Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des MH in P, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. September 2014, Zl. LVwG-2014/14/1134-3, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des GSpG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist bei der Beurteilung der zwei "Sweet Beat Musicbox" Geräte nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 24. Februar 2014, Ro 2014/17/0001, mit zahlreichen weiteren Nennungen).Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist bei der Beurteilung der zwei "Sweet Beat Musicbox" Geräte nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , beispielsweise den hg. Beschluss vom 24. Februar 2014, Ro 2014/17/0001, mit zahlreichen weiteren Nennungen).
Auch mit dem Vorbringen zur behaupteten Verfolgungsverjährung zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Die Aufforderung zur Rechtfertigung ist nur rund vier Monate nach der der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatzeit ergangen. Sie enthielt hinsichtlich des Straftatbestandes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erste Variante alle erforderlichen Elemente im Sinne der hg. Rechtsprechung zum Erfordernis, die vorgeworfene Tat mit allen Tatbestandselementen so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zu der angewendeten Verwaltungsvorschrift möglich ist. Die Tatumschreibung enthielt insbesondere auch die Angabe der Glücksspielgeräte, mit denen eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG erfolgt ist, ihrer Funktion und der daraus folgenden Qualifikation als dem Glücksspielmonopol unterliegend sowie den Vorwurf, die Geräte dem Betreiber der näher genannten Tankstelle vermietet zu haben (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2014, Ra 2014/17/0039).Auch mit dem Vorbringen zur behaupteten Verfolgungsverjährung zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Die Aufforderung zur Rechtfertigung ist nur rund vier Monate nach der der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatzeit ergangen. Sie enthielt hinsichtlich des Straftatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erste Variante alle erforderlichen Elemente im Sinne der hg. Rechtsprechung zum Erfordernis, die vorgeworfene Tat mit allen Tatbestandselementen so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zu der angewendeten Verwaltungsvorschrift möglich ist. Die Tatumschreibung enthielt insbesondere auch die Angabe der Glücksspielgeräte, mit denen eine verbotene Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG erfolgt ist, ihrer Funktion und der daraus folgenden Qualifikation als dem Glücksspielmonopol unterliegend sowie den Vorwurf, die Geräte dem Betreiber der näher genannten Tankstelle vermietet zu haben vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2014, Ra 2014/17/0039).
Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung den Vorwurf enthielt, der Revisionswerber habe sich an verbotenen Ausspielungen "beteiligt", während die Bestrafung wegen des Veranstaltens einer verbotenen Ausspielung erfolgt ist. Nach der hg. Rechtsprechung ist Sache des - durch die Verfolgungshandlung eingeleiteten - Strafverfahrens die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat und zwar unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Es wäre daher auch nicht ausgeschlossen, eine Tat nach einer anderen als der ursprünglich ins Auge gefassten Strafvorschrift zu bestrafen, sofern alle erforderlichen Sachverhaltselemente von der Verfolgungshandlung erfasst gewesen sind (vgl. die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 468f, genannte hg. Rechtsprechung).Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung den Vorwurf enthielt, der Revisionswerber habe sich an verbotenen Ausspielungen "beteiligt", während die Bestrafung wegen des Veranstaltens einer verbotenen Ausspielung erfolgt ist. Nach der hg. Rechtsprechung ist Sache des - durch die Verfolgungshandlung eingeleiteten - Strafverfahrens die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat und zwar unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Es wäre daher auch nicht ausgeschlossen, eine Tat nach einer anderen als der ursprünglich ins Auge gefassten Strafvorschrift zu bestrafen, sofern alle erforderlichen Sachverhaltselemente von der Verfolgungshandlung erfasst gewesen sind vergleiche , die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 468f, genannte hg. Rechtsprechung).
Es liegt somit auch keine Abweichung von der hg. Rechtsprechung zur Verfolgungsverjährung vor.
In der vorliegenden Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.In der vorliegenden Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170047.L00Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015