TE Vwgh Erkenntnis 2015/3/18 2013/04/0135

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Veröffentlicht am 18.03.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §41;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1994 § 356 heute
  2. GewO 1994 § 356 gültig ab 29.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 356 gültig von 14.02.2013 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 356 gültig von 01.12.2004 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 356 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 356 gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 356 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  8. GewO 1994 § 356 gültig von 01.07.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 356 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der C AG in L, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. September 2013, Zl. UVS 43.4-6/2013-2, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; mitbeteiligte Parteien: 1. JR in S, 2. RF in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Die Beschwerdeführerin stellte "als Bergbauberechtigte der bestehenden Nassgewinnung B" mit Schriftsatz vom 7. November 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft L (im Folgenden: BH L) - unter Beilage diverser Projektunterlagen - folgende Anträge:

"Teil 1: Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes - Einleitung von Schlämmwässern und teilweise Wiederverfüllung der bestehenden Nassbaggerung auf Teilflächen der Grundstücke X und Y in der KG B."Teil 1: Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes - Einleitung von Schlämmwässern und teilweise Wiederverfüllung der bestehenden Nassbaggerung auf Teilflächen der Grundstücke römisch zehn und Y in der KG B.

Teil 2: Erweiterung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes - Erweiterung der bestehenden Nassbaggerung sowie Errichtung einer mobilen Kieswaschanlage und eines Schlämmbeckens auf Teilflächen der Grundstücke A, B, X, Y, C und D in der KG B.Teil 2: Erweiterung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes - Erweiterung der bestehenden Nassbaggerung sowie Errichtung einer mobilen Kieswaschanlage und eines Schlämmbeckens auf Teilflächen der Grundstücke A, B, römisch zehn, Y, C und D in der KG B.

Teil 3: Betreffend § 153 MinroG, Errichtung einer Betonmischanlage sowie Mannschafts- und Nebengebäude innerhalb der begehrten Erweiterung des bestehenden Bergbaugebietes auf Teilflächen der Grundstücke A, B, C und D in der KG B."Teil 3: Betreffend Paragraph 153, MinroG, Errichtung einer Betonmischanlage sowie Mannschafts- und Nebengebäude innerhalb der begehrten Erweiterung des bestehenden Bergbaugebietes auf Teilflächen der Grundstücke A, B, C und D in der KG B."

2. Die BH L veranlasste zunächst die Prüfung der Unterlagen durch Amtssachverständige (im Folgenden: ASV). Mit E-Mail vom 29. Jänner 2013 teilte der montangeologische ASV der BH L mit, dass die Betonmischanlage eine Veredelung darstellen könnte und somit gewerberechtlich zu genehmigen wäre. Dieses E-Mail leitete die BH L der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2013 mit dem Hinweis auf die vom montangeologischen ASV aufgeworfene Frage betreffend die Betonmischanlage weiter und stellte fest, "dass diese selbstverständlich den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt; diese rechtliche Qualifikation hat jedoch keine praktischen Auswirkungen auf das Verfahren oder den Antragsteller."

