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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/12/0088 E 22. April 2015Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des M W in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts vom 21. Dezember 2011, Zl. PM/PR- 629926/11-A02, betreffend Abgeltung von Nebengebühren eines dienstfreigestellten Personalvertreters (§ 67 Abs. 1 PBVG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des M W in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts vom 21. Dezember 2011, Zl. PM/PR- 629926/11-A02, betreffend Abgeltung von Nebengebühren eines dienstfreigestellten Personalvertreters (Paragraph 67, Absatz eins, PBVG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß Paragraph 17, Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts vom 21. Dezember 2011 wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid des für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Graz (gemeint wohl: in der Steiermark) zuständigen Personalamtes Graz vom 15. Jänner 2009 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Dienstbehörde ersatzlos behoben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stehe seit 1. Oktober 1987 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und sei gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Bis zu der gänzlichen Freistellung als Mitglied des Personalausschusses Steiermark am 1. Oktober 1993 sei der Beschwerdeführer in der Postfiliale H in Verwendung gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit 1. November 1995 Mitglied des Zentralausschusses der Bediensteten der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und sei gemäß §§ 1 und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. Juni 2001 mit Wirksamkeit 1. Juli 2001 zum Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Unternehmenszentrale versetzt worden. Mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personalstand der Unternehmenszentrale sei auch das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt als (erst- und letztinstanzliche) Dienstbehörde für den Beschwerdeführer zuständig geworden.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stehe seit 1. Oktober 1987 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und sei gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Bis zu der gänzlichen Freistellung als Mitglied des Personalausschusses Steiermark am 1. Oktober 1993 sei der Beschwerdeführer in der Postfiliale H in Verwendung gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit 1. November 1995 Mitglied des Zentralausschusses der Bediensteten der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und sei gemäß Paragraphen eins und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. Juni 2001 mit Wirksamkeit 1. Juli 2001 zum Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Unternehmenszentrale versetzt worden. Mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personalstand der Unternehmenszentrale sei auch das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt als (erst- und letztinstanzliche) Dienstbehörde für den Beschwerdeführer zuständig geworden.
Mit an den Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes gerichtetem Schreiben vom 3. März 2008 habe der Beschwerdeführer für seine Funktion als dienstfreigestelltes Mitglied des Zentralausschusses die Abgeltung von 25 pauschalierten Mehrleistungsstunden, in eventu die Abgeltung der tatsächlich geleisteten Mehrleistungen für den Leistungsmonat Jänner 2008 beantragt.
Dieser Antrag sei jedoch in der Folge durch das gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PTSG für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark zuständige Personalamt Graz behandelt worden.Dieser Antrag sei jedoch in der Folge durch das gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, PTSG für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark zuständige Personalamt Graz behandelt worden.
Das Personalamt Graz habe schließlich mit Bescheid vom 15. Jänner 2009 den Antrag auf Auszahlung einer Monatspauschale von 25 Überstunden beziehungsweise der tatsächlich geleisteten Überstunden für den Leistungsmonat Jänner 2008, soweit sie das Überstundenausmaß von 4,95 Mehrleistungsstunden pro Monat überschritten, abgewiesen.
Gemäß § 17 Abs. 2 PTSG sei beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die diesem Unternehmen zugewiesenen Beamten zukomme.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, PTSG sei beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die diesem Unternehmen zugewiesenen Beamten zukomme.
Gemäß § 17 Abs. 3 PTSG sei als nachgeordnete Dienststelle für Beamten bei den Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Graz (gemeint wohl: in der Steiermark) das Personalamt Graz errichtet.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PTSG sei als nachgeordnete Dienststelle für Beamten bei den Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Graz (gemeint wohl: in der Steiermark) das Personalamt Graz errichtet.
Dem Personalamt gemäß § 17 Abs. 2 PTSG komme somit die Funktion einer erst- und letztinstanzlichen Dienstbehörde für die Beamten in der Unternehmenszentrale sowie die Funktion der Berufungsbehörde hinsichtlich der Entscheidungen der Personalämter gemäß § 17 Abs. 3 PTSG zu.Dem Personalamt gemäß Paragraph 17, Absatz 2, PTSG komme somit die Funktion einer erst- und letztinstanzlichen Dienstbehörde für die Beamten in der Unternehmenszentrale sowie die Funktion der Berufungsbehörde hinsichtlich der Entscheidungen der Personalämter gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PTSG zu.
Gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG dürfe niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dieses verfassungsgesetzlich gewährleitete Recht verletzt, wenn eine unzuständige Behörde einschreite.Gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG dürfe niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dieses verfassungsgesetzlich gewährleitete Recht verletzt, wenn eine unzuständige Behörde einschreite.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hätten die Behörden in jeder Lage des Verfahrens ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hätten die Behörden in jeder Lage des Verfahrens ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Da der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2001 auf Grund seiner rechtskräftigen Versetzung zum Zentralausschuss dem Personalstand der Unternehmenszentrale angehöre, sei seit diesem Zeitpunkt das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde.
Indem das Personalamt Graz den Antrag des Beschwerdeführers nicht gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das zuständige beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt weitergeleitet, sondern in der Sache selbst entschieden habe, habe es den Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet. Diese Rechtswidrigkeit sei von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.Indem das Personalamt Graz den Antrag des Beschwerdeführers nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das zuständige beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt weitergeleitet, sondern in der Sache selbst entschieden habe, habe es den Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet. Diese Rechtswidrigkeit sei von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
§ 17 Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2001, Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999, lautet (auszugsweise): Paragraph 17, Poststrukturgesetz (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2001,, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,, lautet (auszugsweise):
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 17. ... Paragraph 17, ...
1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;
...
..."
§ 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2002, Paragraph 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,,
lautet (auszugsweise):
"Zu den §§ 2 bis 6 AVG"Zu den Paragraphen 2 bis 6 AVG
§ 2. ... Paragraph 2, ...
..."
§ 38 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994, Paragraph 38, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,,
lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
..."
Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde weiterhin auf einem Arbeitsplatz im Bereich der Direktion Graz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft geführt, auf welchem er bis zur Dienstfreistellung tätig gewesen sei. Die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 4 sei mit Jänner 1992 erfolgt und sei diese Einstufung auch noch gültig gewesen, als er mit 1. November 1995 zum Mitglied des Zentralausschusses des Postbereiches gewählt und zur Gänze dienstfreigestellt worden sei. Mit 28. September 2000 sei er gemäß den damals gültigen Beförderungsrichtlinien in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2, ernannt worden, tatsächlich erhalten habe er aber die Bezüge der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 2. Kurzfristig habe er 2001 sogar die Bezüge nach PT 1/S erhalten. Gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 liege eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde. Dieser Tatbestand sei durch den Bescheid vom 22. Juni 2001 nicht erfüllt worden, weil keine Zuweisung zu einer Dienstleistung an einer anderen Dienststelle erfolgt sei. Es könne dahingestellt bleiben, was genau der Charakter der Zuordnung zum Zentralausschuss sei, die durch den Bescheidspruch des Bescheides vom 22. Juni 2001 herbeigeführt worden sei. Zur Bescheidwirkung könne jedenfalls nicht gehören, dass aus dem Zentralausschuss eine Dienststelle gemacht worden sei. Da aber gerade die Dienststellenzugehörigkeit maßgeblich für die dienstverfahrensrechtliche Zuständigkeit sei, sei diese durch den Bescheid nicht geändert worden.Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde weiterhin auf einem Arbeitsplatz im Bereich der Direktion Graz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft geführt, auf welchem er bis zur Dienstfreistellung tätig gewesen sei. Die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 4 sei mit Jänner 1992 erfolgt und sei diese Einstufung auch noch gültig gewesen, als er mit 1. November 1995 zum Mitglied des Zentralausschusses des Postbereiches gewählt und zur Gänze dienstfreigestellt worden sei. Mit 28. September 2000 sei er gemäß den damals gültigen Beförderungsrichtlinien in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2, ernannt worden, tatsächlich erhalten habe er aber die Bezüge der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 2. Kurzfristig habe er 2001 sogar die Bezüge nach PT 1/S erhalten. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 liege eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde. Dieser Tatbestand sei durch den Bescheid vom 22. Juni 2001 nicht erfüllt worden, weil keine Zuweisung zu einer Dienstleistung an einer anderen Dienststelle erfolgt sei. Es könne dahingestellt bleiben, was genau der Charakter der Zuordnung zum Zentralausschuss sei, die durch den Bescheidspruch des Bescheides vom 22. Juni 2001 herbeigeführt worden sei. Zur Bescheidwirkung könne jedenfalls nicht gehören, dass aus dem Zentralausschuss eine Dienststelle gemacht worden sei. Da aber gerade die Dienststellenzugehörigkeit maßgeblich für die dienstverfahrensrechtliche Zuständigkeit sei, sei diese durch den Bescheid nicht geändert worden.
