TE Vwgh Beschluss 2014/12/18 Fr 2014/01/0048

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51 Abs7;
VwGG §38 Abs1;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwGVG 2014 §38 Abs1;
VwGVG 2014 §41;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
VwGVG 2014 §43;
VwGVG 2014 §51;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über den Fristsetzungsantrag des B A in H, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Übertretung des Wappengesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Februar 2014 wurde der Antragsteller einer Übertretung nach § 8 Z. 4 Wappengesetz für schuldig erkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde langte am 25. Februar 2014 beim Magistrat der Stadt Wien ein (der sie am 6. März 2014 an das Verwaltungsgericht Wien weiterleitete, wo sie am 10. März 2014 einlangte). 1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Februar 2014 wurde der Antragsteller einer Übertretung nach Paragraph 8, Ziffer 4, Wappengesetz für schuldig erkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde langte am 25. Februar 2014 beim Magistrat der Stadt Wien ein (der sie am 6. März 2014 an das Verwaltungsgericht Wien weiterleitete, wo sie am 10. März 2014 einlangte).

Mit am 30. September 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag. Begründend führte er aus, dass das Verwaltungsgericht Wien über seine Beschwerde nicht entschieden habe.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht Wien den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück. Begründend verwies es - unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu Art. 130 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - darauf, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Dem Verwaltungsgericht stehe gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde zur Verfügung; diese Frist laufe im Hinblick auf die am 25. Februar 2014 eingelangte Beschwerde erst am 25. Mai 2015 ab. Da die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrags noch nicht abgelaufen sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht Wien den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurück. Begründend verwies es - unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu Artikel 130, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - darauf, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Dem Verwaltungsgericht stehe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde zur Verfügung; diese Frist laufe im Hinblick auf die am 25. Februar 2014 eingelangte Beschwerde erst am 25. Mai 2015 ab. Da die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrags noch nicht abgelaufen sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.

2. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG). 2. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG).

3. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. 3. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer dagegen rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. werden in die Frist gemäß Abs. 1 die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und 51 VwGVG nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer dagegen rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. werden in die Frist gemäß Absatz eins, die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 51 VwGVG nicht eingerechnet.

Gemäß § 51 VwGVG werden in die Frist gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. auch nicht eingerechnet:Gemäß Paragraph 51, VwGVG werden in die Frist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. auch nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

4. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNR, 24. GP, S. 8) entspricht die "Verjährungsbestimmung" des § 43 VwGVG der Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 43 VwGVG, Anm. 2). 4. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum VwGVG Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. GP, S. 8) entspricht die "Verjährungsbestimmung" des Paragraph 43, VwGVG der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG vergleiche , auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 43, VwGVG, Anmerkung 2, ).

Der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehobene (Art. 7 Z. 43 BGBl. I Nr. 33/2013) § 51 Abs. 7 VStG hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehobene (Artikel 7, Ziffer 43, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) Paragraph 51, Absatz 7, VStG hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitigen und zulässigen Berufung des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. ..."

5. Für den Fall eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG sohin dieselbe fünfzehnmonatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs. 7 VStG normiert war. § 43 VwGVG ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 2014, Zl. Ro 2014/02/0106). 5. Für den Fall eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in Paragraph 43, VwGVG sohin dieselbe fünfzehnmonatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in Paragraph 51, Absatz 7, VStG normiert war. Paragraph 43, VwGVG ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. August 2014, Zl. Ro 2014/02/0106).

6. Zur Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass damit der (vormaligen) Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt war, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist war diesfalls ausgeschlossen; die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 27 VwGG aF konnte nicht zum Tragen kommen. Eine vor Ablauf der fünfzehnmonatigen Entscheidungsfrist nach § 51 Abs. 7 VStG erhobene Säumnisbeschwerde (gemäß Art. 132 B-VG aF) war daher unzulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450, und vom 29. Mai 2013, Zl. 2013/01/0004). 6. Zur Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass damit der (vormaligen) Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt war, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist war diesfalls ausgeschlossen; die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 27, VwGG aF konnte nicht zum Tragen kommen. Eine vor Ablauf der fünfzehnmonatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG erhobene Säumnisbeschwerde (gemäß Artikel 132, B-VG aF) war daher unzulässig vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450, und vom 29. Mai 2013, Zl. 2013/01/0004).

