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E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Betreff
Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, auf Grund des Vorlageantrages der Dr. N B in W, vertreten durch Hule/Bachmayr-Heyda/Nordberg Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. November 2014, Zl. VGW-211/033/31785/2014/R-1, betreffend Zurückweisung einer Revision hinsichtlich eines Bauauftrages nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. April 2014 wurde der Revisionswerberin als Eigentümerin eines näher genannten Bauwerkes ein Bauauftrag zur Abtragung des Bauwerkes sowie zur Wiederherstellung und Humusierung des Geländes erteilt.
Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. August 2014, erlassen durch eine Landesrechtspflegerin, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis enthält keinen Ausspruch im Sinn des § 25a Abs. 1 VwGG, sondern die Rechtsmittelbelehrung, dass gemäß § 54 VwGVG die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung bei der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes bestehe, wobei die Vorstellung schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses einzubringen sei. Dieses Erkenntnis wurde an die Rechtsvertreter der Revisionswerberin am 26. August 2014 zugestellt.Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. August 2014, erlassen durch eine Landesrechtspflegerin, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis enthält keinen Ausspruch im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, sondern die Rechtsmittelbelehrung, dass gemäß Paragraph 54, VwGVG die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung bei der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes bestehe, wobei die Vorstellung schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses einzubringen sei. Dieses Erkenntnis wurde an die Rechtsvertreter der Revisionswerberin am 26. August 2014 zugestellt.
Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Revisionswerberin am 8. September 2014 Vorstellung erhoben.
Die von der Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis am 6. Oktober 2014 gleichfalls erhobene Revision wurde mit dem angefochtenen, von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes erlassenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt I. als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 30a Abs. 3 VwGG dem mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.Die von der Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis am 6. Oktober 2014 gleichfalls erhobene Revision wurde mit dem angefochtenen, von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes erlassenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt römisch eins. als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG dem mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.
In der Begründung des Beschlusses führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die Revisionswerberin gegen das genannte Erkenntnis am 8. September 2014 Vorstellung an die zuständige Richterin des Verwaltungsgerichtes erhoben habe, eine Entscheidung darüber noch nicht vorliege und die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG am 17. November 2014 ende. Ungeachtet dieses noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens habe die Revisionswerberin am 6. Oktober 2014 auch Revision erhoben. Wiewohl eine ausdrückliche Norm betreffend die Zulässigkeit der Revision gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse von Rechtspflegern fehle, sei davon auszugehen, dass § 54 Abs. 1 VwGVG im Verhältnis zu Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG als die speziellere (einfachgesetzliche Ausführungs-)Norm anzusehen sei.In der Begründung des Beschlusses führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die Revisionswerberin gegen das genannte Erkenntnis am 8. September 2014 Vorstellung an die zuständige Richterin des Verwaltungsgerichtes erhoben habe, eine Entscheidung darüber noch nicht vorliege und die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG am 17. November 2014 ende. Ungeachtet dieses noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens habe die Revisionswerberin am 6. Oktober 2014 auch Revision erhoben. Wiewohl eine ausdrückliche Norm betreffend die Zulässigkeit der Revision gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse von Rechtspflegern fehle, sei davon auszugehen, dass Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG im Verhältnis zu Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als die speziellere (einfachgesetzliche Ausführungs-)Norm anzusehen sei.
§ 54 Abs. 4 VwGVG normiere in diesem Sinne, dass Erkenntnisse und Beschlüsse von Rechtspflegern eine entsprechende Rechtsmittebelehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu enthalten hätten. Auf Grund des Wortlautes des § 54 VwGVG könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Möglichkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse von Rechtspflegern neben der Möglichkeit der Vorstellung habe zulassen wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG sowie § 25a VwGG und § 30 VwGVG (nur) auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes abstellten, die von einem Richter getroffen worden seien. Auch ein Vergleich mit den Regelungen des Rechtspflegergesetzes (es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Kommentar von Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2. zu § 25a VwGG, verwiesen) führe zu diesem Ergebnis. Die Revision sei daher zurückzuweisen. Im Hinblick darauf komme die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, zumal die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde ohnehin aufschiebend wirke.Paragraph 54, Absatz 4, VwGVG normiere in diesem Sinne, dass Erkenntnisse und Beschlüsse von Rechtspflegern eine entsprechende Rechtsmittebelehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu enthalten hätten. Auf Grund des Wortlautes des Paragraph 54, VwGVG könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Möglichkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse von Rechtspflegern neben der Möglichkeit der Vorstellung habe zulassen wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie Paragraph 25 a, VwGG und Paragraph 30, VwGVG (nur) auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes abstellten, die von einem Richter getroffen worden seien. Auch ein Vergleich mit den Regelungen des Rechtspflegergesetzes (es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Kommentar von Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2. zu Paragraph 25 a, VwGG, verwiesen) führe zu diesem Ergebnis. Die Revision sei daher zurückzuweisen. Im Hinblick darauf komme die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, zumal die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde ohnehin aufschiebend wirke.
