TE Vwgh Erkenntnis 2014/5/26 2014/17/0001

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

L61301 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Burgenland;

Norm

PflSchG Bgld 2003 §6 Abs10;
PflSchG Bgld 2003 §6 Abs11;
Stare-VertreibungsV Bgld 2011 §6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2014/17/0002 E 26. Mai 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des GK in I, vertreten durch Mag. Jochen Serenyi, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 10, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29. November 2012, Zl. ND-02-04-225-1-2012, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages für 2011 nach § 6 Bgld. Stare-Vertreibungs-Verordnung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des GK in römisch eins, vertreten durch Mag. Jochen Serenyi, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 10, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29. November 2012, Zl. ND-02-04-225-1-2012, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages für 2011 nach Paragraph 6, Bgld. Stare-Vertreibungs-Verordnung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde römisch eins), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Juli 2012 schrieb der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug für das Jahr 2011 einen Kostenbeitrag für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare in der Höhe von EUR 5.596,51 vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Sie führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 normiere die Möglichkeit, Stare zu bekämpfen und lege für die jeweilige Gemeinde ausdrücklich Maßnahmen fest, die von der Gemeinde zur Bekämpfung der Stare angeordnet werden können. Die jeweils gültige Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung ermögliche dabei für die in der Verordnung angeführten Gemeinden die Vorschreibung aller Maßnahmen, die im Gesetz vorgesehen sind. Dabei biete § 6 Abs. 10 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 der Gemeinde nach Durchführung der Maßnahmen die Möglichkeit, den Ersatz der Ausgaben für die Starevertreibung unter Bedachtnahme auf die tatsächlich angefallenen Kosten und die im Gemeindegebiet vorhandenen Weingartenflächen von den jeweiligen Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten zu verlangen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung habe bloß in Hinblick auf die Vertreibungsmaßnahmen zu erfolgen. Den Weinbauern seien in der Folge die tatsächlich angefallenen Kosten zu verrechnen. Das jeweilige Ausmaß der Vorschreibung werde dabei jährlich vom Gemeinderat in einer Abgabenverordnung festgelegt, wobei dieser vom Gesetzgeber zu einer reduzierten Kostenvorschreibung für (von Weingartenbesitzern) eingenetzte Weingartenflächen ermächtigt sei. Die Höhe der Ermäßigung stehe dabei im freien Beschlussrecht des Gemeinderates, der sich zweckmäßigerweise des Weinbauvereines als Sachverständigen bediene. Dieser habe zu beurteilen, welche Maßnahmen in welchem Ausmaß zum Schutz der Weinkulturen notwendig seien. Er sei auch bei der Festlegung des Ausmaßes der Ermäßigung für eingenetzte Weingartenflächen behilflich.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Sie führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 normiere die Möglichkeit, Stare zu bekämpfen und lege für die jeweilige Gemeinde ausdrücklich Maßnahmen fest, die von der Gemeinde zur Bekämpfung der Stare angeordnet werden können. Die jeweils gültige Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung ermögliche dabei für die in der Verordnung angeführten Gemeinden die Vorschreibung aller Maßnahmen, die im Gesetz vorgesehen sind. Dabei biete Paragraph 6, Absatz 10, Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 der Gemeinde nach Durchführung der Maßnahmen die Möglichkeit, den Ersatz der Ausgaben für die Starevertreibung unter Bedachtnahme auf die tatsächlich angefallenen Kosten und die im Gemeindegebiet vorhandenen Weingartenflächen von den jeweiligen Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten zu verlangen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung habe bloß in Hinblick auf die Vertreibungsmaßnahmen zu erfolgen. Den Weinbauern seien in der Folge die tatsächlich angefallenen Kosten zu verrechnen. Das jeweilige Ausmaß der Vorschreibung werde dabei jährlich vom Gemeinderat in einer Abgabenverordnung festgelegt, wobei dieser vom Gesetzgeber zu einer reduzierten Kostenvorschreibung für (von Weingartenbesitzern) eingenetzte Weingartenflächen ermächtigt sei. Die Höhe der Ermäßigung stehe dabei im freien Beschlussrecht des Gemeinderates, der sich zweckmäßigerweise des Weinbauvereines als Sachverständigen bediene. Dieser habe zu beurteilen, welche Maßnahmen in welchem Ausmaß zum Schutz der Weinkulturen notwendig seien. Er sei auch bei der Festlegung des Ausmaßes der Ermäßigung für eingenetzte Weingartenflächen behilflich.

