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L61301 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
PflSchG Bgld 2003 §6 Abs10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2014/17/0002 E 26. Mai 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des GK in I, vertreten durch Mag. Jochen Serenyi, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 10, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29. November 2012, Zl. ND-02-04-225-1-2012, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages für 2011 nach § 6 Bgld. Stare-Vertreibungs-Verordnung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des GK in römisch eins, vertreten durch Mag. Jochen Serenyi, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 10, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29. November 2012, Zl. ND-02-04-225-1-2012, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages für 2011 nach Paragraph 6, Bgld. Stare-Vertreibungs-Verordnung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde römisch eins), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. Juli 2012 schrieb der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug für das Jahr 2011 einen Kostenbeitrag für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare in der Höhe von EUR 5.596,51 vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Sie führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 normiere die Möglichkeit, Stare zu bekämpfen und lege für die jeweilige Gemeinde ausdrücklich Maßnahmen fest, die von der Gemeinde zur Bekämpfung der Stare angeordnet werden können. Die jeweils gültige Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung ermögliche dabei für die in der Verordnung angeführten Gemeinden die Vorschreibung aller Maßnahmen, die im Gesetz vorgesehen sind. Dabei biete § 6 Abs. 10 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 der Gemeinde nach Durchführung der Maßnahmen die Möglichkeit, den Ersatz der Ausgaben für die Starevertreibung unter Bedachtnahme auf die tatsächlich angefallenen Kosten und die im Gemeindegebiet vorhandenen Weingartenflächen von den jeweiligen Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten zu verlangen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung habe bloß in Hinblick auf die Vertreibungsmaßnahmen zu erfolgen. Den Weinbauern seien in der Folge die tatsächlich angefallenen Kosten zu verrechnen. Das jeweilige Ausmaß der Vorschreibung werde dabei jährlich vom Gemeinderat in einer Abgabenverordnung festgelegt, wobei dieser vom Gesetzgeber zu einer reduzierten Kostenvorschreibung für (von Weingartenbesitzern) eingenetzte Weingartenflächen ermächtigt sei. Die Höhe der Ermäßigung stehe dabei im freien Beschlussrecht des Gemeinderates, der sich zweckmäßigerweise des Weinbauvereines als Sachverständigen bediene. Dieser habe zu beurteilen, welche Maßnahmen in welchem Ausmaß zum Schutz der Weinkulturen notwendig seien. Er sei auch bei der Festlegung des Ausmaßes der Ermäßigung für eingenetzte Weingartenflächen behilflich.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Sie führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 normiere die Möglichkeit, Stare zu bekämpfen und lege für die jeweilige Gemeinde ausdrücklich Maßnahmen fest, die von der Gemeinde zur Bekämpfung der Stare angeordnet werden können. Die jeweils gültige Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung ermögliche dabei für die in der Verordnung angeführten Gemeinden die Vorschreibung aller Maßnahmen, die im Gesetz vorgesehen sind. Dabei biete Paragraph 6, Absatz 10, Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 der Gemeinde nach Durchführung der Maßnahmen die Möglichkeit, den Ersatz der Ausgaben für die Starevertreibung unter Bedachtnahme auf die tatsächlich angefallenen Kosten und die im Gemeindegebiet vorhandenen Weingartenflächen von den jeweiligen Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten zu verlangen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung habe bloß in Hinblick auf die Vertreibungsmaßnahmen zu erfolgen. Den Weinbauern seien in der Folge die tatsächlich angefallenen Kosten zu verrechnen. Das jeweilige Ausmaß der Vorschreibung werde dabei jährlich vom Gemeinderat in einer Abgabenverordnung festgelegt, wobei dieser vom Gesetzgeber zu einer reduzierten Kostenvorschreibung für (von Weingartenbesitzern) eingenetzte Weingartenflächen ermächtigt sei. Die Höhe der Ermäßigung stehe dabei im freien Beschlussrecht des Gemeinderates, der sich zweckmäßigerweise des Weinbauvereines als Sachverständigen bediene. Dieser habe zu beurteilen, welche Maßnahmen in welchem Ausmaß zum Schutz der Weinkulturen notwendig seien. Er sei auch bei der Festlegung des Ausmaßes der Ermäßigung für eingenetzte Weingartenflächen behilflich.
