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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art15 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der T Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. November 2014, Zl. VGW- 101/048/26089/2014-12, betreffend Löschung einer Eintragung aus dem Gewerberegister (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien, 1010 Wien, Wipplingerstraße 6-8), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde im Instanzenzug gemäß § 363 Abs. 4 GewO 1994 die Löschung des im Gewerberegister eingetragenen Gewerbes der Revisionswerberin mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme" in einem näher bezeichneten Standort in W verfügt. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde im Instanzenzug gemäß Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 die Löschung des im Gewerberegister eingetragenen Gewerbes der Revisionswerberin mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme" in einem näher bezeichneten Standort in W verfügt.
Diese Löschung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das angemeldete Gewerbe nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) im Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 1316/2012, nicht der GewO 1994 zu unterstellen sei.Diese Löschung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das angemeldete Gewerbe nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) im Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 1316 aus 2012,, nicht der GewO 1994 zu unterstellen sei.
Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3. Als grundsätzliche Rechtsfrage wird in der außerordentlichen Revision zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht setze den Totalisateur und den Vermittler von Wettkunden gleich. Dazu gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass zur endgültigen Klärung der Frage, ob eine Totalisateurberechtigung auch das Recht umfasse, Wettkunden zu Buchmachern zu vermitteln, die Revision zuzulassen gewesen wäre.
Mit hg. Erkenntnis vom 24. November 2014, Zl. 2013/04/0134, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH im Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, Zl. B 1316/2012, festgehalten, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) fällt und auf die damit erfassten Tätigkeiten die GewO 1994 nicht anzuwenden sei. Dabei stützte sich der Verwaltungsgerichtshof neben der vom VfGH im obzitierten Erkenntnis angeführten Begründung auf die vom VfGH vorgenommene kompetenzrechtliche Zuordnung des Tatbestandes "Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure" zur Zuständigkeit der Länder gemäß Art. 15 Abs. 3 B-VG sowie die zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehende untrennbare Verbindung. Somit ist die von der Revision vorgebrachte Rechtsfrage bereits geklärt.Mit hg. Erkenntnis vom 24. November 2014, Zl. 2013/04/0134, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH im Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, Zl. B 1316 aus 2012,, festgehalten, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) fällt und auf die damit erfassten Tätigkeiten die GewO 1994 nicht anzuwenden sei. Dabei stützte sich der Verwaltungsgerichtshof neben der vom VfGH im obzitierten Erkenntnis angeführten Begründung auf die vom VfGH vorgenommene kompetenzrechtliche Zuordnung des Tatbestandes "Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure" zur Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15, Absatz 3, B-VG sowie die zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehende untrennbare Verbindung. Somit ist die von der Revision vorgebrachte Rechtsfrage bereits geklärt.
Die in der Revision weiter behauptete grundsätzliche Rechtsfrage, es sei die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nicht beigezogen worden bzw. sei die Revisionswerberin von einer derartigen Beiziehung der Landeskammer nicht verständigt worden, ist vor diesem Hintergrund nicht relevant.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040001.L00Im RIS seit
20.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015