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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des R T in S, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. Dezember 2012, Zl. 07-B-BRM-1405/1-2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. K T und 2. G T, beide in S, beide vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hans Wiegele Straße 3/1; 3. Marktgemeinde F), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 4. November 2011 beantragten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien als Bauwerber beim Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Steinschlichtung und einer Einfriedung auf der Liegenschaft Grundstücke Nr. 910/2 und 910/3, KG P. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an das Grundstück Nr. 910/2 im nördlichen Bereich unmittelbar angrenzenden Liegenschaft Grundstück Nr. 909/1.
Mit Schreiben vom 24. November 2011 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen und brachte im Wesentlichen vor, dass die (bereits errichtete) Mauer nicht in die Landschaft passe, in ihrem Ausmaß nicht der Kärntner Bauordnung entspreche und auf seinem landwirtschaftlich genutzten Areal finanzielle Einbußen verursache, da die verhinderte Sonneneinstrahlung den dort gepflanzten Wuchs beeinträchtige. Die Grenzsteine befänden sich nicht mehr an den ursprünglichen Punkten, sodass eine neuerliche Vermessung durch einen Geometer erfolgen müsse.
Im Akt befindet sich das Gutachten des Baumeisters P vom 24. November 2011. Demnach sei die Situierung des Bauwerks auf Eigengrund erfolgt. Die Gesamtlänge der Stützwand betrage ca. 62 m, die maximale Höhe der Steinschlichtung ca. 1,6 m. Wiedergegeben werden sodann die §§ 6 und 9 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) mit der bloßen Bemerkung, dass die Errichtung des Steinwurfes des weiteren gemäß § 9 K-BV zulässig sei. Bei einer Steinwandhöhe von 0,5 m bis 1,6 m sei keine Beeinträchtigung durch Schattenwirkung auf die benachbarten Grundstücke gegeben. Außerdem werde eine nach dem Bebauungsplan mögliche Verbauung der unbebauten Nachbargrundstücke bei Einhaltung der sich aus den §§ 4 bis 7 K-BV ergebenden Abstände nicht verhindert.Im Akt befindet sich das Gutachten des Baumeisters P vom 24. November 2011. Demnach sei die Situierung des Bauwerks auf Eigengrund erfolgt. Die Gesamtlänge der Stützwand betrage ca. 62 m, die maximale Höhe der Steinschlichtung ca. 1,6 m. Wiedergegeben werden sodann die Paragraphen 6, und 9 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) mit der bloßen Bemerkung, dass die Errichtung des Steinwurfes des weiteren gemäß Paragraph 9, K-BV zulässig sei. Bei einer Steinwandhöhe von 0,5 m bis 1,6 m sei keine Beeinträchtigung durch Schattenwirkung auf die benachbarten Grundstücke gegeben. Außerdem werde eine nach dem Bebauungsplan mögliche Verbauung der unbebauten Nachbargrundstücke bei Einhaltung der sich aus den Paragraphen 4, bis 7 K-BV ergebenden Abstände nicht verhindert.
Bei der mündlichen Bauverhandlung am 30. November 2011 führte der Beschwerdeführer weiters im Wesentlichen aus, er verlange die Beiziehung eines naturschutzrechtlichen Sachverständigen, weil das Bauvorhaben einen gewaltigen Eingriff in die Landschaft darstelle. Ferner sei ein landwirtschaftlicher Sachverständiger beizuziehen, da der Beschwerdeführer durch das Bauwerk in der landwirtschaftlichen Nutzung wegen mangelnder Sonneneinstrahlung beeinträchtigt sei. Außerdem bestehe ohne Absicherung jederzeit eine Absturzgefahr für Personen.
