TE Vwgh Erkenntnis 2015/2/18 Ra 2014/04/0014

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 idF 2008/I/042;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §379 Abs5 idF 2012/I/085;
GewO 1994 §382 Abs55 idF 2012/I/085;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 379 heute
  2. GewO 1994 § 379 gültig ab 29.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  3. GewO 1994 § 379 gültig von 17.10.2017 bis 28.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 379 gültig von 18.01.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  5. GewO 1994 § 379 gültig von 14.09.2012 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 379 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 379 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 379 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. GewO 1994 § 382 heute
  2. GewO 1994 § 382 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 382 gültig von 24.12.2025 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2025
  4. GewO 1994 § 382 gültig von 01.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  5. GewO 1994 § 382 gültig von 14.12.2024 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2024
  6. GewO 1994 § 382 gültig von 23.07.2024 bis 13.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  7. GewO 1994 § 382 gültig von 06.06.2024 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  8. GewO 1994 § 382 gültig von 28.12.2022 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  9. GewO 1994 § 382 gültig von 01.11.2022 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022
  10. GewO 1994 § 382 gültig von 22.07.2020 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  11. GewO 1994 § 382 gültig von 29.12.2018 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  12. GewO 1994 § 382 gültig von 13.07.2018 bis 28.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  13. GewO 1994 § 382 gültig von 18.05.2018 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  14. GewO 1994 § 382 gültig von 27.07.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  15. GewO 1994 § 382 gültig von 18.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  16. GewO 1994 § 382 gültig von 18.07.2017 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  17. GewO 1994 § 382 gültig von 18.07.2017 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017
  18. GewO 1994 § 382 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  19. GewO 1994 § 382 gültig von 09.07.2016 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  20. GewO 1994 § 382 gültig von 29.12.2015 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  21. GewO 1994 § 382 gültig von 10.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  22. GewO 1994 § 382 gültig von 23.04.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  23. GewO 1994 § 382 gültig von 21.02.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  24. GewO 1994 § 382 gültig von 14.01.2015 bis 20.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  25. GewO 1994 § 382 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  26. GewO 1994 § 382 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  27. GewO 1994 § 382 gültig von 15.08.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  28. GewO 1994 § 382 gültig von 24.05.2012 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  29. GewO 1994 § 382 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  30. GewO 1994 § 382 gültig von 25.04.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2012
  31. GewO 1994 § 382 gültig von 29.12.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  32. GewO 1994 § 382 gültig von 17.11.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  33. GewO 1994 § 382 gültig von 31.12.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  34. GewO 1994 § 382 gültig von 24.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  35. GewO 1994 § 382 gültig von 19.08.2010 bis 23.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  36. GewO 1994 § 382 gültig von 28.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  37. GewO 1994 § 382 gültig von 20.05.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  38. GewO 1994 § 382 gültig von 20.05.2010 bis 19.05.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  39. GewO 1994 § 382 gültig von 31.12.2009 bis 19.05.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  40. GewO 1994 § 382 gültig von 05.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  41. GewO 1994 § 382 gültig von 08.05.2008 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  42. GewO 1994 § 382 gültig von 27.02.2008 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  43. GewO 1994 § 382 gültig von 08.01.2008 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008
  44. GewO 1994 § 382 gültig von 01.08.2007 bis 07.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  45. GewO 1994 § 382 gültig von 30.06.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2007
  46. GewO 1994 § 382 gültig von 02.12.2006 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  47. GewO 1994 § 382 gültig von 24.06.2006 bis 01.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  48. GewO 1994 § 382 gültig von 24.01.2006 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  49. GewO 1994 § 382 gültig von 11.08.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  50. GewO 1994 § 382 gültig von 30.11.2004 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  51. GewO 1994 § 382 gültig von 29.09.2004 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  52. GewO 1994 § 382 gültig von 01.08.2003 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  53. GewO 1994 § 382 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  54. GewO 1994 § 382 gültig von 27.04.2002 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  55. GewO 1994 § 382 gültig von 20.04.2002 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  56. GewO 1994 § 382 gültig von 28.11.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  57. GewO 1994 § 382 gültig von 11.08.2000 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  58. GewO 1994 § 382 gültig von 10.04.1999 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1999
  59. GewO 1994 § 382 gültig von 15.01.1998 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  60. GewO 1994 § 382 gültig von 01.07.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  61. GewO 1994 § 382 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  62. GewO 1994 § 382 gültig von 29.04.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der ID in B, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24. April 2014, Zl. KLVwG- 287/2/2014, betreffend Parteistellung in einem gewerblichen Betriebsanlagenverfahren (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 stellte G S gemäß § 81 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) das (näher umschriebene) Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage (Gastgewerbebetrieb). Am 6. November 2012 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (im Folgenden: BH) gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 das beantragte Projekt bekannt gegeben und es wurde darauf hingewiesen, dass die Projektunterlagen bis zum 23. November 2012 bei der BH zur Einsichtnahme aufliegen und spätestens bis zu diesem Tag die Möglichkeit besteht, schriftliche Äußerungen zum Projekt einzubringen. Weiters wurde festgehalten, dass dadurch keine Parteistellung in diesem Betriebsanlagenverfahren begründet werde. Diese Bekanntgabe wurde an der Amtstafel der BH sowie der Standortgemeinde O öffentlich angeschlagen und die Standortgemeinde wurde ersucht, die Bekanntmachung durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben. 1. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 stellte G S gemäß Paragraph 81, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) das (näher umschriebene) Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage (Gastgewerbebetrieb). Am 6. November 2012 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (im Folgenden: BH) gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 das beantragte Projekt bekannt gegeben und es wurde darauf hingewiesen, dass die Projektunterlagen bis zum 23. November 2012 bei der BH zur Einsichtnahme aufliegen und spätestens bis zu diesem Tag die Möglichkeit besteht, schriftliche Äußerungen zum Projekt einzubringen. Weiters wurde festgehalten, dass dadurch keine Parteistellung in diesem Betriebsanlagenverfahren begründet werde. Diese Bekanntgabe wurde an der Amtstafel der BH sowie der Standortgemeinde O öffentlich angeschlagen und die Standortgemeinde wurde ersucht, die Bekanntmachung durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben.