Die Stare-Vertreibungs-Verordnung der Burgenländischen Landesregierung ermächtige die Gemeinden durch Verordnung im eigenen Wirkungsbereich Kostenbeiträge zur Deckung der Vertreibungsmaßnahmen einzuheben, wobei die eingeforderten Beiträge die tatsächlich angefallenen Kosten nicht überschreiten dürften. Der Kostenbeitrag errechne sich aus dem Produkt von bewirtschafteter Weingartenfläche und einem Einheitssatz, der in der entsprechenden Verordnung des Gemeinderates festgesetzt werde und im Verfahren zur Erlassung des Abgabenbescheides heranzuziehen sei. Ein gänzlicher Entfall der Kostenvorschreibung für eingenetzte Weingartenflächen sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. Sinn und Zweck der Vertreibungsmaßnahmen sei eine weitgehende Vergrämung der Stare auf dem gesamten Weinbaugebiet der einzelnen Gemeinde, die auch jenen Weingartenbesitzern zu Gute komme, die Einnetzungsmaßnahmen getroffen hätten. Nach den §§ 4 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 29. November 2011 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2011 sei der Kostenbeitrag bei eingenetzten Weingartenflächen im Vergleich zu nicht eingenetzten Flächen um 15 % zu reduzieren. Der in der Verordnung ausdrücklich festgesetzte Einheitssatz je Hektar ungeschützter Weingartenfläche betrage EUR 160,36 und jener der geschützten Weingartenflächen EUR 136,30. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe der Beitrag für eingenetzte Flächen nicht gänzlich zu entfallen. Da im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine falsche Weingartenfläche als Bemessungsgrundlage behauptet worden sei, sei der Kostenbeitrag dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeschrieben worden.Die Stare-Vertreibungs-Verordnung der Burgenländischen Landesregierung ermächtige die Gemeinden durch Verordnung im eigenen Wirkungsbereich Kostenbeiträge zur Deckung der Vertreibungsmaßnahmen einzuheben, wobei die eingeforderten Beiträge die tatsächlich angefallenen Kosten nicht überschreiten dürften. Der Kostenbeitrag errechne sich aus dem Produkt von bewirtschafteter Weingartenfläche und einem Einheitssatz, der in der entsprechenden Verordnung des Gemeinderates festgesetzt werde und im Verfahren zur Erlassung des Abgabenbescheides heranzuziehen sei. Ein gänzlicher Entfall der Kostenvorschreibung für eingenetzte Weingartenflächen sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. Sinn und Zweck der Vertreibungsmaßnahmen sei eine weitgehende Vergrämung der Stare auf dem gesamten Weinbaugebiet der einzelnen Gemeinde, die auch jenen Weingartenbesitzern zu Gute komme, die Einnetzungsmaßnahmen getroffen hätten. Nach den Paragraphen 4, und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 29. November 2011 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2011 sei der Kostenbeitrag bei eingenetzten Weingartenflächen im Vergleich zu nicht eingenetzten Flächen um 15 % zu reduzieren. Der in der Verordnung ausdrücklich festgesetzte Einheitssatz je Hektar ungeschützter Weingartenfläche betrage EUR 160,36 und jener der geschützten Weingartenflächen EUR 136,30. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe der Beitrag für eingenetzte Flächen nicht gänzlich zu entfallen. Da im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine falsche Weingartenfläche als Bemessungsgrundlage behauptet worden sei, sei der Kostenbeitrag dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeschrieben worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. September 2013, B 48/2013- 10 u. a., ab und trat sie gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Verletzung in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit aber die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen im Hinblick auf das Vorliegen eines Kostenbeitrages nach der Art eines Interessentenbeitrages vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 10.947/1986 und 11.172/1986) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. September 2013, B 48/2013- 10 u. a., ab und trat sie gem. Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Verletzung in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit aber die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen im Hinblick auf das Vorliegen eines Kostenbeitrages nach der Art eines Interessentenbeitrages vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 10.947 aus 1986, und 11.172 aus 1986,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Gegenschrift und beantragte den Ersatz des Schriftsatz- und Vorlageaufwandes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 6 des Burgenländischen Pflanzenschutzgesetz 2003 (Bgld. Pflanzenschutzgesetz), LGBl. Nr. 47/2004 idF LGBl. Nr. 34/2010, lautet: Paragraph 6, des Burgenländischen Pflanzenschutzgesetz 2003 (Bgld. Pflanzenschutzgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2010,, lautet:
"§ 6
Gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren
(2) Als gemeinsame Maßnahmen kommen die Vertreibung der Stare
1. mit Kleinflugzeugen;
2. durch Gewehrschüsse und Schüsse
(zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,...) durch Jägerinnen und
Jäger;
3. durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen,
Knallkörper,...) durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter
4. mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd
ausgebildeten Person
in Betracht.
(3) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen
durchzuführen sind,
2. die gemeinsamen Maßnahmen und
3. die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen
a) auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli,
längstens bis 31. Oktober und
b) zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur
Abenddämmerung;
c) beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste
Vermeidung von Störungen anderer Vogelarten im Gebiet des
Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel;
d) auf Gewehrschüsse, welche weder aus
halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen.
1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den
Star nutzbaren Status erreicht und
2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und
Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
§ 6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2011, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung), LGBl. Nr. 50/2011, lautet: Paragraph 6, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2011, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011,, lautet:
"§ 6
Kostenverrechnung
Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003 anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben."Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5, des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003 anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben."
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 13. Juli 2011 über die gemeinsamen Maßnahmen betreffend Vertreibung der Stare in der KG. Illmitz gemäß § 6 Abs. 5 idgF. des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes lautet (auszugsweise):Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 13. Juli 2011 über die gemeinsamen Maßnahmen betreffend Vertreibung der Stare in der KG. Illmitz gemäß Paragraph 6, Absatz 5, idgF. des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes lautet (auszugsweise):
"Aufgrund der Bestimmungen des § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2011, LGBl. Nr. 50/2011, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden, wird verordnet:"Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 2, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2011, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011,, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen in der KG. Illmitz wird als gemeinsame Bekämpfungsmaßnahme die Vertreibung der Stare durch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014170001.X00Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014