Mit Kundmachung vom 5. März 2013 ordnete die BH L eine mündliche Verhandlung für den 26. März 2013 betreffend die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge an. Als Rechtsgrundlage führte die BH L hinsichtlich Teil 3 (Errichtung einer Betonmischanlage sowie von Mannschafts- und Nebengebäuden) u.a. die §§ 74, 77, 81, 333 und 356 GewO 1994 an. Auf die Präklusionsregelung nach § 42 Abs. 1 AVG wurde hingewiesen. Die Anordnung erging u.a. an die Marktgemeinde S mit dem Ersuchen, eine Kundmachung an der dortigen Amtstafel anzuschlagen bzw. den Inhalt derselben ortsüblich zu verlautbaren, sowie an die Beschwerdeführerin mit dem Auftrag, die Kundmachung gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 auf dem Betriebsgrundstück anzuschlagen. Weiters wurde auf die Verlautbarung der Kundmachung gemäß § 116 Abs. 7 MinroG in der Kleinen Zeitung als im Bezirk L weit verbreiteter Tageszeitung hingewiesen und es wurde die Veröffentlichung im Internet angeordnet.Mit Kundmachung vom 5. März 2013 ordnete die BH L eine mündliche Verhandlung für den 26. März 2013 betreffend die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge an. Als Rechtsgrundlage führte die BH L hinsichtlich Teil 3 (Errichtung einer Betonmischanlage sowie von Mannschafts- und Nebengebäuden) u.a. die Paragraphen 74, 77, 81, 333, und 356 GewO 1994 an. Auf die Präklusionsregelung nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG wurde hingewiesen. Die Anordnung erging u.a. an die Marktgemeinde S mit dem Ersuchen, eine Kundmachung an der dortigen Amtstafel anzuschlagen bzw. den Inhalt derselben ortsüblich zu verlautbaren, sowie an die Beschwerdeführerin mit dem Auftrag, die Kundmachung gemäß Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 auf dem Betriebsgrundstück anzuschlagen. Weiters wurde auf die Verlautbarung der Kundmachung gemäß Paragraph 116, Absatz 7, MinroG in der Kleinen Zeitung als im Bezirk L weit verbreiteter Tageszeitung hingewiesen und es wurde die Veröffentlichung im Internet angeordnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2013 wurde darauf hingewiesen, dass die BH L mit Bescheid vom 15. Juli 1986 die gewerbebehördliche Betriebsanlagenbewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Schotterentnahme (Nassbaggerung) mit Schottersortieranlage und Betonmischanlage samt Nebeneinrichtungen auf näher bezeichneten Grundstücken der KG B, Marktgemeinde S, bewilligt hat.

Die BH L erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. Juni 2013 im Spruchpunkt III (die Spruchpunkte I und II betrafen Bewilligungen nach dem MinroG und sind für das hier gegenständliche Verfahren nicht relevant) die gewerberechtliche Betriebsanlagenbewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Betonmischanlage sowie von Mannschafts- und Nebengebäuden.Die BH L erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. Juni 2013 im Spruchpunkt römisch drei (die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei betrafen Bewilligungen nach dem MinroG und sind für das hier gegenständliche Verfahren nicht relevant) die gewerberechtliche Betriebsanlagenbewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Betonmischanlage sowie von Mannschafts- und Nebengebäuden.

3. Dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 Berufung, in welcher sie den Bescheid der BH L zur Gänze bekämpften und hierzu im Wesentlichen ausführten, es sei keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt, sodass sie berechtigt seien, die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte im Rahmen der Berufung geltend zu machen. Die mitbeteiligten Parteien hätten den bekämpften Bescheid auf Grund einer Nachfrage bei der Behörde am 12. Juli 2013 von dieser ausgehändigt erhalten. Im erstinstanzlichen Bescheid sei ausgeführt worden, dass eine öffentliche Verlautbarung der Verhandlung in der Kleinen Zeitung und auf der Internetseite der BH L erfolgt sei. Eine solche Verlautbarung einer mündlichen Verhandlung sei bei Verfahren zur Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen vorgesehen (§ 116 Abs. 7 MinroG). Nachdem gegenständlich im Spruchpunkt III aber auch eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74, 77 GewO 1994 erteilt worden sei, hätte eine persönliche Verständigung der der Behörde bekannten Nachbarn und Parteien, wozu die mitbeteiligten Parteien zählten, erfolgen müssen. Daher seien die mitbeteiligten Parteien hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nicht präkludiert. 3. Dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 Berufung, in welcher sie den Bescheid der BH L zur Gänze bekämpften und hierzu im Wesentlichen ausführten, es sei keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt, sodass sie berechtigt seien, die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte im Rahmen der Berufung geltend zu machen. Die mitbeteiligten Parteien hätten den bekämpften Bescheid auf Grund einer Nachfrage bei der Behörde am 12. Juli 2013 von dieser ausgehändigt erhalten. Im erstinstanzlichen Bescheid sei ausgeführt worden, dass eine öffentliche Verlautbarung der Verhandlung in der Kleinen Zeitung und auf der Internetseite der BH L erfolgt sei. Eine solche Verlautbarung einer mündlichen Verhandlung sei bei Verfahren zur Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen vorgesehen (Paragraph 116, Absatz 7, MinroG). Nachdem gegenständlich im Spruchpunkt römisch drei aber auch eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nach den Paragraphen 74, 77, GewO 1994 erteilt worden sei, hätte eine persönliche Verständigung der der Behörde bekannten Nachbarn und Parteien, wozu die mitbeteiligten Parteien zählten, erfolgen müssen. Daher seien die mitbeteiligten Parteien hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nicht präkludiert.

