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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Dezember 2014, Zl. LVwG- 2014/35/1352-8, betreffend naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Zum Vorbringen, dass § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG) für die Zulässigkeit eines Wiederherstellungsauftrages auch die Erlassung eines Auftrages zur Untersagung der weiteren Ausführung des Vorhabens bzw. der Verwendung der Anlage erfordere, sei darauf verwiesen, dass damit der normative Gehalt des § 17 TNSchG verkannt wird und der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen über Beschwerden bzw. Revisionen gegen Aufträge gemäß § 17 TNSchG entschieden hat, mit denen ausschließlich die Wiederherstellung aufgetragen wurde (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 8. Oktober 2014, Zlen. 2013/10/0200 und 2013/10/0226). Zum Umfang von Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinn von § 2 Abs. 2 TNSchG - über den die gegenständlich zu beurteilenden Maßnahmen weit hinausgehen - siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2000, Zl. 2000/10/0156. Die Revision war daher zurückzuweisen.Zum Vorbringen, dass Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG) für die Zulässigkeit eines Wiederherstellungsauftrages auch die Erlassung eines Auftrages zur Untersagung der weiteren Ausführung des Vorhabens bzw. der Verwendung der Anlage erfordere, sei darauf verwiesen, dass damit der normative Gehalt des Paragraph 17, TNSchG verkannt wird und der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen über Beschwerden bzw. Revisionen gegen Aufträge gemäß Paragraph 17, TNSchG entschieden hat, mit denen ausschließlich die Wiederherstellung aufgetragen wurde vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 8. Oktober 2014, Zlen. 2013/10/0200 und 2013/10/0226). Zum Umfang von Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinn von Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG - über den die gegenständlich zu beurteilenden Maßnahmen weit hinausgehen - siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2000, Zl. 2000/10/0156. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100011.L00Im RIS seit
24.04.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015