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41/01 Sicherheitsrecht;Norm
SPG RichtlinienV 1993 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die außerordentliche Revision des F B in M, vertreten durch Heinzle-Nagel Rechtsanwälte OG in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. März 2014, Zl. LVwG-429-002/E1-2013, betreffend Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die außerordentliche Revision des F B in M, vertreten durch Heinzle-Nagel Rechtsanwälte OG in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. März 2014, Zl. LVwG-429-002/E1-2013, betreffend Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, SPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen mangelnder Freiwilligkeit gemäß § 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 6 und 53 VwGVG insoweit Folge gegeben, als festgestellt wurde, dass am 4. April 2013 Beamte anlässlich der Abgabe einer Harnprobe des Revisionswerbers dessen Freiwilligkeit in Anspruch nahmen, obwohl Zweifel daran bestanden haben, dass er sich der Freiwilligkeit bewusst gewesen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen mangelnder Freiwilligkeit gemäß Paragraph 89, Absatz 4, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz 6 und 53 VwGVG insoweit Folge gegeben, als festgestellt wurde, dass am 4. April 2013 Beamte anlässlich der Abgabe einer Harnprobe des Revisionswerbers dessen Freiwilligkeit in Anspruch nahmen, obwohl Zweifel daran bestanden haben, dass er sich der Freiwilligkeit bewusst gewesen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet abgewiesen.
Dieser abweisende Teil des Erkenntnisses betrifft die begehrte Feststellung, der Revisionswerber sei in seinen Rechten gemäß § 4 Richtlinien-Verordnung (RLV) verletzt worden, weil am 4. April 2013 das Organ der öffentlichen Sicherheit ihn dazu veranlasst habe, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl nach den Umständen des Falles offensichtlich gewesen sei, dass ihm die Freiwilligkeit der Mitwirkung nicht bewusst gewesen sei.Dieser abweisende Teil des Erkenntnisses betrifft die begehrte Feststellung, der Revisionswerber sei in seinen Rechten gemäß Paragraph 4, Richtlinien-Verordnung (RLV) verletzt worden, weil am 4. April 2013 das Organ der öffentlichen Sicherheit ihn dazu veranlasst habe, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl nach den Umständen des Falles offensichtlich gewesen sei, dass ihm die Freiwilligkeit der Mitwirkung nicht bewusst gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht führte begründend dazu aus, die Blutabnahme sei gemäß § 5 Abs. 10 StVO erfolgt, wobei Freiwilligkeit des Revisionswerbers von den Beamten nicht angenommen bzw. nicht in Anspruch genommen worden sei.Das Verwaltungsgericht führte begründend dazu aus, die Blutabnahme sei gemäß Paragraph 5, Absatz 10, StVO erfolgt, wobei Freiwilligkeit des Revisionswerbers von den Beamten nicht angenommen bzw. nicht in Anspruch genommen worden sei.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision gegen den abweisenden Teil des Erkenntnisses vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Freiwilligkeit in Anspruch genommen werden könne, obwohl Zweifel bestünden, dass der Mitwirkende sich dieser Freiwilligkeit bewusst sei, wenn ihm "unzutreffend die Verweigerungsfolgen angedroht werden, falls er an der Blutabnahme nicht mitwirkt".
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil § 5 Abs. 10 StVO bestimmt, dass Betroffene die Blutabnahme vornehmen zu lassen haben. Wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen, begeht zufolge § 99 Abs. 1 lit. c StVO eine Verwaltungsübertretung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0360). Auf dieser Grundlage und ohne Inanspruchnahme von Freiwilligkeit wurde der Revisionswerber von den Beamten zur Blutabnahme aufgefordert. Ob der Revisionswerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung aufgeklärt wurde, stellte sich demnach schon deshalb nicht, weil eine Amtshandlung im Sinne von § 4 RLV nicht vorgenommen wurde.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weil Paragraph 5, Absatz 10, StVO bestimmt, dass Betroffene die Blutabnahme vornehmen zu lassen haben. Wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen, begeht zufolge Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO eine Verwaltungsübertretung vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0360). Auf dieser Grundlage und ohne Inanspruchnahme von Freiwilligkeit wurde der Revisionswerber von den Beamten zur Blutabnahme aufgefordert. Ob der Revisionswerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung aufgeklärt wurde, stellte sich demnach schon deshalb nicht, weil eine Amtshandlung im Sinne von Paragraph 4, RLV nicht vorgenommen wurde.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die außerordentliche Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010028.L00Im RIS seit
20.03.2015Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015