TE Vwgh Beschluss 2015/2/17 Ra 2014/01/0172

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Veröffentlicht am 17.02.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103010;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litb;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litc;
62009CJ0057 B und D VORAB;
62013CJ0542 M'Bodj VORAB;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des I A in G, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in 8054 Graz, Simonygasse 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2014, Zl. L502 1418741-1/46E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die zur Zulässigkeit der Revision behauptete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die bloße Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation ohne Beteiligung an terroristischen Akten einen Asylausschlussgrund darstelle oder nicht, ist bereits durch Rechtsprechung des EuGH beantwortet.

So führt der EuGH im Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, aus:

"Folglich kann erstens, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. " (Rn. 88)"Folglich kann erstens, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. " (Rn. 88)

Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist nach dieser Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen,Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist nach dieser Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen,

  • "-Strichaufzählung
    dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine "schwere nichtpolitische Straftat" oder "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", begangen hat;
  • -Strichaufzählung
    dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist."dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist."
(Rn. 99)
Diese Bestimmung der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist auch für § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 maßgeblich (vgl. das Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014 in der Rechtssache C-542/13, M'Bodj, Rn. 42 und 43, wonach günstigere Normen dann unionsrechtlich unzulässig sind, wenn sie mit Bestimmungen der Richtlinie nicht vereinbar sind).Diese Bestimmung der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist auch für Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 maßgeblich vergleiche , das Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014 in der Rechtssache C-542/13, M'Bodj, Rn. 42 und 43, wonach günstigere Normen dann unionsrechtlich unzulässig sind, wenn sie mit Bestimmungen der Richtlinie nicht vereinbar sind).
Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiter ausführt, das Bundesverwaltungsgericht sei bei seiner Annahme, es läge fallbezogen ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vor, "von der Rechtsmeinung des VwGH" abgewichen, so fehlt eine Konkretisierung, welche Rechtsprechung mit diesem Vorbringen gemeint ist. In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist jedoch konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, mwN).Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiter ausführt, das Bundesverwaltungsgericht sei bei seiner Annahme, es läge fallbezogen ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vor, "von der Rechtsmeinung des VwGH" abgewichen, so fehlt eine Konkretisierung, welche Rechtsprechung mit diesem Vorbringen gemeint ist. In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist jedoch konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, mwN).
Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, die Einstufung der PKK "als Ganzes" als eine terroristische Vereinigung sei "mehr als fragwürdig", verkennt, dass "die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung" erlaubt, "dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie fallen" (vgl. das Urteil des EuGH vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Rn. 90).Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, die Einstufung der PKK "als Ganzes" als eine terroristische Vereinigung sei "mehr als fragwürdig", verkennt, dass "die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung" erlaubt, "dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie fallen" vergleiche , das Urteil des EuGH vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Rn. 90).
Das weitere Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, der Revisionswerber habe sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt, übersieht, dass es darauf nicht ankommt. Vielmehr ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH entscheidend, "ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann".
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2015

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0057 B und D VORAB
EuGH 62009CJ0057 B und D VORAB
EuGH 62013CJ0542 M'Bodj VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010172.L00

Im RIS seit

14.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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