Die Stare-Vertreibungs-Verordnung der Burgenländischen Landesregierung ermächtige die Gemeinden durch Verordnung im eigenen Wirkungsbereich Kostenbeiträge zur Deckung der Vertreibungsmaßnahmen einzuheben, wobei die eingeforderten Beiträge die tatsächlich angefallenen Kosten nicht überschreiten dürften. Der Kostenbeitrag errechne sich aus dem Produkt von bewirtschafteter Weingartenfläche und einem Einheitssatz, der in der entsprechenden Verordnung des Gemeinderates festgesetzt werde und im Verfahren zur Erlassung des Abgabenbescheides heranzuziehen sei. Ein gänzlicher Entfall der Kostenvorschreibung für eingenetzte Weingartenflächen sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. Sinn und Zweck der Vertreibungsmaßnahmen sei eine weitgehende Vergrämung der Stare auf dem gesamten Weinbaugebiet der einzelnen Gemeinde, die auch jenen Weingartenbesitzern zu Gute komme, die Einnetzungsmaßnahmen getroffen hätten. Nach den §§ 4 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 29. November 2011 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2011 sei der Kostenbeitrag bei eingenetzten Weingartenflächen im Vergleich zu nicht eingenetzten Flächen um 15 % zu reduzieren. Der in der Verordnung ausdrücklich festgesetzte Einheitssatz je Hektar ungeschützter Weingartenfläche betrage EUR 160,36 und jener der geschützten Weingartenflächen EUR 136,30. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe der Beitrag für eingenetzte Flächen nicht gänzlich zu entfallen. Da im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine falsche Weingartenfläche als Bemessungsgrundlage behauptet worden sei, sei der Kostenbeitrag dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeschrieben worden.Die Stare-Vertreibungs-Verordnung der Burgenländischen Landesregierung ermächtige die Gemeinden durch Verordnung im eigenen Wirkungsbereich Kostenbeiträge zur Deckung der Vertreibungsmaßnahmen einzuheben, wobei die eingeforderten Beiträge die tatsächlich angefallenen Kosten nicht überschreiten dürften. Der Kostenbeitrag errechne sich aus dem Produkt von bewirtschafteter Weingartenfläche und einem Einheitssatz, der in der entsprechenden Verordnung des Gemeinderates festgesetzt werde und im Verfahren zur Erlassung des Abgabenbescheides heranzuziehen sei. Ein gänzlicher Entfall der Kostenvorschreibung für eingenetzte Weingartenflächen sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. Sinn und Zweck der Vertreibungsmaßnahmen sei eine weitgehende Vergrämung der Stare auf dem gesamten Weinbaugebiet der einzelnen Gemeinde, die auch jenen Weingartenbesitzern zu Gute komme, die Einnetzungsmaßnahmen getroffen hätten. Nach den Paragraphen 4, und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 29. November 2011 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2011 sei der Kostenbeitrag bei eingenetzten Weingartenflächen im Vergleich zu nicht eingenetzten Flächen um 15 % zu reduzieren. Der in der Verordnung ausdrücklich festgesetzte Einheitssatz je Hektar ungeschützter Weingartenfläche betrage EUR 160,36 und jener der geschützten Weingartenflächen EUR 136,30. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe der Beitrag für eingenetzte Flächen nicht gänzlich zu entfallen. Da im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine falsche Weingartenfläche als Bemessungsgrundlage behauptet worden sei, sei der Kostenbeitrag dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. September 2013, B 48/2013- 10 u. a., ab und trat sie gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Verletzung in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit aber die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen im Hinblick auf das Vorliegen eines Kostenbeitrages nach der Art eines Interessentenbeitrages vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 10.947/1986 und 11.172/1986) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. September 2013, B 48/2013- 10 u. a., ab und trat sie gem. Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Verletzung in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit aber die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen im Hinblick auf das Vorliegen eines Kostenbeitrages nach der Art eines Interessentenbeitrages vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 10.947 aus 1986, und 11.172 aus 1986,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Gegenschrift und beantragte den Ersatz des Schriftsatz- und Vorlageaufwandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 6 des Burgenländischen Pflanzenschutzgesetz 2003 (Bgld. Pflanzenschutzgesetz), LGBl. Nr. 47/2004 idF LGBl. Nr. 34/2010, lautet: Paragraph 6, des Burgenländischen Pflanzenschutzgesetz 2003 (Bgld. Pflanzenschutzgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2010,, lautet:

"§ 6

Gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren

  1. (1)Absatz eins,Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen kann die Landesregierung für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebiets durch Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren zulassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf ein Jahr zu beschränken.

     (2) Als gemeinsame Maßnahmen kommen die Vertreibung der Stare

     1.        mit Kleinflugzeugen;

     2.        durch Gewehrschüsse und Schüsse

(zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,...) durch Jägerinnen und

Jäger;

     3.        durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen,

Knallkörper,...) durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter

     4.        mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd

ausgebildeten Person

     in Betracht.

     (3) Die Verordnung hat zu enthalten:

     1.        die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen

durchzuführen sind,

     2.        die gemeinsamen Maßnahmen und

     3.        die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen

     a)        auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli,

längstens bis 31. Oktober und

     b)        zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur

Abenddämmerung;

     c)        beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste

Vermeidung von Störungen anderer Vogelarten im Gebiet des

Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel;

     d)        auf Gewehrschüsse, welche weder aus

halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen.

  1. (4)Absatz 4,Die Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

     1.        der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den

Star nutzbaren Status erreicht und

     2.        auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und

Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

  1. (5)Absatz 5,Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 sind von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 heranzuziehen sind.Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, sind von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins, und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 heranzuziehen sind.
  2. (6)Absatz 6,Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die angeordneten Maßnahmen bei Beginn der Durchführung anzuzeigen.
  3. (7)Absatz 7,Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 beauftragten Personen haben Aufzeichnungen über das örtliche Stareaufkommen zu führen und diese wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Absatz 2, beauftragten Personen haben Aufzeichnungen über das örtliche Stareaufkommen zu führen und diese wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
  4. (8)Absatz 8,Die Gemeinde hat anhand der abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des Abs. 4 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.Die Gemeinde hat anhand der abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des Absatz 4, entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.
  5. (9)Absatz 9,Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.
  6. (10)Absatz 10,Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben.
  7. (11)Absatz 11,Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr mit Verordnung festzulegen."

§ 6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2011, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung), LGBl. Nr. 50/2011, lautet: Paragraph 6, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2011, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011,, lautet:

"§ 6

Kostenverrechnung

Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003 anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben."Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5, des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003 anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben."

Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 13. Juli 2011 über die gemeinsamen Maßnahmen betreffend Vertreibung der Stare in der KG. Illmitz gemäß § 6 Abs. 5 idgF. des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes lautet (auszugsweise):Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 13. Juli 2011 über die gemeinsamen Maßnahmen betreffend Vertreibung der Stare in der KG. Illmitz gemäß Paragraph 6, Absatz 5, idgF. des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes lautet (auszugsweise):

"Aufgrund der Bestimmungen des § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2011, LGBl. Nr. 50/2011, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden, wird verordnet:"Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 2, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2011, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011,, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden, wird verordnet:

§ 1Paragraph eins

Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen in der KG. Illmitz wird als gemeinsame Bekämpfungsmaßnahme die Vertreibung der Stare durch