Der Zurückweisungsbeschluss wurde an die Rechtsvertreter der Revisionswerberin am 7. November 2014 zugestellt.
Die Revisionswerberin brachte dagegen den vorliegenden, am 19. November 2014 zur Post gegebenen Vorlageantrag ein.
II.römisch zwei.
Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG).
Die Art. 133 bis 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 lautenDie Artikel 133 bis 136 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, lauten
(auszugsweise):
"Artikel 133.
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
...
...
"Artikel 134.
...
..."
"Artikel 135.
"Artikel 135a.
"Artikel 136.
...
..."
Die §§ 30a, 30b und 34 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautenDie Paragraphen 30 a, 30 b und 34 VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, lauten
auszugsweise:
"Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht § 30a. (1) Revisionen, die sich wegen "Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen
Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
..."
"Vorlageantrag
§ 30b. (1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Paragraph 30 b, (1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
..."
"Zurückweisung
§ 34. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Paragraph 34, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
..."
Die §§ 2 und 54 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 haben folgenden Wortlaut:Die Paragraphen 2 und 54 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, haben folgenden Wortlaut:
"Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze "Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze
nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger)."
"Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers
§ 54. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) kann Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Paragraph 54, (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) kann Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Mit der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof u.a. in der Weise neu geregelt, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide (vgl. Art. 131 Abs. 1 B-VG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung), sondern nunmehr (u.a.) über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes erkennt (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 B-VG idF der genannten Novelle). Wie die Materialien zu dieser Novelle (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 3: "Allgemeiner Teil") ausführen, lag ein wesentlicher Grund für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Notwendigkeit, die Anforderungen, die Art. 5, 6 und auch 13 EMRK sowie das Unionsrecht (vgl. Art. 47 GRC) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen, zu erfüllen.Mit der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 51, wurde der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof u.a. in der Weise neu geregelt, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide vergleiche , Artikel 131, Absatz eins, B-VG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung), sondern nunmehr (u.a.) über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes erkennt vergleiche , Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, B-VG in der Fassung der genannten Novelle). Wie die Materialien zu dieser Novelle vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 3: "Allgemeiner Teil") ausführen, lag ein wesentlicher Grund für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Notwendigkeit, die Anforderungen, die Artikel 5, 6 und auch 13 EMRK sowie das Unionsrecht vergleiche , Artikel 47, GRC) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen, zu erfüllen.
Die im B-VG (Siebentes Hauptstück) getroffenen Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit bieten nun keine Anhaltspunkte dafür, dass von einem nichtrichterlichen Bediensteten des Verwaltungsgerichtes im Sinn des Art. 135a B-VG bzw. Rechtspfleger im Sinn des VwGVG getroffene Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision bekämpft werden können. Aus den Art. 134 und 135 B-VG ergibt sich in eindeutiger Weise, dass die Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes (Präsident, Vizepräsident, sonstige Mitglieder) ausschließlich die als solche ernannten Richter sind. Auch ist gemäß Art. 87 Abs. 1 B-VG ein wesentliches Merkmal für die Stellung des Richters dessen Unabhängigkeit in Ausübung seines richterlichen Amtes.Die im B-VG (Siebentes Hauptstück) getroffenen Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit bieten nun keine Anhaltspunkte dafür, dass von einem nichtrichterlichen Bediensteten des Verwaltungsgerichtes im Sinn des Artikel 135 a, B-VG bzw. Rechtspfleger im Sinn des VwGVG getroffene Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision bekämpft werden können. Aus den Artikel 134, und 135 B-VG ergibt sich in eindeutiger Weise, dass die Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes (Präsident, Vizepräsident, sonstige Mitglieder) ausschließlich die als solche ernannten Richter sind. Auch ist gemäß Artikel 87, Absatz eins, B-VG ein wesentliches Merkmal für die Stellung des Richters dessen Unabhängigkeit in Ausübung seines richterlichen Amtes.
