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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr sowie Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Juli 2014, Zl. VGW- 151/023/22705/2014-12, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof brachte bereits zum Ausdruck, dass eine im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorzunehmende Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sei (vgl. den Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/22/0062, mwN). Soweit der Revisionswerber der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf zahlreiche hg. Erkenntnisse (etwa vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, vom 20. Oktober 2011, 2009/21/0182, und vom 17. April 2013, 2011/22/0185) ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorwirft, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil sich der Sachverhalt des gegenständlich zu beurteilenden Falles von den Sachverhaltskonstellationen, die den zitierten Erkenntnissen zugrunde lagen, in wesentlichen Elementen (insbesondere durch das gegen den Revisionswerber im Jahr 2007 erlassene Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe, auf Grund derer seine berufliche Integration erst möglich wurde, und fehlende familiäre Bindungen; vgl. zum erstgenannten Aspekt das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2012, 2008/18/0679) unterscheidet.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof brachte bereits zum Ausdruck, dass eine im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorzunehmende Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei vergleiche , den Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/22/0062, mwN). Soweit der Revisionswerber der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf zahlreiche hg. Erkenntnisse (etwa vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, vom 20. Oktober 2011, 2009/21/0182, und vom 17. April 2013, 2011/22/0185) ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorwirft, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil sich der Sachverhalt des gegenständlich zu beurteilenden Falles von den Sachverhaltskonstellationen, die den zitierten Erkenntnissen zugrunde lagen, in wesentlichen Elementen (insbesondere durch das gegen den Revisionswerber im Jahr 2007 erlassene Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe, auf Grund derer seine berufliche Integration erst möglich wurde, und fehlende familiäre Bindungen; vergleiche , zum erstgenannten Aspekt das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2012, 2008/18/0679) unterscheidet.
Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Wien seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045, mwN).Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Wien seinen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045, mwN).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220122.L00Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015