TE Vwgh Beschluss 2015/3/18 Ra 2014/18/0137

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2015
beobachten
merken

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1983), vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2014, Zl. W212 2009059-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Bulgarien zuständig sei, und es wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet; demzufolge sei die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, Bulgarien zuständig sei, und es wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet; demzufolge sei die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Diesem Antrag kommt Berechtigung zu:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Revisionswerbers nicht in Zweifel gezogen, dass er nach seiner Einreise in Bulgarien Anfang des Jahres 2014 von dortigen Sicherheitskräften körperlich massiv misshandelt worden und unter sehr schlechten Bedingungen inhaftiert gewesen ist. Der Revisionswerber macht geltend, dass es ihm aufgrund dieser Erlebnisse nicht zumutbar sei, nach Bulgarien zurückzukehren.

Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung des Revisionswerbers nach Bulgarien vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.

Wien, am 18. März 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180137.L00.1

Im RIS seit

27.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten