TE Vwgh Beschluss 2015/1/29 Ra 2014/07/0101

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §126 Abs5;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 126 heute
  2. WRG 1959 § 126 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 126 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 126 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 126 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des B H, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal-Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. Oktober 2014, Zl. LVwG-1/56/4-2014, betreffend Löschung einer Eintragung im Wasserbuch (mitbeteiligte Parteien: 1) A H, 2) M H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Im Rahmen der dieser Bestimmung zuzuordnenden Revisionsausführungen bringt der Revisionswerber vor, entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts handle es sich bei der Frage, ob bei der Beurteilung von Mitberechtigungen an Wasserrechten der Bescheidspruch eines Bewilligungsbescheides zähle oder aber ein Hinweis in Unterlagen und Plänen, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, zumal dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle und diese Frage angesichts der Vielzahl von Wasserbucheintragungen einer grundsätzlichen Klärung bedürfe.

Die Revision erweist sich als unzulässig.

Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die vom Revisionswerber angestrebte Löschung einer Wasserbucheintragung nach § 126 Abs. 5 WRG 1959 ist das Landesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 15. Juli 1999, 97/07/0077, und vom 14. Dezember 1993, 93/07/0081). Voraussetzung für einen Antragserfolg ist demnach das Vorliegen einer Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Recht und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist. Entscheidend für die Beurteilung einer allfälligen Divergenz ist daher der Inhalt des auf Grund eines Wasserrechtsbescheides bestehenden Rechts.Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die vom Revisionswerber angestrebte Löschung einer Wasserbucheintragung nach Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 ist das Landesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 15. Juli 1999, 97/07/0077, und vom 14. Dezember 1993, 93/07/0081). Voraussetzung für einen Antragserfolg ist demnach das Vorliegen einer Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Recht und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist. Entscheidend für die Beurteilung einer allfälligen Divergenz ist daher der Inhalt des auf Grund eines Wasserrechtsbescheides bestehenden Rechts.

Das durch einen solchen Bescheid eingeräumte Recht bestimmt sich zum einen aus dem Bescheidspruch und für den Fall, dass - wie im vorliegenden Fall - darauf im Bescheidspruch ausdrücklich verwiesen wird, auch aus den einen integrierenden Bescheidbestandteil darstellenden Plänen und weiteren technischen Unterlagen (vgl. zur Zulässigkeit solcher Verweisungen die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 94ff zu § 59 AVG, und aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1996, 96/07/0086, vom 11. April 1996, 95/07/0067, sowie vom 12. Juli 2000, 2000/04/0022).Das durch einen solchen Bescheid eingeräumte Recht bestimmt sich zum einen aus dem Bescheidspruch und für den Fall, dass - wie im vorliegenden Fall - darauf im Bescheidspruch ausdrücklich verwiesen wird, auch aus den einen integrierenden Bescheidbestandteil darstellenden Plänen und weiteren technischen Unterlagen vergleiche , zur Zulässigkeit solcher Verweisungen die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 94ff zu Paragraph 59, AVG, und aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1996, 96/07/0086, vom 11. April 1996, 95/07/0067, sowie vom 12. Juli 2000, 2000/04/0022).

Dass die der damaligen Bewilligung zu Grunde gelegenen Pläne u. a. auch die Leitung mit Anschluss an den bereits damals geplanten Neubau (nunmehr im Eigentum der mitbeteiligten Parteien) aufwiesen und der Neubau im technischen Bericht bei den Bedarfsberechnungen entsprechend berücksichtigt wurde, bestreitet der Revisionswerber nicht. Die Annahme des Landesverwaltungsgerichts, wonach auch der Wasserbezug des Neubaus Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung war, steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2015

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070101.L00

Im RIS seit

22.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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