TE Vwgh Beschluss 2014/12/23 Ro 2014/04/0074

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Veröffentlicht am 23.12.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §79c;
GewO 1994 §81;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 79c heute
  2. GewO 1994 § 79c gültig ab 12.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  3. GewO 1994 § 79c gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 79c gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. August 2014, Zl. LVwG- 2013/15/3510-11, betreffend Antrag gemäß § 79c GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Parteien: 1. A, 2. J, 3. M, alle vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Mag. Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. August 2014, Zl. LVwG- 2013/15/3510-11, betreffend Antrag gemäß Paragraph 79 c, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Parteien: 1. A, 2. J, 3. M, alle vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Mag. Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. August 2014 wurde der Antrag der Revisionswerberin gemäß § 79c GewO 1994 auf Abänderung einzelner Auflagen, die mit dem auf § 81 GewO 1994 gestützten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Mai 2013 (mit dem der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 17. März 2011 teilweise abgeändert wurde) auferlegt worden sind, zum Teil abgewiesen und zum Teil zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. August 2014 wurde der Antrag der Revisionswerberin gemäß Paragraph 79 c, GewO 1994 auf Abänderung einzelner Auflagen, die mit dem auf Paragraph 81, GewO 1994 gestützten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Mai 2013 (mit dem der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 17. März 2011 teilweise abgeändert wurde) auferlegt worden sind, zum Teil abgewiesen und zum Teil zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin ordentliche Revision und stellte - nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof - einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein Bescheid, mit dem ein auf § 79c GewO 1994 gestützter Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen abgewiesen wurde, die Rechtsposition (hier:) der Revisionswerberin in Bezug auf diese Auflagen nicht ändert und daher einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist (vgl. den Beschluss vom 25. April 2003, AW 2003/04/0014).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein Bescheid, mit dem ein auf Paragraph 79 c, GewO 1994 gestützter Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen abgewiesen wurde, die Rechtsposition (hier:) der Revisionswerberin in Bezug auf diese Auflagen nicht ändert und daher einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich ist vergleiche , den Beschluss vom 25. April 2003, AW 2003/04/0014).

Daran vermag im vorliegenden Fall auch das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die (auf § 360 Abs. 1 GewO 1994 gestützte) Verfahrensanordnung und betreffend die daraus resultierende Pflicht, die ursprünglich vorgeschriebenen Auflagen "in die Realität umzusetzen", nichts zu ändern, weil der Bescheid nach § 81 GewO 1994, mit dem die Auflagen vorgeschrieben wurden, deren Abänderung im hier zugrunde liegenden Verfahren begehrt wurde, (in seinem hier maßgeblichen Spruchpunkt A) mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, Zlen. 2013/04/0095, 0098, aufgehoben worden ist.Daran vermag im vorliegenden Fall auch das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die (auf Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 gestützte) Verfahrensanordnung und betreffend die daraus resultierende Pflicht, die ursprünglich vorgeschriebenen Auflagen "in die Realität umzusetzen", nichts zu ändern, weil der Bescheid nach Paragraph 81, GewO 1994, mit dem die Auflagen vorgeschrieben wurden, deren Abänderung im hier zugrunde liegenden Verfahren begehrt wurde, (in seinem hier maßgeblichen Spruchpunkt A) mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, Zlen. 2013/04/0095, 0098, aufgehoben worden ist.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 23. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040074.J00

Im RIS seit

02.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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