Index
41/02 AsylrechtNorm
FPG 2005 §53 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des IM in W, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 2008, Zl. E1/284.682/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des IM in W, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 2008, Zl. E1/284.682 aus 2008,, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 53, FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, eine auf § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützte Ausweisung. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, eine auf Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützte Ausweisung.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 23. April 1996 bis 31. Jänner 1999 über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Schulbesuchs verfügt. Am 23. September 1998 habe er, nachdem er zuvor eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hätte, auf diese Ehe gestützt die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels beantragt.
Die Ehe sei aber vom Bezirksgericht Donaustadt mit Urteil vom 8. Juni 2001 wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe für nichtig erklärt worden. Aus demselben Grund habe die Behörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. Juni 2002 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung habe sich nämlich als verspätet erwiesen und sei deshalb zurückgewiesen worden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde sei (vom Verwaltungsgerichtshof) mit Erkenntnis vom 15. März 2006 (Zl. 2003/18/0019) abgewiesen worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer aber dennoch das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern seinen Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig fortgesetzt. Eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) sei für den Beschwerdeführer bis 17. Juni 2006 vorgelegen. Seitdem sei er jedoch nach dem AuslBG nicht weiter zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt.
Am 18. Juni 2007 habe der Beschwerdeführer beantragt, ihm einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen. Diesen Antrag habe er damit begründet, dass er am 15. August 2007 seine langjährige Lebensgefährtin - ebenfalls eine Staatsangehörige von Bangladesch - geheiratet habe, mit der er „in einer Genossenschaftswohnung gemeinsam“ lebe.
Es könne - so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - kein Zweifel bestehen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien. Es könne - so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - kein Zweifel bestehen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung im Grunde des Paragraph 53, Absatz eins, FPG gegeben seien.
Bei der nach § 66 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer „nunmehr verheiratet“ sei. Sorgepflichten seien „nicht aktenkundig“. Der Beschwerdeführer weise weitere familiäre Bindungen zu seinem Bruder, der österreichischer Staatsbürger sei, auf. Es sei sohin davon auszugehen, dass mit der Ausweisung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stattfinde. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier konkret zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses als hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse verstoße der Beschwerdeführer gravierend, indem er bereits langjährig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Bei der Interessenabwägung sei auch berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer früher „vorübergehend“ zum Aufenthalt zwecks Absolvierung einer Schulausbildung berechtigt gewesen sei. Den zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umständen stehe aber gegenüber, dass er seinen Aufenthalt durch Eingehen einer Aufenthaltsehe habe fortsetzen wollen und gegen ihn aus diesem Grund auch ein Aufenthaltsverbot bestanden habe. Trotz der „verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer“ komme „ihm solcherart keine ausgeprägte Integration zu“. Dass er „nunmehr eine Landsmännin“ geheiratet habe, könne das Gewicht seiner Interessen nicht entscheidend verstärken. Seine Ehefrau sei nämlich selbst erst seit 21. Juni 2005 „im Bundesgebiet gemeldet“. Sie habe ihren Aufenthaltstitel damals erhalten, weil sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen sei. Von diesem habe sie sich aber im Dezember 2006 scheiden lassen. Im Zeitpunkt der letzten Eheschließung sei der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt gewesen. Er habe auch nicht mit einem ständigen Verbleib im Bundesgebiet rechnen dürfen. Ungeachtet dessen, dass seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehe, seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls derart ausgeprägt, dass die Erlassung der Ausweisung unzulässig wäre. Weiters stünden einer gemeinsamen Ausreise „mit der Gattin unüberwindliche Hindernisse“ nicht entgegen. Bei der nach Paragraph 66, FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer „nunmehr verheiratet“ sei. Sorgepflichten seien „nicht aktenkundig“. Der Beschwerdeführer weise weitere familiäre Bindungen zu seinem Bruder, der österreichischer Staatsbürger sei, auf. Es sei sohin davon auszugehen, dass mit der Ausweisung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stattfinde. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, hier konkret zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses als hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse verstoße der Beschwerdeführer gravierend, indem er bereits langjährig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Bei der Interessenabwägung sei auch berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer früher „vorübergehend“ zum Aufenthalt zwecks Absolvierung einer Schulausbildung berechtigt gewesen sei. Den zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umständen stehe aber gegenüber, dass er seinen Aufenthalt durch Eingehen einer Aufenthaltsehe habe fortsetzen wollen und gegen ihn aus diesem Grund auch ein Aufenthaltsverbot bestanden habe. Trotz der „verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer“ komme „ihm solcherart keine ausgeprägte Integration zu“. Dass er „nunmehr eine Landsmännin“ geheiratet habe, könne das Gewicht seiner Interessen nicht entscheidend verstärken. Seine Ehefrau sei nämlich selbst erst seit 21. Juni 2005 „im Bundesgebiet gemeldet“. Sie habe ihren Aufenthaltstitel damals erhalten, weil sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen sei. Von diesem habe sie sich aber im Dezember 2006 scheiden lassen. Im Zeitpunkt der letzten Eheschließung sei der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt gewesen. Er habe auch nicht mit einem ständigen Verbleib im Bundesgebiet rechnen dürfen. Ungeachtet dessen, dass seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehe, seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls derart ausgeprägt, dass die Erlassung der Ausweisung unzulässig wäre. Weiters stünden einer gemeinsamen Ausreise „mit der Gattin unüberwindliche Hindernisse“ nicht entgegen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit der Ausführungen der belangten Behörde, wonach er sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mangels Vorliegens einer Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhielt. Vor diesem Hintergrund begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, der darauf abstellende, die Ausweisung des Beschwerdeführers ermöglichende Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei erfüllt, keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit der Ausführungen der belangten Behörde, wonach er sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mangels Vorliegens einer Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhielt. Vor diesem Hintergrund begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, der darauf abstellende, die Ausweisung des Beschwerdeführers ermöglichende Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, FPG sei erfüllt, keinen Bedenken.