  • -Strichaufzählung
    Kleinflugzeuge
  • -Strichaufzählung
    Gewehrschüsse und Schüsse von Jägern/Jägerinnen und
  • -Strichaufzählung
    Gewehrschüsse und Schüsse von Weingartenhütern
angeordnet.
...
§ 5Paragraph 5
Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen.
Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August 2011 angezeigt wurde, um 15 % weniger Kosten vorzuschreiben sind, als die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen.
Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen."
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 29. November 2011 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2011 lautet:
"...
§ 1Paragraph eins
Für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Bereich der Marktgemeinde ILLMITZ werden Kosten ausgeschrieben.
§ 2Paragraph 2
Die der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Kosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare betragen EUR 125.878,09.
§ 3Paragraph 3
Die für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehende Fläche der Weingartengrundstücke beträgt gesamt 809,91 ha. Die in Ertrag stehende und ungeschützte Weingartenfläche beträgt 643,80 ha, die in Ertrag stehende und mit Netzen geschützte Weingartenfläche beträgt 166,11 ha.
§ 4Paragraph 4
Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen.
Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, ein ermäßigter Beitrag von 15 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen.
Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.
§ 5Paragraph 5
Der Einheitssatz wird mit EUR 160,36 je Hektar ungeschützte
Weingartenfläche und mit EUR 136,30 je Hektar geschützte
Weingartenfläche festgesetzt.
..."
Der Beschwerde liegt im Wesentlichen die Auffassung zugrunde, dass die Gemeinde die Kostenreduktion für eingenetzte Weingärten "nicht pauschal", also mit einem Prozentsatz des Kostenbeitrages für nicht eingenetzte Weingärten, festlegen dürfe. § 6 Abs. 10 Bgld. Pflanzenschutzgesetz sehe eine anteilmäßige Vorschreibung der durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten vor. Bei der Berechnung dieses Anteils sei daher auf die Kosten-Nutzen-Relation der angeordneten Maßnahmen für den einzelnen Weingartenbesitzer abzustellen. Im Beschwerdefall ziehe der Beschwerdeführer aufgrund der "gänzlichen Vernetzung" seiner Weinanbauflächen, welche hohe Investitionen verursacht hätte, überhaupt keinen Nutzen aus der von der mitbeteiligten Marktgemeinde angeordneten gemeinsamen Stareabwehr, sodass ihm auch kein Kostenbeitrag vorzuschreiben gewesen wäre.Der Beschwerde liegt im Wesentlichen die Auffassung zugrunde, dass die Gemeinde die Kostenreduktion für eingenetzte Weingärten "nicht pauschal", also mit einem Prozentsatz des Kostenbeitrages für nicht eingenetzte Weingärten, festlegen dürfe. Paragraph 6, Absatz 10, Bgld. Pflanzenschutzgesetz sehe eine anteilmäßige Vorschreibung der durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten vor. Bei der Berechnung dieses Anteils sei daher auf die Kosten-Nutzen-Relation der angeordneten Maßnahmen für den einzelnen Weingartenbesitzer abzustellen. Im Beschwerdefall ziehe der Beschwerdeführer aufgrund der "gänzlichen Vernetzung" seiner Weinanbauflächen, welche hohe Investitionen verursacht hätte, überhaupt keinen Nutzen aus der von der mitbeteiligten Marktgemeinde angeordneten gemeinsamen Stareabwehr, sodass ihm auch kein Kostenbeitrag vorzuschreiben gewesen wäre.
§ 6 Abs. 10 iVm Abs. 11 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes ermächtigt die Gemeinde, die Kosten für die angeordneten Maßnahmen "anteilsmäßig" vorzuschreiben und die Höhe der Kostenermäßigung für eingenetzte Weingärten festzulegen. Auch § 6 der (auf Grundlage des § 6 Bgld. Pflanzenschutzgesetz ergangenen) Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung sieht die Kostenvorschreibung durch die Gemeinde "anteilsmäßig und unterParagraph 6, Absatz 10, in Verbindung mit Absatz 11, des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes ermächtigt die Gemeinde, die Kosten für die angeordneten Maßnahmen "anteilsmäßig" vorzuschreiben und die Höhe der Kostenermäßigung für eingenetzte Weingärten festzulegen. Auch Paragraph 6, der (auf Grundlage des Paragraph 6, Bgld. Pflanzenschutzgesetz ergangenen) Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung sieht die Kostenvorschreibung durch die Gemeinde "anteilsmäßig und unter
Bedachtnahme auf allfällige ... Einnetzungsmaßnahmen" vor.