Diese Rechtsprechung ist - infolge der dargestellten Fortschreibung des Regelungsgehalts des § 51 Abs. 7 VStG für das neue System des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz - auf die Bestimmung des § 43 VwGVG bzw. auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags gemäß § 38 Abs. 1 VwGG übertragbar.Diese Rechtsprechung ist - infolge der dargestellten Fortschreibung des Regelungsgehalts des Paragraph 51, Absatz 7, VStG für das neue System des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz - auf die Bestimmung des Paragraph 43, VwGVG bzw. auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG übertragbar.

7.1. Das Verwaltungsgericht Wien ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG (argum: 7.1. Das Verwaltungsgericht Wien ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG (argum:

"Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist ...") anzusehen ist. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K. 4. und 8. zu § 43 VwGVG)."Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist ...") anzusehen ist. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des Paragraph 34, VwGVG wird für diesen Fall verdrängt vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K. 4. und 8. zu Paragraph 43, VwGVG).

Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren - als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen - Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, aaO., K 9. zu § 38 VwGG).Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren - als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen - Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG und Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, aaO., K 9. zu Paragraph 38, VwGG).

Entgegen der im Vorlageantrag (unter Hinweis auf die Ausführungen bei Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1218) vertretenen Auffassung steht dem auch die Regelung des § 51 VwGVG nicht entgegen; diese Bestimmung ist nämlich nicht als Hinweis auf die Anwendbarkeit der sechsmonatigen Frist des § 34 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren (auch für den Fall, dass der Beschuldigte Beschwerde erhebt) zu verstehen; sie ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass die dort normierten Fristen den Lauf der - gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung kommenden - 15-Monate-Frist des § 43 VwGVG unterbrechen (vgl. auch dazu Eder/Martschin/Schmid, aaO., K 14 zu § 43 VwGVG).Entgegen der im Vorlageantrag (unter Hinweis auf die Ausführungen bei Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1218) vertretenen Auffassung steht dem auch die Regelung des Paragraph 51, VwGVG nicht entgegen; diese Bestimmung ist nämlich nicht als Hinweis auf die Anwendbarkeit der sechsmonatigen Frist des Paragraph 34, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren (auch für den Fall, dass der Beschuldigte Beschwerde erhebt) zu verstehen; sie ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass die dort normierten Fristen den Lauf der - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Anwendung kommenden - 15-Monate-Frist des Paragraph 43, VwGVG unterbrechen vergleiche , auch dazu Eder/Martschin/Schmid, aaO., K 14 zu Paragraph 43, VwGVG).

7.2. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG gilt daher im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, zB. im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren. 7.2. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG gilt daher im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, zB. im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren.

7.3. Eine gegenteilige Sichtweise, wonach auch im Falle der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschuldigten die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung komme bzw. ein Fristsetzungsantrag nach ungenütztem Ablauf dieser Frist erhoben werden könne, ist auch aus Rechtsschutzerwägungen nicht geboten, zumal der vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (§ 41 VwGVG) und dem Rechtsschutzbedürfnis durch die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Straferkenntnisses nach Ablauf der 15-Monate-Frist Rechnung getragen wird (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zu Art. 130 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 BlgNR, 7.3. Eine gegenteilige Sichtweise, wonach auch im Falle der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschuldigten die Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Anwendung komme bzw. ein Fristsetzungsantrag nach ungenütztem Ablauf dieser Frist erhoben werden könne, ist auch aus Rechtsschutzerwägungen nicht geboten, zumal der vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 41, VwGVG) und dem Rechtsschutzbedürfnis durch die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Straferkenntnisses nach Ablauf der 15-Monate-Frist Rechnung getragen wird vergleiche , auch die Gesetzesmaterialien zu Artikel 130, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Regierungsvorlage 1618 BlgNR,

24. GP, S. 13, wonach dem "Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist.").

8. Im vorliegenden Fall ist die vom Antragsteller als Beschuldigten gegen das Straferkenntnis vom 13. Februar 2014 erhobene Beschwerde am 25. Februar 2014 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt. Der am 30. September 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.

9. Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9. Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014010048.F00

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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