TE Vwgh Beschluss 2015/2/25 Ra 2014/13/0023

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Veröffentlicht am 25.02.2015
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Index

E6J;
E6O;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

62002CO0395 Transport Service VORAB;
62003CJ0354 Optigen VORAB;
62004CJ0439 Kittel VORAB;
62011CJ0080 Mahageben und David VORAB;
62011CJ0285 Bonik VORAB;
62013CJ0107 FIRIN VORAB;
62013CJ0131 Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti VORAB;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Revision der O GmbH in W, vertreten durch die Auditreu Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Gonzagagasse 17, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1. August 2014, Zl. RV/7102072/2003, betreffend u. a. Umsatzsteuer 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall richtet sich die Revision gegen die Abweisung der gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 erhobenen Bescheidbeschwerde, deren Streitpunkt der vom Finanzamt verweigerte Abzug der Vorsteuern aus Rechnungen eines Lieferanten der Revisionswerberin über die Lieferung von Prozessoren war. Das Bundesfinanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes mit der Begründung, die Revisionswerberin hätte wissen müssen, dass die strittigen Umsätze mit einem Umsatzsteuer-Karussellbetrug zusammenhingen. Es verwies dazu auf Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes und sprach aus, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Im vorliegenden Fall richtet sich die Revision gegen die Abweisung der gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 erhobenen Bescheidbeschwerde, deren Streitpunkt der vom Finanzamt verweigerte Abzug der Vorsteuern aus Rechnungen eines Lieferanten der Revisionswerberin über die Lieferung von Prozessoren war. Das Bundesfinanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes mit der Begründung, die Revisionswerberin hätte wissen müssen, dass die strittigen Umsätze mit einem Umsatzsteuer-Karussellbetrug zusammenhingen. Es verwies dazu auf Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes und sprach aus, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die Revision hält dem in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit entgegen, der Lieferant der Revisionswerberin habe die dieser in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt und dem Lieferanten sei im Hinblick auf seine Einbindung in das Karussell, in dem die Revisionswerberin nur "zum Handkuss gekommen" sei, der Vorsteuerabzug verweigert worden, sodass sich kein Abgabenausfall ergeben habe. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, "ob es zur Aberkennung des Vorsteuerabzugs aufgrund des § 12 Abs 1 Z 1 vierter Satz UStG eines faktischen Abgabenausfalls für den Fiskus bedarf", liege nicht vor, weshalb die Revision zuzulassen gewesen wäre. In den Revisionsgründen wird dazu näher ausgeführt, aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser erst mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, eingeführten, der Klarstellung dienenden Vorschrift (270 BlgNR 23. GP 5) sei abzuleiten, dass die Bestimmung "nur in jenen Fällen den Vorsteuerabzug verwehren soll, in denen 'der Fiskus gezwungen ist, Steuerbeträge auszuzahlen, die er nicht erhalten hat.'"Die Revision hält dem in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit entgegen, der Lieferant der Revisionswerberin habe die dieser in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt und dem Lieferanten sei im Hinblick auf seine Einbindung in das Karussell, in dem die Revisionswerberin nur "zum Handkuss gekommen" sei, der Vorsteuerabzug verweigert worden, sodass sich kein Abgabenausfall ergeben habe. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, "ob es zur Aberkennung des Vorsteuerabzugs aufgrund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Satz UStG eines faktischen Abgabenausfalls für den Fiskus bedarf", liege nicht vor, weshalb die Revision zuzulassen gewesen wäre. In den Revisionsgründen wird dazu näher ausgeführt, aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser erst mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,, eingeführten, der Klarstellung dienenden Vorschrift (270 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 5, ) sei abzuleiten, dass die Bestimmung "nur in jenen Fällen den Vorsteuerabzug verwehren soll, in denen 'der Fiskus gezwungen ist, Steuerbeträge auszuzahlen, die er nicht erhalten hat.'"

Die angefochtene, das Jahr 2002 betreffende Entscheidung stützt sich - wovon auch die Revision grundsätzlich ausgeht - nicht auf die erst 2007 erfolgte Änderung in § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, sondern auf die vorangegangenen Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Optigen u.a. sowie Kittel und Recolta Recycling, denen damit Rechnung getragen wurde (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172). Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, eine "Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Einbindung des Steuerpflichtigen in einen Mehrwertsteuerbetrug" (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 2014).Die angefochtene, das Jahr 2002 betreffende Entscheidung stützt sich - wovon auch die Revision grundsätzlich ausgeht - nicht auf die erst 2007 erfolgte Änderung in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994, sondern auf die vorangegangenen Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Optigen u.a. sowie Kittel und Recolta Recycling, denen damit Rechnung getragen wurde vergleiche , näher das hg. Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172). Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, eine "Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Einbindung des Steuerpflichtigen in einen Mehrwertsteuerbetrug" vergleiche , auch dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 2014).