Nach der Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Juli 2011 richtet sich das Maß der Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden, um 15 % weniger Kosten vorzuschreiben sind als für Grundstücke ohne Netz, sofern diese Maßnahmen der Gemeinde bis spätestens 1. August 2011 angezeigt wurden (§ 5 zweiter Satz der Verordnung).Nach der Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Juli 2011 richtet sich das Maß der Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden, um 15 % weniger Kosten vorzuschreiben sind als für Grundstücke ohne Netz, sofern diese Maßnahmen der Gemeinde bis spätestens 1. August 2011 angezeigt wurden (Paragraph 5, zweiter Satz der Verordnung).
Auch § 4 iVm § 5 der nach Durchführung von Maßnahmen zur Stareabwehr erlassene Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. November 2011 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2011 sieht für eingenetzte Weingartenflächen eine Ermäßigung von 15 % vor.Auch Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 5, der nach Durchführung von Maßnahmen zur Stareabwehr erlassene Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. November 2011 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2011 sieht für eingenetzte Weingartenflächen eine Ermäßigung von 15 % vor.
Ein gänzlicher Entfall des Kostenbeitrages für vollständig eingenetzte Weingärten ist hingegen weder in den Verordnungen der mitbeteiligten Marktgemeinde noch in den oben wiedergegebenen landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehen.
Wenn die Beschwerde die Rechtswidrigkeit dieser Rechtsvorschriften, insbesondere der von der mitbeteiligten Marktgemeinde erlassenen Verordnungen vom 13. Juli 2011 und 29. November 2011, behauptet, so ist sie darauf zu verweisen, dass sich der für die Normenprüfung gemäß Art. 139 und 140 B-VG zuständige Verfassungsgerichtshof mit der vorliegenden Angelegenheit bereits befasst und keinen Anlass zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens gesehen hat. Es wurden auch in der Beschwerdeergänzung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die den Verwaltungsgerichtshof veranlassen könnten, die Frage neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Weder das Bgld. Pflanzenschutzgesetz noch die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung enthält eine Ermächtigung der Gemeinde, für vollständig eingenetzte Weingärten einen gänzlichen Entfall des Kostenbeitrags vorzusehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. September 2013 verwiesen.Wenn die Beschwerde die Rechtswidrigkeit dieser Rechtsvorschriften, insbesondere der von der mitbeteiligten Marktgemeinde erlassenen Verordnungen vom 13. Juli 2011 und 29. November 2011, behauptet, so ist sie darauf zu verweisen, dass sich der für die Normenprüfung gemäß Artikel 139, und 140 B-VG zuständige Verfassungsgerichtshof mit der vorliegenden Angelegenheit bereits befasst und keinen Anlass zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens gesehen hat. Es wurden auch in der Beschwerdeergänzung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die den Verwaltungsgerichtshof veranlassen könnten, die Frage neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Weder das Bgld. Pflanzenschutzgesetz noch die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung enthält eine Ermächtigung der Gemeinde, für vollständig eingenetzte Weingärten einen gänzlichen Entfall des Kostenbeitrags vorzusehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. September 2013 verwiesen.
Die Gemeindebehörden sowie die belangte Behörde gingen im Beschwerdefall von einer vollständigen Einnetzung der Weingärten des Beschwerdeführers aus. Insofern geht auch die Rüge, die Behörde hätte "in diese Richtung" ermitteln müssen, ins Leere.
Gegen die rechnerische Richtigkeit der Berechnung des Kostenbeitrages enthält die Beschwerde kein Vorbringen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
§ 48 Abs. 3 VwGG sieht keinen Kostenersatzanspruch der mitbeteiligten Partei für die Aktenvorlage vor. Gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG gebührt der mitbeteiligten Partei nur dann Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wenn die Einbringung der Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) erfolgt. Diese Voraussetzung war im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der mitbeteiligten Marktgemeinde war daher kein Kostenersatz zuzuerkennen.Paragraph 48, Absatz 3, VwGG sieht keinen Kostenersatzanspruch der mitbeteiligten Partei für die Aktenvorlage vor. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG gebührt der mitbeteiligten Partei nur dann Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wenn die Einbringung der Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) erfolgt. Diese Voraussetzung war im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der mitbeteiligten Marktgemeinde war daher kein Kostenersatz zuzuerkennen.
Wien, am 26. Mai 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014170001.X00

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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