TE Vwgh Beschluss 2015/1/27 Ra 2014/22/0170

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Veröffentlicht am 27.01.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0172 Ra 2014/22/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revisionen des *****, gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. August 2014, Zlen. 1. VGW- 151/071/28822/2014-1 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/22/0170),

2. VGW-151/071/28821/2014-1 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/22/0171) und 3. VGW-151/071/28820/2014-1 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/22/0172), jeweils betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. August 2014 wurden drei näher bezeichnete Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 2014, mit denen die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß § 19 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes jeweils zurückgewiesen worden sind, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Verfahren an die belangte Behörde (vor dem Verwaltungsgericht) zurückverwiesen. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht Wien die ordentliche Revision gegen diese Beschlüsse für unzulässig.Mit den angefochtenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. August 2014 wurden drei näher bezeichnete Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 2014, mit denen die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes jeweils zurückgewiesen worden sind, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Verfahren an die belangte Behörde (vor dem Verwaltungsgericht) zurückverwiesen. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht Wien die ordentliche Revision gegen diese Beschlüsse für unzulässig.

Gegen diese Beschlüsse erhob der Landeshauptmann von Wien jeweils außerordentliche Revision. In diesen Revisionen wurde als Datum der Zustellung der angefochtenen Beschlüsse jeweils der 10. September 2014 genannt. Im Vorlagebericht des Verwaltungsgerichtes Wien an den Verwaltungsgerichtshof wurde in Übereinstimmung mit den in den vorgelegten Akten befindlichen Rückscheinen der 8. September 2014 als Datum der Zustellung genannt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Revisionen jeweils am 20. Oktober 2014 um 16.37 Uhr (und somit außerhalb der mit Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien bekannt gemachten Amtsstunden) per E-Mail übermittelt worden seien.

Der Revisionswerber wurde daraufhin seitens des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, zu den Zeitpunkten der Zustellung der angefochtenen Beschlüsse bzw. der Einbringung der gegenständlichen Revisionen Stellung zu nehmen. Der Revisionswerber gab daraufhin bekannt, dass die angefochtenen Beschlüsse am 8. September 2014 (und nicht wie zunächst angegeben am 10. September 2014) zugestellt worden seien. Zur vorgehaltenen Uhrzeit der Übermittlung der Revisionen an das Verwaltungsgericht Wien wurde nicht Stellung genommen.

Der vorliegend (gemäß § 62 VwGG) anzuwendende § 13 AVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 lautet auszugsweise wie folgt:Der vorliegend (gemäß Paragraph 62, VwGG) anzuwendende Paragraph 13, AVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, lautet auszugsweise wie folgt:

"Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. ...Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. ...

  1. (2)Absatz 2,Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

...

  1. (5)Absatz 5,Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

..."

Die Erläuterungen zur inhaltlichen Neufassung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 (RV 294 BlgNR XXIII. GP, 11) führen dazu u.a. aus, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen kann, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten.Die Erläuterungen zur inhaltlichen Neufassung dieser Bestimmung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, Regierungsvorlage 294, BlgNR römisch 23 . GP, 11) führen dazu u.a. aus, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen kann, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat am 1. März 2014 eine dementsprechende "Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG" erlassen, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch in Geltung stand. Diese Kundmachung ist im Internet (auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Wien) bekannt gemacht. Darin werden die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit (soweit vorliegend maßgeblich) mit "Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr" festgelegt. Weiters wird festgelegt, dass für die rechtswirksame Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (§ 13 Abs. 1 AVG) nur bestimmte, näher bezeichnete Adressen zur Verfügung stehen. Schließlich wird noch festgehalten, dass Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die (wenn auch empfangsbereiten) Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail übermittelt werden, auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen werden.Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat am 1. März 2014 eine dementsprechende "Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2, und 5 AVG" erlassen, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch in Geltung stand. Diese Kundmachung ist im Internet (auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Wien) bekannt gemacht. Darin werden die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit (soweit vorliegend maßgeblich) mit "Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr" festgelegt. Weiters wird festgelegt, dass für die rechtswirksame Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (Paragraph 13, Absatz eins, AVG) nur bestimmte, näher bezeichnete Adressen zur Verfügung stehen. Schließlich wird noch festgehalten, dass Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die (wenn auch empfangsbereiten) Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail übermittelt werden, auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen werden.

Im vorliegenden Fall liegt somit eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG vor (siehe zu einer derartigen Kundmachung auch das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2014, G 106/2013). Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes dieser Kundmachung, die von der rechtswirksamen Einbringung von "Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen" bzw. allgemein von "Anbringen" spricht, ist davon auszugehen, dass davon auch die Einbringung von Revisionen beim Verwaltungsgericht Wien erfasst ist; dies ungeachtet dessen, dass in der mittlerweile in Kraft getretenen Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Jänner 2015 Revisionen ausdrücklich genannt werden.Im vorliegenden Fall liegt somit eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG vor (siehe zu einer derartigen Kundmachung auch das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102; vergleiche , auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2014, G 106 aus 2013,). Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes dieser Kundmachung, die von der rechtswirksamen Einbringung von "Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen" bzw. allgemein von "Anbringen" spricht, ist davon auszugehen, dass davon auch die Einbringung von Revisionen beim Verwaltungsgericht Wien erfasst ist; dies ungeachtet dessen, dass in der mittlerweile in Kraft getretenen Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Jänner 2015 Revisionen ausdrücklich genannt werden.

Die Zustellung der angefochtenen Beschlüsse erfolgte am 8. September 2014, die Revisionsfrist endete somit am 20. Oktober 2014. Dass die Revisionen an diesem Tag erst nach dem Ende der Amtsstunden - nämlich um 16.37 Uhr - per E-Mail beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt sind, ist unbestritten geblieben. Ausgehend davon sind die vorliegenden Revisionen - ungeachtet dessen, dass sie am letzten Tag der Frist, allerdings außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind - als erst am 21. Oktober 2014 eingebracht anzusehen und somit verspätet.

Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2015

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220170.L00

Im RIS seit

16.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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