Mit Schreiben der BH vom 3. Dezember 2012 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein Lokalaugenschein für den 18. Dezember 2012 anberaumt. Zu diesem Lokalaugenschein wurden neben G S und der Standortgemeinde noch das Arbeitsinspektorat, das Amt der Kärntner Landesregierung, der Kärntner Landesfeuerwehrverband und der Amtsarzt geladen.

Mit Bescheid der BH vom 14. März 2013 wurde festgestellt, dass hinsichtlich der näher umschriebenen, von G S beantragten Änderungen der gegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage die in § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien und dass auf Grund der vorgesehenen Ausführung zu erwarten sei, dass die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt seien und Belastungen der Umwelt vermieden werden. Weiters wurden mehrere Aufträge erteilt. Dieser Bescheid wurde an die zum Lokalaugenschein geladenen (Amts)Parteien zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der BH vom 14. März 2013 wurde festgestellt, dass hinsichtlich der näher umschriebenen, von G S beantragten Änderungen der gegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage die in Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien und dass auf Grund der vorgesehenen Ausführung zu erwarten sei, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt seien und Belastungen der Umwelt vermieden werden. Weiters wurden mehrere Aufträge erteilt. Dieser Bescheid wurde an die zum Lokalaugenschein geladenen (Amts)Parteien zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom 13. August 2013 beantragte die Revisionswerberin (auf Grund der von der gegenständlichen Betriebsanlage zur Nachtzeit ausgehenden Lärmbelästigungen) die Zustellung des aktuellen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides.

Mit Bescheid der BH vom 17. Dezember 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zustellung des oben angeführten Bescheides vom 14. März 2013 als unzulässig zurückgewiesen.

3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 24. April 2014 wurde die dagegen erhobene (nunmehr als Beschwerde geltende) Berufung der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

Das Verwaltungsgericht stellte den Verfahrensgang (auch des Verfahrens nach § 359b GewO 1994) dar und erachtete für den nunmehr gegenständlichen Antrag als entscheidungserheblich, ob die Liegenschaft der Revisionswerberin ein unmittelbar benachbartes Haus im Sinn des § 359b Abs. 1 GewO 1994 sei. Diesbezüglich führte das Verwaltungsgericht aus, unter unmittelbar benachbarten Häusern seien alle Häuser zu verstehen, die "rund um die in Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser zunächst liegen". Gegenständlich sei aber unbestritten, dass zwischen der Liegenschaft der Revisionswerberin und der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage eine Entfernung von über 700 m bestehe, wobei sich dazwischen der O See und Ufergrundstücke befänden. Die Gewerbebehörde habe daher zutreffend ausgeführt, dass die Revisionswerberin nicht als unmittelbare Nachbarin im Sinn des § 359b Abs. 1 GewO 1994 anzusehen sei. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.Das Verwaltungsgericht stellte den Verfahrensgang (auch des Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994) dar und erachtete für den nunmehr gegenständlichen Antrag als entscheidungserheblich, ob die Liegenschaft der Revisionswerberin ein unmittelbar benachbartes Haus im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 sei. Diesbezüglich führte das Verwaltungsgericht aus, unter unmittelbar benachbarten Häusern seien alle Häuser zu verstehen, die "rund um die in Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser zunächst liegen". Gegenständlich sei aber unbestritten, dass zwischen der Liegenschaft der Revisionswerberin und der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage eine Entfernung von über 700 m bestehe, wobei sich dazwischen der O See und Ufergrundstücke befänden. Die Gewerbebehörde habe daher zutreffend ausgeführt, dass die Revisionswerberin nicht als unmittelbare Nachbarin im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 anzusehen sei. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Revisionswerberin führt darin zur Zulässigkeit der Revision (unter Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0076, und vom 28. September 2011, Zl. 2009/04/0211) aus, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach judiziert, auch im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 ergebe sich die Parteistellung allein daraus, dass die betroffene Person im möglichen Emissionsbereich der Betriebsanlage wohne. Somit sei das Verwaltungsgericht (das auf eine unmittelbare Nachbarschaft im Sinn des § 359b Abs. 1 GewO 1994 abgestellt habe) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Revisionswerberin wies weiters darauf hin, dass sie am zugrunde liegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (nach § 359b GewO 1994) nicht beteiligt gewesen sei; weder sei ihr Akteneinsicht gewährt noch der Bewilligungsbescheid zugestellt worden. Die Bestimmung des § 359b GewO 1994 habe das Verwaltungsgericht insofern verkannt, als diese Norm lediglich eine Bekanntmachungsvorschrift enthalte, aber keine Änderung der Parteistellung bzw. abweichende Definition des Nachbarbegriffs beinhalte. 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Revisionswerberin führt darin zur Zulässigkeit der Revision (unter Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0076, und vom 28. September 2011, Zl. 2009/04/0211) aus, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach judiziert, auch im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 ergebe sich die Parteistellung allein daraus, dass die betroffene Person im möglichen Emissionsbereich der Betriebsanlage wohne. Somit sei das Verwaltungsgericht (das auf eine unmittelbare Nachbarschaft im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 abgestellt habe) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Revisionswerberin wies weiters darauf hin, dass sie am zugrunde liegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (nach Paragraph 359 b, GewO 1994) nicht beteiligt gewesen sei; weder sei ihr Akteneinsicht gewährt noch der Bewilligungsbescheid zugestellt worden. Die Bestimmung des Paragraph 359 b, GewO 1994 habe das Verwaltungsgericht insofern verkannt, als diese Norm lediglich eine Bekanntmachungsvorschrift enthalte, aber keine Änderung der Parteistellung bzw. abweichende Definition des Nachbarbegriffs beinhalte.

5. Die BH erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der beantragt wird, die außerordentliche Revision kostenpflichtig abzuweisen.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 359b der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der hier (auf Grund der Übergangs- bzw. Inkrafttretensbestimmungen des § 379 Abs. 5 und des § 382 Abs. 55 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2012 weiterhin) anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 42/2008, lautet auszugsweise: 1. Paragraph 359 b, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der hier (auf Grund der Übergangs- bzw. Inkrafttretensbestimmungen des Paragraph 379, Absatz 5 und des Paragraph 382, Absatz 55, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, weiterhin) anwendbaren Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, lautet auszugsweise:

"§ 359b. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), daß "§ 359b. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), daß

  1. 1.Ziffer eins
    ... oder
  2. 2.Ziffer 2
    das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung
stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden,
so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3, und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
...
  1. (8)Absatz 8,Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt."Nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt."

2. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob der Revisionswerberin die (eingeschränkte) Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren über den Antrag des G S betreffend dessen Gastgewerbebetrieb gemäß § 359b GewO 1994 zukommt und ob ihr daher, wie beantragt, der diesbezügliche Feststellungsbescheid vom 14. März 2013 zuzustellen gewesen wäre. 2. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob der Revisionswerberin die (eingeschränkte) Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren über den Antrag des G S betreffend dessen Gastgewerbebetrieb gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 zukommt und ob ihr daher, wie beantragt, der diesbezügliche Feststellungsbescheid vom 14. März 2013 zuzustellen gewesen wäre.