Die mitbeteiligten Parteien seien Eigentümer von an die Betriebsgrundstücke angrenzenden bzw. in unmittelbarer Nachbarschaft davon befindlichen Grundstücken. Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 bzw. § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG komme ihnen Nachbar- und Parteistellung zu. Geltend gemacht wurden die Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (§ 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994) sowie die unzumutbare Belästigung durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise (§ 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994).Die mitbeteiligten Parteien seien Eigentümer von an die Betriebsgrundstücke angrenzenden bzw. in unmittelbarer Nachbarschaft davon befindlichen Grundstücken. Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 bzw. Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG komme ihnen Nachbar- und Parteistellung zu. Geltend gemacht wurden die Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994) sowie die unzumutbare Belästigung durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994).

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. September 2013 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) der Berufung der mitbeteiligten Parteien insofern Folge, als er den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG behob. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. September 2013 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) der Berufung der mitbeteiligten Parteien insofern Folge, als er den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behob.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung Folgendes aus:

Die Genehmigung auch der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage stelle nach § 353 GewO 1994 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Jene "Sache", über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden habe, werde insofern durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1994, 93/04/0092). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines eindeutigen Antrages belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (hg. Erkenntnis vom 13. November 1986, 86/08/0163) und sei verfassungsrechtlich als Verletzung des Rechts auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, 2011/07/0149).Die Genehmigung auch der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage stelle nach Paragraph 353, GewO 1994 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Jene "Sache", über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden habe, werde insofern durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1994, 93/04/0092). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines eindeutigen Antrages belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (hg. Erkenntnis vom 13. November 1986, 86/08/0163) und sei verfassungsrechtlich als Verletzung des Rechts auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, 2011/07/0149).

Die BH L habe mit Spruchpunkt III ihres Bescheides vom 4. Juni 2013 eine gewerberechtliche Änderungsgenehmigung ausgesprochen, welche jeglicher antragsmäßiger Grundlage entbehre. Sowohl aus dem Genehmigungsantrag vom November 2012 als auch aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der BH L sei ersichtlich, dass diese ausschließlich von einem mineralrohstoffrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren ausgegangen sei. Erstmals in der Kundmachung vom 5. März 2013 seien Bestimmungen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenrechts angeführt worden. Sodann finde sich in der Verhandlungsschrift vom 26. März 2013 der Hinweis auf die seit 1986 bestehende gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung. In der Verhandlung sei man "übereingekommen, bestimmte Anlagenteile nach den Bestimmungen des Gewerberechts zu beurteilen".Die BH L habe mit Spruchpunkt römisch drei ihres Bescheides vom 4. Juni 2013 eine gewerberechtliche Änderungsgenehmigung ausgesprochen, welche jeglicher antragsmäßiger Grundlage entbehre. Sowohl aus dem Genehmigungsantrag vom November 2012 als auch aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der BH L sei ersichtlich, dass diese ausschließlich von einem mineralrohstoffrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren ausgegangen sei. Erstmals in der Kundmachung vom 5. März 2013 seien Bestimmungen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenrechts angeführt worden. Sodann finde sich in der Verhandlungsschrift vom 26. März 2013 der Hinweis auf die seit 1986 bestehende gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung. In der Verhandlung sei man "übereingekommen, bestimmte Anlagenteile nach den Bestimmungen des Gewerberechts zu beurteilen".