Die Revision übergeht schon in der Aufzählung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auf die das Bundesfinanzgericht die Nichtzulassung der Revision gestützt habe, das vom Bundesfinanzgericht dabei erwähnte Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172, setzt sich mit der Judikatur des EuGH, die sowohl der erwähnten Gesetzesänderung als auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der angefochtenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zugrunde liegt, nicht auseinander und geht im Besonderen nicht darauf ein, dass es nach der Judikatur des EuGH - wie vom Bundesfinanzgericht u. a. dargelegt - nicht darauf ankommt, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, an den Fiskus entrichtet wurde (vgl. dazu die Entscheidungen des EuGH vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Rn. 26, vom 12. Jänner 2006, Optigen u.a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Rn. 54, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C- 440/04, Rn. 49, vom 21. Juni 2012, Mahageben und David, C- 80/11 und C-142/11, Rn. 40, und vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, Rn. 28). Steht fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es keinen Unterschied macht, auf welcher Umsatzstufe der Lieferkette die Mehrwertsteuerhinterziehung erfolgt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172). Ein Steuerpflichtiger, der von der Einbindung des Umsatzes in eine Mehrwertsteuerhinterziehung weiß oder wissen müsste, geht den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig, weshalb ihm der "Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug" zu verweigern ist (vgl. Rn. 56 bis 59 und 61 der zitierten Entscheidung in den Rechtssachen Kittel und Recolta Recycling und seit den im hg. Erkenntnis vom 26. März 2014 zitierten etwa noch die Entscheidungen des EuGH vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, Rn. 40 bis 44, und vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, C-131/13, Rn. 42 bis 69).Die Revision übergeht schon in der Aufzählung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auf die das Bundesfinanzgericht die Nichtzulassung der Revision gestützt habe, das vom Bundesfinanzgericht dabei erwähnte Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172, setzt sich mit der Judikatur des EuGH, die sowohl der erwähnten Gesetzesänderung als auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der angefochtenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zugrunde liegt, nicht auseinander und geht im Besonderen nicht darauf ein, dass es nach der Judikatur des EuGH - wie vom Bundesfinanzgericht u. a. dargelegt - nicht darauf ankommt, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, an den Fiskus entrichtet wurde vergleiche , dazu die Entscheidungen des EuGH vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Rn. 26, vom 12. Jänner 2006, Optigen u.a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Rn. 54, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C- 440/04, Rn. 49, vom 21. Juni 2012, Mahageben und David, C- 80/11 und C-142/11, Rn. 40, und vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, Rn. 28). Steht fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es keinen Unterschied macht, auf welcher Umsatzstufe der Lieferkette die Mehrwertsteuerhinterziehung erfolgt vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172). Ein Steuerpflichtiger, der von der Einbindung des Umsatzes in eine Mehrwertsteuerhinterziehung weiß oder wissen müsste, geht den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig, weshalb ihm der "Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug" zu verweigern ist vergleiche , Rn. 56 bis 59 und 61 der zitierten Entscheidung in den Rechtssachen Kittel und Recolta Recycling und seit den im hg. Erkenntnis vom 26. März 2014 zitierten etwa noch die Entscheidungen des EuGH vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, Rn. 40 bis 44, und vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, C-131/13, Rn. 42 bis 69).

Mit dem Vorbringen, der unmittelbare Vorlieferant der Revisionswerberin habe die Umsatzsteuer abgeführt und der Vorsteuerabzug sei ihm verweigert worden, wirft die Revisionswerberin daher keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit dem Vorbringen, der unmittelbare Vorlieferant der Revisionswerberin habe die Umsatzsteuer abgeführt und der Vorsteuerabzug sei ihm verweigert worden, wirft die Revisionswerberin daher keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Ob ein Unternehmer vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen, hängt von Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. ein weiteres Mal das zitierte Erkenntnis vom 26. März 2014). Ihre diesbezügliche Kritik an der angefochtenen Entscheidung führt die Revisionswerberin auch nicht als Grund für die Zulässigkeit der Revision an, weshalb nur der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der in den Revisionsgründen erhobenen Behauptung einer denkunmöglichen Beweiswürdigung angesichts der unstrittig festgestellten Umstände, unter denen der Leistungsbezug zustande kam und auf die die Revision - im Gegensatz zu Details, die erst im Zuge behördlicher Ermittlungen zutage traten - nicht eingeht, nicht zu folgen wäre.Ob ein Unternehmer vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen, hängt von Umständen des konkreten Einzelfalls ab vergleiche , ein weiteres Mal das zitierte Erkenntnis vom 26. März 2014). Ihre diesbezügliche Kritik an der angefochtenen Entscheidung führt die Revisionswerberin auch nicht als Grund für die Zulässigkeit der Revision an, weshalb nur der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der in den Revisionsgründen erhobenen Behauptung einer denkunmöglichen Beweiswürdigung angesichts der unstrittig festgestellten Umstände, unter denen der Leistungsbezug zustande kam und auf die die Revision - im Gegensatz zu Details, die erst im Zuge behördlicher Ermittlungen zutage traten - nicht eingeht, nicht zu folgen wäre.

Da der in der Revision vorgebrachte Grund für die Zulässigkeit der Revision nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.Da der in der Revision vorgebrachte Grund für die Zulässigkeit der Revision nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am 25. Februar 2015

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0439 Kittel VORAB
EuGH 62003CJ0354 Optigen VORAB
EuGH 62011CJ0285 Bonik VORAB
EuGH 62011CJ0080 Mahageben und David VORAB
EuGH 62004CJ0439 Kittel VORAB
EuGH 62002CO0395 Transport Service VORAB
EuGH 62004CJ0439 Kittel VORAB
EuGH 62013CJ0107 FIRIN VORAB
EuGH 62013CJ0131 Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014130023.L00

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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