TE Vwgh Beschluss 2014/12/18 Ra 2014/01/0028

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

41/01 Sicherheitsrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §4;
StVO 1960 §5 Abs10;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die außerordentliche Revision des F B in M, vertreten durch Heinzle-Nagel Rechtsanwälte OG in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. März 2014, Zl. LVwG-429-002/E1-2013, betreffend Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die außerordentliche Revision des F B in M, vertreten durch Heinzle-Nagel Rechtsanwälte OG in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. März 2014, Zl. LVwG-429-002/E1-2013, betreffend Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, SPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen mangelnder Freiwilligkeit gemäß § 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 6 und 53 VwGVG insoweit Folge gegeben, als festgestellt wurde, dass am 4. April 2013 Beamte anlässlich der Abgabe einer Harnprobe des Revisionswerbers dessen Freiwilligkeit in Anspruch nahmen, obwohl Zweifel daran bestanden haben, dass er sich der Freiwilligkeit bewusst gewesen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen mangelnder Freiwilligkeit gemäß Paragraph 89, Absatz 4, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz 6 und 53 VwGVG insoweit Folge gegeben, als festgestellt wurde, dass am 4. April 2013 Beamte anlässlich der Abgabe einer Harnprobe des Revisionswerbers dessen Freiwilligkeit in Anspruch nahmen, obwohl Zweifel daran bestanden haben, dass er sich der Freiwilligkeit bewusst gewesen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet abgewiesen.

Dieser abweisende Teil des Erkenntnisses betrifft die begehrte Feststellung, der Revisionswerber sei in seinen Rechten gemäß § 4 Richtlinien-Verordnung (RLV) verletzt worden, weil am 4. April 2013 das Organ der öffentlichen Sicherheit ihn dazu veranlasst habe, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl nach den Umständen des Falles offensichtlich gewesen sei, dass ihm die Freiwilligkeit der Mitwirkung nicht bewusst gewesen sei.Dieser abweisende Teil des Erkenntnisses betrifft die begehrte Feststellung, der Revisionswerber sei in seinen Rechten gemäß Paragraph 4, Richtlinien-Verordnung (RLV) verletzt worden, weil am 4. April 2013 das Organ der öffentlichen Sicherheit ihn dazu veranlasst habe, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl nach den Umständen des Falles offensichtlich gewesen sei, dass ihm die Freiwilligkeit der Mitwirkung nicht bewusst gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht führte begründend dazu aus, die Blutabnahme sei gemäß § 5 Abs. 10 StVO erfolgt, wobei Freiwilligkeit des Revisionswerbers von den Beamten nicht angenommen bzw. nicht in Anspruch genommen worden sei.Das Verwaltungsgericht führte begründend dazu aus, die Blutabnahme sei gemäß Paragraph 5, Absatz 10, StVO erfolgt, wobei Freiwilligkeit des Revisionswerbers von den Beamten nicht angenommen bzw. nicht in Anspruch genommen worden sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision gegen den abweisenden Teil des Erkenntnisses vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Freiwilligkeit in Anspruch genommen werden könne, obwohl Zweifel bestünden, dass der Mitwirkende sich dieser Freiwilligkeit bewusst sei, wenn ihm "unzutreffend die Verweigerungsfolgen angedroht werden, falls er an der Blutabnahme nicht mitwirkt".

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil § 5 Abs. 10 StVO bestimmt, dass Betroffene die Blutabnahme vornehmen zu lassen haben. Wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen, begeht zufolge § 99 Abs. 1 lit. c StVO eine Verwaltungsübertretung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0360). Auf dieser Grundlage und ohne Inanspruchnahme von Freiwilligkeit wurde der Revisionswerber von den Beamten zur Blutabnahme aufgefordert. Ob der Revisionswerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung aufgeklärt wurde, stellte sich demnach schon deshalb nicht, weil eine Amtshandlung im Sinne von § 4 RLV nicht vorgenommen wurde.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weil Paragraph 5, Absatz 10, StVO bestimmt, dass Betroffene die Blutabnahme vornehmen zu lassen haben. Wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen, begeht zufolge Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO eine Verwaltungsübertretung vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0360). Auf dieser Grundlage und ohne Inanspruchnahme von Freiwilligkeit wurde der Revisionswerber von den Beamten zur Blutabnahme aufgefordert. Ob der Revisionswerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung aufgeklärt wurde, stellte sich demnach schon deshalb nicht, weil eine Amtshandlung im Sinne von Paragraph 4, RLV nicht vorgenommen wurde.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die außerordentliche Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010028.L00

Im RIS seit

20.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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