TE Vwgh Erkenntnis 2014/12/17 2013/10/0279

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Veröffentlicht am 17.12.2014
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;

Norm

NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z3;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0280

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revisionen der R in W, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung je vom 8. November 2013, Zlen. RU5-BE-819/001-2012 (hg. Zl. 2013/10/0279) und RU5-BE-819/002-2012 (hg. Zl. 2013/10/0280), je betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je EUR 57,40, insgesamt somit EUR 114,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden je vom 8. November 2013 verpflichtete die Niederösterreichische Landesregierung die Revisionswerberin gemäß § 35 Abs. 2 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 5500-10 (NÖ NSchG), zur Entfernung von Werbeeinrichtungen (aufgeklebte Schriftzüge) von vier (erstangefochtener Bescheid) bzw. fünf (zweitangefochtener Bescheid) Windkraftanlagen auf bestimmt genannten Grundstücken.Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden je vom 8. November 2013 verpflichtete die Niederösterreichische Landesregierung die Revisionswerberin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt , Nr. 5500-10 (NÖ NSchG), zur Entfernung von Werbeeinrichtungen (aufgeklebte Schriftzüge) von vier (erstangefochtener Bescheid) bzw. fünf (zweitangefochtener Bescheid) Windkraftanlagen auf bestimmt genannten Grundstücken.

Zur Begründung führte die belangte Behörde jeweils - im Wesentlichen gleichlautend - aus, dass die Anbringung von Werbeaufschriften auf den Gondeln von Windkraftanlagen Werbung im Sinn des NÖ NSchG darstelle und der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. unterliege. Die aufgebrachten Schriftzüge erfüllten alle typischen Merkmale von Werbung (Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit zwecks Bekanntmachung, Verkaufsförderung oder Imagepflege von Unternehmen bzw. deren Produkten und Dienstleistungen). Für die gegenständlichen Aufschriften liege jedoch keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor.Zur Begründung führte die belangte Behörde jeweils - im Wesentlichen gleichlautend - aus, dass die Anbringung von Werbeaufschriften auf den Gondeln von Windkraftanlagen Werbung im Sinn des NÖ NSchG darstelle und der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. unterliege. Die aufgebrachten Schriftzüge erfüllten alle typischen Merkmale von Werbung (Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit zwecks Bekanntmachung, Verkaufsförderung oder Imagepflege von Unternehmen bzw. deren Produkten und Dienstleistungen). Für die gegenständlichen Aufschriften liege jedoch keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor.

Nicht als Werbung im engeren Sinn könne ein "Betreiberlogo" verstanden werden. Dieses diene nicht primär der Werbung, sondern vielmehr der Kenntlichmachung des Verfügungsberechtigten über eine Sache. Daher könne auch rechtlich vertreten werden, dass das Aufbringen der Betreibernamen auf den gegenständlichen Windkraftanlagen nicht als Werbung zu qualifizieren wäre. Als Betreiber einer Anlage könne nur derjenige angesehen werden, der auf den Betrieb der Anlage einen entsprechenden Einfluss habe. Dieser Einfluss ergebe sich üblicherweise aus dem Eigentum bzw. sonstigen Verfügungsrechten. Die Revisionswerberin sei an den beiden Betreibergesellschaften der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen jeweils als Kommanditistin beteiligt, wobei die Haftsumme jedoch nur EUR 225,-- bzw. EUR 300,-- betrage. In der Berufung sei dazu vorgebracht worden, dass für den tatsächlichen Einfluss auf die Gesellschaft - unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung - der Gesellschaftsvertrag relevant sei. Weiters habe die Revisionswerberin ausgeführt, ihr finanzielles Engagement sei so beträchtlich, "dass es letztlich sogar in einer Gesellschafterstellung Niederschlag gefunden hat". Ein Nachweis über die Ausgestaltung der Gesellschafterstellung bzw. über das finanzielle Engagement sei jedoch nicht erbracht worden, insbesondere seien die Gesellschaftsverträge nicht vorgelegt worden. Aus den vorgelegten Firmenbuchauszügen ergebe sich kein Hinweis auf die Betreibereigenschaft der Revisionswerberin.

Da die Revisionswerberin somit nicht als Betreiberin der Windkraftanlagen anzusehen sei, könnten die auf sie bezugnehmenden Aufschriften nicht als bloße Hinweise auf den Betreiber aufgefasst werden. Es handle sich somit um gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG bewilligungspflichtige Werbeanlagen. Da keine Bewilligung vorliege, sei die Behörde gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG berechtigt, die Werbeeinrichtungen entfernen zu lassen.Da die Revisionswerberin somit nicht als Betreiberin der Windkraftanlagen anzusehen sei, könnten die auf sie bezugnehmenden Aufschriften nicht als bloße Hinweise auf den Betreiber aufgefasst werden. Es handle sich somit um gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ NSchG bewilligungspflichtige Werbeanlagen. Da keine Bewilligung vorliege, sei die Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG berechtigt, die Werbeeinrichtungen entfernen zu lassen.

Die gegen diese jeweils am 20. November 2013 zugestellten Bescheide gerichteten - am 27. Dezember 2013 eingebrachten - Beschwerden gelten gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, als Revisionen, für deren Behandlung gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - sinngemäß gelten.Die gegen diese jeweils am 20. November 2013 zugestellten Bescheide gerichteten - am 27. Dezember 2013 eingebrachten - Beschwerden gelten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als Revisionen, für deren Behandlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - sinngemäß gelten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über diese beiden - im Wesentlichen gleichlautenden - Revisionen auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und nach Aktenvorlage durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500-10 (NÖ NSchG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 5500, -10 (NÖ NSchG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 7.

Bewilligungspflicht

  1. (1)Absatz eins,Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

...

  1. (3)Absatz 3,Die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen, ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;

...

§ 35. Paragraph 35,

Besondere Maßnahmen

...

  1. (2)Absatz 2,Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.

..."

Die Revisionswerberin wendet sich nicht gegen die - unbedenkliche - Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei den auf den Gondeln der Windkraftanlagen aufgeklebten Schriftzügen - die nach dem Akteninhalt einen großen Teil der Seitenflächen dieser Gondeln in Anspruch nehmen - an sich um gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG bewilligungspflichtige Werbeanlagen handle. Sie bringt jedoch - ausgehend von der Ansicht der belangten Behörde, dass ein "Betreiberlogo" keiner Bewilligung bedürfe - vor, Betreiberin der Anlage zu sein. Dazu macht sie geltend, dass aus dem geringen Umfang der Kommanditbeteiligungen an den Betreibergesellschaften nicht auf das Ausmaß des Einflusses auf den Betrieb geschlossen werden könne, vielmehr sei dafür der Gesellschaftsvertrag maßgeblich. Überdies sei die Revisionswerberin schon deshalb berechtigt, Betreiberlogos an den gegenständlichen Windkraftanlagen anzubringen, "weil sie in die naturschutzrechtlich gewünschte Form der Energieerzeugung mittels Windkraft investiert und das wirtschaftliche Risiko trägt". Die belangte Behörde habe die Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin überspannt und kein - amtswegiges - Ermittlungsverfahren zum Umfang des Einflusses der Revisionswerberin auf die Betreibergesellschaften geführt, insbesondere keine Aufträge zur Vorlage der Gesellschaftsverträge erteilt. Abgesehen davon sei die belangte Behörde offenbar selber davon ausgegangen, dass der Revisionswerberin jedenfalls soviel Einfluss auf den Betrieb zustehe, dass sie die Möglichkeit habe, die Aufschriften entfernen zu lassen.Die Revisionswerberin wendet sich nicht gegen die - unbedenkliche - Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei den auf den Gondeln der Windkraftanlagen aufgeklebten Schriftzügen - die nach dem Akteninhalt einen großen Teil der Seitenflächen dieser Gondeln in Anspruch nehmen - an sich um gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ NSchG bewilligungspflichtige Werbeanlagen handle. Sie bringt jedoch - ausgehend von der Ansicht der belangten Behörde, dass ein "Betreiberlogo" keiner Bewilligung bedürfe - vor, Betreiberin der Anlage zu sein. Dazu macht sie geltend, dass aus dem geringen Umfang der Kommanditbeteiligungen an den Betreibergesellschaften nicht auf das Ausmaß des Einflusses auf den Betrieb geschlossen werden könne, vielmehr sei dafür der Gesellschaftsvertrag maßgeblich. Überdies sei die Revisionswerberin schon deshalb berechtigt, Betreiberlogos an den gegenständlichen Windkraftanlagen anzubringen, "weil sie in die naturschutzrechtlich gewünschte Form der Energieerzeugung mittels Windkraft investiert und das wirtschaftliche Risiko trägt". Die belangte Behörde habe die Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin überspannt und kein - amtswegiges - Ermittlungsverfahren zum Umfang des Einflusses der Revisionswerberin auf die Betreibergesellschaften geführt, insbesondere keine Aufträge zur Vorlage der Gesellschaftsverträge erteilt. Abgesehen davon sei die belangte Behörde offenbar selber davon ausgegangen, dass der Revisionswerberin jedenfalls soviel Einfluss auf den Betrieb zustehe, dass sie die Möglichkeit habe, die Aufschriften entfernen zu lassen.

Im vorliegenden Fall braucht auf die Frage, ob und in welchem Umfang "Betreiberlogos" von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG ausgenommen sind, nicht eingegangen zu werden, macht doch die Revisionswerberin mit dem dargestellten Vorbringen keine konkreten Umstände geltend, aus denen auf einen so wesentlichen Einfluss auf die Betreibergesellschaften geschlossen werden könnte, dass sie selbst als Betreiberin der Windkraftanlagen angesehen werden kann. Das ganz allgemein gehaltene Vorbringen, wonach die Revisionswerberin in die Windkraft investiere, ist jedenfalls nicht geeignet, einen derartigen Einfluss aufzuzeigen.Im vorliegenden Fall braucht auf die Frage, ob und in welchem Umfang "Betreiberlogos" von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ NSchG ausgenommen sind, nicht eingegangen zu werden, macht doch die Revisionswerberin mit dem dargestellten Vorbringen keine konkreten Umstände geltend, aus denen auf einen so wesentlichen Einfluss auf die Betreibergesellschaften geschlossen werden könnte, dass sie selbst als Betreiberin der Windkraftanlagen angesehen werden kann. Das ganz allgemein gehaltene Vorbringen, wonach die Revisionswerberin in die Windkraft investiere, ist jedenfalls nicht geeignet, einen derartigen Einfluss aufzuzeigen.

Bei den gegenständlichen Aufschriften handelt es sich somit um bewilligungspflichtige Werbeanlagen, für die keine naturschutzbehördliche Bewilligung vorliegt. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, die Anbringung der Aufschriften veranlasst zu haben. Daher hat die belangte Behörde zu Recht der Revisionswerberin die gegenständlichen Entfernungsaufträge gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG erteilt.Bei den gegenständlichen Aufschriften handelt es sich somit um bewilligungspflichtige Werbeanlagen, für die keine naturschutzbehördliche Bewilligung vorliegt. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, die Anbringung der Aufschriften veranlasst zu haben. Daher hat die belangte Behörde zu Recht der Revisionswerberin die gegenständlichen Entfernungsaufträge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG erteilt.

Da sich die Revisionen somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Revisionen somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 17. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100279.X00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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