Daraus ergebe sich zwingend, dass in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides eine Genehmigung ohne jegliche antragsmäßige Grundlage erteilt worden sei, weshalb sich der Bescheid insoweit als rechtswidrig erweise.Daraus ergebe sich zwingend, dass in Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides eine Genehmigung ohne jegliche antragsmäßige Grundlage erteilt worden sei, weshalb sich der Bescheid insoweit als rechtswidrig erweise.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da es sich beim vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nicht um einen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, handelt, sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Da es sich beim vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nicht um einen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, handelt, sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Die Beschwerde bringt zum einen vor, die belangte Behörde hätte die Berufung der mitbeteiligten Parteien als unzulässig zurückweisen müssen. Die mitbeteiligten Parteien hätten ihre Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 42 Abs. 1 AVG verloren, weil sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hätten. Die hierfür nach § 42 Abs. 1 AVG notwendige Voraussetzung, nämlich die Kundmachung der mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG sowie in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form, sei erfüllt. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass § 356 Abs. 1 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 85/2012 anzuwenden gewesen sei, und dass die BH L die Verhandlung entsprechend dieser Norm kundgemacht habe. Aber auch wenn von einer Anwendbarkeit des § 356 Abs. 1 GewO 1994 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 85/2012 auszugehen sei, seien die darin normierten Kundmachungsvorschriften (die ebenfalls vorgesehene persönliche Ladung der Eigentümer der an das Betriebsgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sei für die Präklusion nach § 42 Abs. 1 erster Satz AVG nicht erforderlich) eingehalten worden. 2. Die Beschwerde bringt zum einen vor, die belangte Behörde hätte die Berufung der mitbeteiligten Parteien als unzulässig zurückweisen müssen. Die mitbeteiligten Parteien hätten ihre Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verloren, weil sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hätten. Die hierfür nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG notwendige Voraussetzung, nämlich die Kundmachung der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG sowie in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form, sei erfüllt. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anzuwenden gewesen sei, und dass die BH L die Verhandlung entsprechend dieser Norm kundgemacht habe. Aber auch wenn von einer Anwendbarkeit des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, auszugehen sei, seien die darin normierten Kundmachungsvorschriften (die ebenfalls vorgesehene persönliche Ladung der Eigentümer der an das Betriebsgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sei für die Präklusion nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG nicht erforderlich) eingehalten worden.

Zum anderen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unzweifelhaft eine Genehmigung der Betonmischanlage angestrebt habe. Dass diese Genehmigung nach der GewO 1994 zu erfolgen habe, habe sich erst aus dem Schreiben des montangeologischen ASV vom 29. Jänner 2013 ergeben. Die belangte Behörde habe den Inhalt des Genehmigungsantrages falsch interpretiert und wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern.

3. Vor dem Hintergrund des zuerst dargestellten Beschwerdevorbringens ist entscheidungswesentlich, ob die mitbeteiligten Parteien zur Berufungserhebung legitimiert waren. Da die Berufungslegitimation untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei verbunden ist, geht mit dem Verlust der Parteistellung des Berufungswerbers auch das Recht auf Einbringung der Berufung unter (siehe das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, 2012/07/0055).

3.1. Der Verlust der Parteistellung (die Präklusion) und die ordnungsgemäße Kundmachung einer mündlichen Verhandlung, an die dieser Verlust anknüpft, sind in den §§ 41 und 42 AVG geregelt. Diese lauten in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 auszugsweise: 3.1. Der Verlust der Parteistellung (die Präklusion) und die ordnungsgemäße Kundmachung einer mündlichen Verhandlung, an die dieser Verlust anknüpft, sind in den Paragraphen 41, und 42 AVG geregelt. Diese lauten in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auszugsweise:

"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

  1. (2)Absatz 2,Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

    § 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42, (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

...

  1. (2)Absatz 2,Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

..."

Der - die Kundmachung einer Verhandlung im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren normierende und somit als Verwaltungsvorschrift iSd § 42 Abs. 1 erster Satz AVG anzusehende -Der - die Kundmachung einer Verhandlung im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren normierende und somit als Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG anzusehende -

§ 356 GewO 1994 lautet in der (am 14. Februar 2013 in Kraft getretenen) Fassung BGBl. I Nr. 85/2012 auszugsweise: Paragraph 356, GewO 1994 lautet in der (am 14. Februar 2013 in Kraft getretenen) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, auszugsweise:

"§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben: "§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

     1.        Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

     2.        Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

     3.        Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

     4.        Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar

benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

..."

Nach § 379 Abs. 5 GewO 1994 ist u.a. § 356 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 85/2012 auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. Vor der genannten Novelle lautete § 356 GewO 1994 auszugsweise:Nach Paragraph 379, Absatz 5, GewO 1994 ist u.a. Paragraph 356, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. Vor der genannten Novelle lautete Paragraph 356, GewO 1994 auszugsweise:

"§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; ..." "§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; ..."

3.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Aussagen zum Vorliegen der Parteistellung der mitbeteiligten Parteien getroffen, sondern sie hat diese (lediglich) implizit bejaht, indem sie die Berufung nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern ihr Folge gegeben und gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst darüber entschieden hat. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (dann) in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht - etwa wegen fehlender Parteistellung des Berufungswerbers - als unzulässig zurückzuweisen ist. 3.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Aussagen zum Vorliegen der Parteistellung der mitbeteiligten Parteien getroffen, sondern sie hat diese (lediglich) implizit bejaht, indem sie die Berufung nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern ihr Folge gegeben und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Sache selbst darüber entschieden hat. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (dann) in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht - etwa wegen fehlender Parteistellung des Berufungswerbers - als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.3. Ausgehend davon hätte die belangte Behörde Feststellungen dazu treffen müssen, ob den mitbeteiligten Parteien (noch) Parteistellung zukam oder ob es auf Grund einer Kundmachung der mündlichen Verhandlung entsprechend den in § 42 Abs. 1 erster Satz AVG bzw. § 356 Abs. 1 GewO 1994 genannten Vorgaben zu einem Verlust der Parteistellung gekommen ist. 3.3. Ausgehend davon hätte die belangte Behörde Feststellungen dazu treffen müssen, ob den mitbeteiligten Parteien (noch) Parteistellung zukam oder ob es auf Grund einer Kundmachung der mündlichen Verhandlung entsprechend den in Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG bzw. Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 genannten Vorgaben zu einem Verlust der Parteistellung gekommen ist.

Gegenständlich hat die belangte Behörde lediglich festgestellt, dass mit Kundmachung vom 5. März 2013 eine Verhandlung angeordnet wurde, und dass diese Kundmachung gemäß § 116 Abs. 7 MinroG durch Anschlag an der Amtstafel der BH L und in der Kleinen Zeitung verlautbart worden ist. Der damit angesprochenen, im vorgelegten Akt befindlichen Kundmachung lässt sich entnehmen, dass ein Hinweis auf die Präklusionsregelung des § 42 Abs. 1 AVG erfolgt ist. Angeordnet wurden weiters der Anschlag am Betriebsgrundstück und die Veröffentlichung im Internet.Gegenständlich hat die belangte Behörde lediglich festgestellt, dass mit Kundmachung vom 5. März 2013 eine Verhandlung angeordnet wurde, und dass diese Kundmachung gemäß Paragraph 116, Absatz 7, MinroG durch Anschlag an der Amtstafel der BH L und in der Kleinen Zeitung verlautbart worden ist. Der damit angesprochenen, im vorgelegten Akt befindlichen Kundmachung lässt sich entnehmen, dass ein Hinweis auf die Präklusionsregelung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG erfolgt ist. Angeordnet wurden weiters der Anschlag am Betriebsgrundstück und die Veröffentlichung im Internet.

Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, ob die in § 356 Abs. 1 GewO 1994 (sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 85/2012) vorgesehene Form der Kundmachung vollständig eingehalten wurde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob der vorgesehene Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern erfolgt ist.Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, ob die in Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 (sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,) vorgesehene Form der Kundmachung vollständig eingehalten wurde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob der vorgesehene Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern erfolgt ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als mangelhaft begründet, weil die Annahme der belangten Behörde, dass den mitbeteiligten Parteien Parteistellung zukomme und ihre Berufung daher als zulässig anzusehen gewesen sei, für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar ist. Die belangte Behörde hätte Feststellungen dazu treffen müssen, ob eine dem § 356 Abs. 1 GewO 1994 entsprechende Kundmachung erfolgt und es daher nach § 42 Abs. 1 AVG mangels rechtzeitiger Einwendungen zum Verlust der Parteistellung gekommen ist.Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als mangelhaft begründet, weil die Annahme der belangten Behörde, dass den mitbeteiligten Parteien Parteistellung zukomme und ihre Berufung daher als zulässig anzusehen gewesen sei, für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar ist. Die belangte Behörde hätte Feststellungen dazu treffen müssen, ob eine dem Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 entsprechende Kundmachung erfolgt und es daher nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG mangels rechtzeitiger Einwendungen zum Verlust der Parteistellung gekommen ist.

4. Aus den genannten Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war. 4. Aus den genannten Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 - auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 18. März 2015

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013040135.X00

Im RIS seit

15.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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