Vorab ist festzuhalten, dass dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - seit 1. Oktober 1993 oder - wie in der Beschwerde vorgebracht - seit 1. November 1995 zur Gänze dienstfreigestellt war.
Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde wird gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PTSG (unter anderem) das Personalamt Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark eingerichtet. Gemäß § 17 Abs. 2 PTSG wird beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt.Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde wird gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, PTSG (unter anderem) das Personalamt Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark eingerichtet. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, PTSG wird beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 2 DVG, der nach § 17 Abs. 4 PTSG für die gemäß Abs. 2 und 3 leg. cit. eingerichteten Personalämter sinngemäß gilt, sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DVG, der nach Paragraph 17, Absatz 4, PTSG für die gemäß Absatz 2 und 3 leg. cit. eingerichteten Personalämter sinngemäß gilt, sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit 1. Juli 2001 "zum Zentralausschuss der Österreichischen Post Aktiengesellschaft" versetzt.Mit Bescheid vom 22. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, BDG 1979 mit Wirksamkeit 1. Juli 2001 "zum Zentralausschuss der Österreichischen Post Aktiengesellschaft" versetzt.
Mit dem rechtskräftigen Versetzungsbescheid vom 22. Juni 2001 zum Zentralausschuss war notwendigerweise die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz verbunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2008, Zl. 2005/12/0260). Damit ging jedenfalls die durch einen zuvor zugewiesenen Arbeitsplatz vermittelte Betriebsstellenzugehörigkeit verloren. Mit dem Versetzungsbescheid vom 22. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer kein bestimmter Arbeitsplatz zugewiesen. Der Beschwerdeführer erstatte auch kein Vorbringen aus dem sich die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Erlassung des Versetzungsbescheides ableiten ließe, sondern brachte vor, er werde weiterhin auf einem Arbeitsplatz im Bereich der Direktion Graz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft geführt, auf welchem er bis zur Dienstfreistellung tätig gewesen sei. Es kommt daher für den Beschwerdeführer als Dienstbehörde nur das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt in Betracht (s. auch das hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, Zl. 2010/12/0201).Mit dem rechtskräftigen Versetzungsbescheid vom 22. Juni 2001 zum Zentralausschuss war notwendigerweise die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz verbunden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. November 2008, Zl. 2005/12/0260). Damit ging jedenfalls die durch einen zuvor zugewiesenen Arbeitsplatz vermittelte Betriebsstellenzugehörigkeit verloren. Mit dem Versetzungsbescheid vom 22. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer kein bestimmter Arbeitsplatz zugewiesen. Der Beschwerdeführer erstatte auch kein Vorbringen aus dem sich die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Erlassung des Versetzungsbescheides ableiten ließe, sondern brachte vor, er werde weiterhin auf einem Arbeitsplatz im Bereich der Direktion Graz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft geführt, auf welchem er bis zur Dienstfreistellung tätig gewesen sei. Es kommt daher für den Beschwerdeführer als Dienstbehörde nur das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt in Betracht (s. auch das hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, Zl. 2010/12/0201).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, im Beschwerdefall als Dienstbehörde in erster und letzter Instanz zuständig zu sein. Die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Unzuständigkeit war daher rechtmäßig.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 21. Jänner 2015
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012120027.X00Im RIS seit
17.02.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015