3. Die Revisionswerberin hat vorgebracht, durch den Betrieb der Betriebsanlage - insbesondere durch Lärmemissionen - gefährdet bzw. belästigt (und somit Nachbarin im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994) zu sein. Die Möglichkeit einer Belästigung wurde vom Verwaltungsgericht nicht geprüft. 3. Die Revisionswerberin hat vorgebracht, durch den Betrieb der Betriebsanlage - insbesondere durch Lärmemissionen - gefährdet bzw. belästigt (und somit Nachbarin im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994) zu sein. Die Möglichkeit einer Belästigung wurde vom Verwaltungsgericht nicht geprüft.

4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0087, mwN). Dem stand auch die Regelung des § 359b Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung, wonach Nachbarn keine Parteistellung haben, nicht entgegen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2001, VfSlg. 16.259/2001, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2010, Zl. 2005/04/0174, sowie die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 85 (RV 1800 BlgNR 24. GP, 21), mit der im Sinn einer Klarstellung die ausdrückliche Normierung der beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgte). 4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0087, mwN). Dem stand auch die Regelung des Paragraph 359 b, Absatz eins, vorletzter Satz GewO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung, wonach Nachbarn keine Parteistellung haben, nicht entgegen vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2001, VfSlg. 16.259 aus 2001,, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2010, Zl. 2005/04/0174, sowie die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 85 Regierungsvorlage 1800, BlgNR 24. GP, 21), mit der im Sinn einer Klarstellung die ausdrückliche Normierung der beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgte).

Das Verwaltungsgericht hat die Zustellung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides an die Revisionswerberin deshalb nicht als geboten angesehen - und damit deren Parteistellung verneint -, weil die Revisionswerberin nicht als unmittelbare Nachbarin im Sinn des § 359b Abs. 1 GewO 1994 anzusehen sei. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur unmittelbaren Nachbarschaft verwiesen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/04/0091).Das Verwaltungsgericht hat die Zustellung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides an die Revisionswerberin deshalb nicht als geboten angesehen - und damit deren Parteistellung verneint -, weil die Revisionswerberin nicht als unmittelbare Nachbarin im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 anzusehen sei. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur unmittelbaren Nachbarschaft verwiesen vergleiche , zB das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/04/0091).

Dabei verkennt das Verwaltungsgericht - worauf die Revision zutreffend hinweist - jedoch, dass die Regelung über den Anschlag des Projekts in den unmittelbar benachbarten Häusern eine Kundmachungsvorschrift darstellt und die Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht (unmittelbar) betrifft.

Wenn die Revisionswerberin Nachbarin (im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, Zl. 2009/04/0211) ist, kommt ihr beschränkte Parteistellung im Verfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu. Ein Verlust dieser Parteistellung kann gemäß § 42 Abs. 1 AVG nur im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung (in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen) eintreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0087, vom 22. Juni 2011, Zlen. 2010/04/0136, 0137, und vom 26. September 2012, Zl. 2010/04/0095, jeweils mwN). Hingegen ist es für die Begründung (bzw. den Verlust) der Parteistellung nicht entscheidend, ob die Revisionswerberin in einem der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Haus wohnt.Wenn die Revisionswerberin Nachbarin (im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994; vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, Zl. 2009/04/0211) ist, kommt ihr beschränkte Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu. Ein Verlust dieser Parteistellung kann gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG nur im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung (in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen) eintreten vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0087, vom 22. Juni 2011, Zlen. 2010/04/0136, 0137, und vom 26. September 2012, Zl. 2010/04/0095, jeweils mwN). Hingegen ist es für die Begründung (bzw. den Verlust) der Parteistellung nicht entscheidend, ob die Revisionswerberin in einem der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Haus wohnt.

5. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass weder den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, dass ein Verlust der Parteistellung der Revisionswerberin nach § 42 Abs. 1 AVG eingetreten ist. 5. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass weder den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, dass ein Verlust der Parteistellung der Revisionswerberin nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG eingetreten ist.

6. Soweit die BH in ihrer Revisionsbeantwortung vorbringt, die Parteistellung der Revisionswerberin sei im Genehmigungsverfahren verneint worden, weil die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens geprüft und als erfüllt angesehen worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Bejahen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO 1994 durch die Behörde für sich genommen am Bestehen der - auf diese Frage eingeschränkten - Parteistellung nichts ändert. 6. Soweit die BH in ihrer Revisionsbeantwortung vorbringt, die Parteistellung der Revisionswerberin sei im Genehmigungsverfahren verneint worden, weil die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens geprüft und als erfüllt angesehen worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Bejahen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 durch die Behörde für sich genommen am Bestehen der - auf diese Frage eingeschränkten - Parteistellung nichts ändert.

7. Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 7. Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in der genannten Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist. 8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in der genannten Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am 18. Februar 2015

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangener Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040014.L00

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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