Schon aus diesen Regelungen geht hervor, dass nach dem Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers nur gegen ein von einem Richter des Verwaltungsgerichtes erlassenes Erkenntnis (Beschluss) der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof eröffnet ist. Bei dem in Art. 135a B-VG angeführten nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichtes, der gemäß Art. 135a Abs. 3 B-VG gegenüber dem jeweils zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes weisungsgebunden ist, handelt es sich - schon im Hinblick auf die genannte Weisungsabhängigkeit - um keinen Richter bzw. um kein Mitglied des Verwaltungsgerichtes im Sinn des B-VG und insbesondere auch um kein "Tribunal" im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. zu Letzterem etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013, G 46/2013, Rz 76 und 78).Schon aus diesen Regelungen geht hervor, dass nach dem Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers nur gegen ein von einem Richter des Verwaltungsgerichtes erlassenes Erkenntnis (Beschluss) der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof eröffnet ist. Bei dem in Artikel 135 a, B-VG angeführten nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichtes, der gemäß Artikel 135 a, Absatz 3, B-VG gegenüber dem jeweils zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes weisungsgebunden ist, handelt es sich - schon im Hinblick auf die genannte Weisungsabhängigkeit - um keinen Richter bzw. um kein Mitglied des Verwaltungsgerichtes im Sinn des B-VG und insbesondere auch um kein "Tribunal" im Sinn des Artikel 6, EMRK vergleiche , zu Letzterem etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013, G 46 aus 2013,, Rz 76 und 78).
Das - auf Grundlage des Art. 136 Abs. 2 B-VG - erlassene VwGVG sieht in § 54 Abs. 1 vor, dass gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers, dabei handelt es sich um einen nichtrichterlichen Bediensteten im Sinn des Art. 135a B-VG, beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Vorstellung erhoben werden kann, wobei gemäß § 54 Abs. 4 VwGVG jedes Erkenntnis und jeder Beschluss des Rechtspflegers eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung zu enthalten hat. § 54 Abs. 4 VwGVG mit dem genannten Regelungsinhalt wurde erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen über die Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Die Materialien zu dieser Bestimmung (AB 2112 BlgNR 24. GP, 3: "Zu lit. b Z 21 (4. Abschnitt des 3. Hauptstücks samt Überschrift)"; AA-300,Das - auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 2, B-VG - erlassene VwGVG sieht in Paragraph 54, Absatz eins, vor, dass gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers, dabei handelt es sich um einen nichtrichterlichen Bediensteten im Sinn des Artikel 135 a, B-VG, beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Vorstellung erhoben werden kann, wobei gemäß Paragraph 54, Absatz 4, VwGVG jedes Erkenntnis und jeder Beschluss des Rechtspflegers eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung zu enthalten hat. Paragraph 54, Absatz 4, VwGVG mit dem genannten Regelungsinhalt wurde erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen über die Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Die Materialien zu dieser Bestimmung Ausschussbericht 2112, BlgNR 24. GP, 3: "Zu Litera b, Ziffer 21, (4. Abschnitt des 3. Hauptstücks samt Überschrift)"; AA-300,
24. GP, 9: "Zu lit. a Z 5 (Entfall des § 54 Abs. 5)") lassen nicht erkennen, dass der Verfahrensgesetzgeber von einer Möglichkeit, gegen eine anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers (auch) Revision erheben zu können, ausgegangen wäre. Der Schaffung einer solchen Möglichkeit in diesem Verfahrensgesetz stünden im Übrigen die oben dargestellten verfassungsgesetzlichen Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit entgegen. § 54 VwGVG kann somit bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung nur so verstanden werden, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden kann.24. GP, 9: "Zu Litera a, Ziffer 5, (Entfall des Paragraph 54, Absatz 5,)") lassen nicht erkennen, dass der Verfahrensgesetzgeber von einer Möglichkeit, gegen eine anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers (auch) Revision erheben zu können, ausgegangen wäre. Der Schaffung einer solchen Möglichkeit in diesem Verfahrensgesetz stünden im Übrigen die oben dargestellten verfassungsgesetzlichen Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit entgegen. Paragraph 54, VwGVG kann somit bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung nur so verstanden werden, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden kann.
Demzufolge war die Revision - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, mwN), zurückzuweisen.Demzufolge war die Revision - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, mwN), zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2015
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050098.J00Im RIS seit
21.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017