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 66 FPG. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seinen seit 1996 währenden Aufenthalt im Bundesgebiet, seine hier lebende Ehefrau und seinen Bruder, das Vorhandensein einer Wohnung und das Vorliegen einer aufrechten Sozialversicherung, die infolge der Beschäftigung seiner Ehefrau und dem dadurch vorliegenden Mitversicherungsverhältnis gegeben sei. Diese Umstände hat die belangte Behörde - anders als der Beschwerdeführer meint - in ihre Abwägung miteinbezogen. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer aber in seinem Vorbringen, er habe sich in Österreich wohlverhalten und sei „in keiner Weise behördlicherseits beanstandet“ worden. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde unbestritten, dass er zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe geschlossen hat und aus diesem Grund gegen ihn auch ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Der so gegen ihn ergangenen Anordnung, das Bundesgebiet zu verlassen und für die Zeit der Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes nicht wieder einzureisen, hat er zu keiner Zeit Folge geleistet. Dass dieses Aufenthaltsverbot gegen ihn nicht mehr besteht, ist lediglich darauf zurückzuführen, dass dieses mittlerweile in seiner Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach Paragraph 66, FPG. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seinen seit 1996 währenden Aufenthalt im Bundesgebiet, seine hier lebende Ehefrau und seinen Bruder, das Vorhandensein einer Wohnung und das Vorliegen einer aufrechten Sozialversicherung, die infolge der Beschäftigung seiner Ehefrau und dem dadurch vorliegenden Mitversicherungsverhältnis gegeben sei. Diese Umstände hat die belangte Behörde - anders als der Beschwerdeführer meint - in ihre Abwägung miteinbezogen. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer aber in seinem Vorbringen, er habe sich in Österreich wohlverhalten und sei „in keiner Weise behördlicherseits beanstandet“ worden. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde unbestritten, dass er zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe geschlossen hat und aus diesem Grund gegen ihn auch ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Der so gegen ihn ergangenen Anordnung, das Bundesgebiet zu verlassen und für die Zeit der Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes nicht wieder einzureisen, hat er zu keiner Zeit Folge geleistet. Dass dieses Aufenthaltsverbot gegen ihn nicht mehr besteht, ist lediglich darauf zurückzuführen, dass dieses mittlerweile in seiner Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise darauf abgestellt, dass im vorliegenden Fall die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz seiner familiären Bindungen und des langen Aufenthalts im Bundesgebiet zulässig ist. Dem Beschwerdeführer ist nämlich nicht bloß der unrechtmäßige Aufenthalt als solcher als Fehlverhalten zum Vorwurf zu machen. Es war auch zu bedenken, dass er die Rechtmäßigkeit seines weiteren Aufenthalts auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zu stützen gesucht und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot über längere Zeit hinweg missachtet hat. Daran ändert auch nichts, dass der gegen die Zurückweisung seiner im Aufenthaltsverbotsverfahren eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, weil der Beschwerdeführer nach Abweisung seiner Beschwerde dem - danach noch für längere Zeit gültigen - Aufenthaltsverbot nicht Folge geleistet hat. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit jenen Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, der mehr als zehnjährige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet und die hier im Rahmen dieses Aufenthalts erlangte Integration stehe einer Ausweisung entgegen, vergleichbar. Auf dem Boden der Feststellungen zum gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, im vorliegenden Fall stelle sich seine Ausweisung trotz seines langen in Österreich währenden Aufenthalts nicht als unverhältnismäßig dar, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aber auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer - ebenfalls aus Bangladesch stammenden - Fremden zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als beide Ehepartner nicht mit einem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich rechnen durften.
Die belangte Behörde hat sohin auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles ausreichend Bedacht genommen. Gerade vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten kann aber hier nicht davon ausgegangen werden, die belangte Behörde hätte ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat sohin auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles ausreichend Bedacht genommen. Gerade vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten kann aber hier nicht davon ausgegangen werden, die belangte Behörde hätte ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 15. Mai 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008180679.X00Im RIS seit
12.07.2012Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026