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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §360 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. August 2014, Zl. LVwG- 2013/15/3510-11, betreffend Antrag gemäß § 79c GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Parteien: 1. A, 2. J, 3. M, alle vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Mag. Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. August 2014, Zl. LVwG- 2013/15/3510-11, betreffend Antrag gemäß Paragraph 79 c, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Parteien: 1. A, 2. J, 3. M, alle vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Mag. Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. August 2014 wurde der Antrag der Revisionswerberin gemäß § 79c GewO 1994 auf Abänderung einzelner Auflagen, die mit dem auf § 81 GewO 1994 gestützten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Mai 2013 (mit dem der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 17. März 2011 teilweise abgeändert wurde) auferlegt worden sind, zum Teil abgewiesen und zum Teil zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. August 2014 wurde der Antrag der Revisionswerberin gemäß Paragraph 79 c, GewO 1994 auf Abänderung einzelner Auflagen, die mit dem auf Paragraph 81, GewO 1994 gestützten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Mai 2013 (mit dem der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 17. März 2011 teilweise abgeändert wurde) auferlegt worden sind, zum Teil abgewiesen und zum Teil zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin ordentliche Revision und stellte - nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof - einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein Bescheid, mit dem ein auf § 79c GewO 1994 gestützter Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen abgewiesen wurde, die Rechtsposition (hier:) der Revisionswerberin in Bezug auf diese Auflagen nicht ändert und daher einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist (vgl. den Beschluss vom 25. April 2003, AW 2003/04/0014).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein Bescheid, mit dem ein auf Paragraph 79 c, GewO 1994 gestützter Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen abgewiesen wurde, die Rechtsposition (hier:) der Revisionswerberin in Bezug auf diese Auflagen nicht ändert und daher einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich ist vergleiche , den Beschluss vom 25. April 2003, AW 2003/04/0014).
Daran vermag im vorliegenden Fall auch das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die (auf § 360 Abs. 1 GewO 1994 gestützte) Verfahrensanordnung und betreffend die daraus resultierende Pflicht, die ursprünglich vorgeschriebenen Auflagen "in die Realität umzusetzen", nichts zu ändern, weil der Bescheid nach § 81 GewO 1994, mit dem die Auflagen vorgeschrieben wurden, deren Abänderung im hier zugrunde liegenden Verfahren begehrt wurde, (in seinem hier maßgeblichen Spruchpunkt A) mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, Zlen. 2013/04/0095, 0098, aufgehoben worden ist.Daran vermag im vorliegenden Fall auch das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die (auf Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 gestützte) Verfahrensanordnung und betreffend die daraus resultierende Pflicht, die ursprünglich vorgeschriebenen Auflagen "in die Realität umzusetzen", nichts zu ändern, weil der Bescheid nach Paragraph 81, GewO 1994, mit dem die Auflagen vorgeschrieben wurden, deren Abänderung im hier zugrunde liegenden Verfahren begehrt wurde, (in seinem hier maßgeblichen Spruchpunkt A) mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, Zlen. 2013/04/0095, 0098, aufgehoben worden ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 23. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040074.J00Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015