Mit Bescheid vom 5. Jänner 2012 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Plänen, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung mehrerer Auflagen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Baumeister P führte in einer Stellungnahme vom 24. Februar 2012 aus, durch die Errichtung der Steinschlichtung aus Natursteinen komme es zu keiner Störung des Landschaftsbildes. Die Steinschlichtung sei auf der Nordostseite des Grundstückes Nr. 910/2 situiert. Sie beginne mit einem Abstand von rund 5,5 m ab der nordöstlichen Grundgrenze und reiche mit einer Länge von rund 62 m bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes Nr. 910/2. Im westlichen Bereich tangiere die Steinschlichtung das Grundstück des Beschwerdeführers auf einer Länge von ca. 20 m. Die Steinschlichtung habe an der Westseite eine Höhe von rund 50 cm und im Bereich der östlichen Grenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Höhe von 1,1 m. In der Mitte dieser Länge erreiche die Höhe der Steinschlichtung, bedingt durch eine Geländemulde, eine Höhe von rund 1,4 m. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a K-BV dürften bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,5 m hoch seien, in die Abstandsflächen gebaut werden. Ein Recht auf Freihaltung von Schattenbildung räume das Kärntner Baurecht dem Nachbarn nicht ein.Baumeister P führte in einer Stellungnahme vom 24. Februar 2012 aus, durch die Errichtung der Steinschlichtung aus Natursteinen komme es zu keiner Störung des Landschaftsbildes. Die Steinschlichtung sei auf der Nordostseite des Grundstückes Nr. 910/2 situiert. Sie beginne mit einem Abstand von rund 5,5 m ab der nordöstlichen Grundgrenze und reiche mit einer Länge von rund 62 m bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes Nr. 910/2. Im westlichen Bereich tangiere die Steinschlichtung das Grundstück des Beschwerdeführers auf einer Länge von ca. 20 m. Die Steinschlichtung habe an der Westseite eine Höhe von rund 50 cm und im Bereich der östlichen Grenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Höhe von 1,1 m. In der Mitte dieser Länge erreiche die Höhe der Steinschlichtung, bedingt durch eine Geländemulde, eine Höhe von rund 1,4 m. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, K-BV dürften bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,5 m hoch seien, in die Abstandsflächen gebaut werden. Ein Recht auf Freihaltung von Schattenbildung räume das Kärntner Baurecht dem Nachbarn nicht ein.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Juni 2012 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Baugrundstück sei als Bauland-Dorfgebiet gewidmet. Der Nachbar habe keinen Rechtsanspruch bei Fragen zum Orts- und Landschaftsbild. Bezüglich des benachbarten Grundstückes des Beschwerdeführers (Grünlandwidmung) sei auch nach der gegenständlichen Baumaßnahme eine widmungsgemäße Verwendung (landwirtschaftliche Nutzung) gewährleistet. Da sich das Baugrundstück nicht in der freien Landschaft befinde, erübrige sich mangels Bewilligungspflicht nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 die Beiziehung eines naturschutzrechtlichen Sachverständigen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ertragseinbußen beträfen zivilrechtliche Fragen und wären auf dem Zivilrechtsweg abzuklären. Bei einer entsprechend dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen P gegebenen Steinwandhöhe von 0,5 m bis 1,4 m sei keine Beeinträchtigung durch Schattenwirkung auf das Nachbargrundstück gegeben. Eine mögliche Verbauung von unverbauten Nachbargrundstücken werde bei Einhaltung der sich aus den §§ 4 bis 7 K-BV ergebenden Abstände nicht verhindert, ebenso auch nicht ein Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs. 2 K-BV. Das gegenständliche Bauvorhaben könne auf der Grundlage des eingeholten ergänzenden Gutachtens des P vom 24. Februar 2012 unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. a K-BV und des § 9 Abs. 2 K-BV bewilligt werden, da keine Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes entgegenstünden.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Juni 2012 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Baugrundstück sei als Bauland-Dorfgebiet gewidmet. Der Nachbar habe keinen Rechtsanspruch bei Fragen zum Orts- und Landschaftsbild. Bezüglich des benachbarten Grundstückes des Beschwerdeführers (Grünlandwidmung) sei auch nach der gegenständlichen Baumaßnahme eine widmungsgemäße Verwendung (landwirtschaftliche Nutzung) gewährleistet. Da sich das Baugrundstück nicht in der freien Landschaft befinde, erübrige sich mangels Bewilligungspflicht nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 die Beiziehung eines naturschutzrechtlichen Sachverständigen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ertragseinbußen beträfen zivilrechtliche Fragen und wären auf dem Zivilrechtsweg abzuklären. Bei einer entsprechend dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen P gegebenen Steinwandhöhe von 0,5 m bis 1,4 m sei keine Beeinträchtigung durch Schattenwirkung auf das Nachbargrundstück gegeben. Eine mögliche Verbauung von unverbauten Nachbargrundstücken werde bei Einhaltung der sich aus den Paragraphen 4, bis 7 K-BV ergebenden Abstände nicht verhindert, ebenso auch nicht ein Lichteinfall im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, K-BV. Das gegenständliche Bauvorhaben könne auf der Grundlage des eingeholten ergänzenden Gutachtens des P vom 24. Februar 2012 unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, K-BV und des Paragraph 9, Absatz 2, K-BV bewilligt werden, da keine Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, hinsichtlich des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes bestehe kein Nachbarrecht. Im Einreichplan würden die Situierung des Bauvorhabens sowie der Verlauf des Urgeländes und der neue Geländeverlauf korrekt und nachvollziehbar dargestellt. Zur behaupteten Grenzüberschreitung könne auf das Gutachten vom 24. Februar 2012 verwiesen werden, worin schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt werde, dass die Steinschlichtung im westlichen Bereich auf einer Länge von rund 20 m das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers tangiere, die Grundgrenze jedoch nicht überschreite. Einwendungen betreffend Oberflächenwässer seien präkludiert. Ertragseinbußen seien auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Das Bauvorhaben befinde sich auf einer als Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Fläche. Somit gelange § 1 Abs. 1 des Textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Juli 2009 (TB) zur Anwendung. Dadurch, dass § 7 TB Baulinien für Gebäude und untergeordnete Gebäude wie Garagen als Grenzlinien auf einem Baugrundstück vorschreibe, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürften, komme § 6 Abs. 2 lit. a K-BV nicht zur Anwendung, der vorschreibe, dass bauliche Anlagen innerhalb der Abstandsflächen an keiner Stelle mehr als 1,5 m hoch sein dürften. Da sich die Garage der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien in einem Abstand von ca. 2,1 m vom nordöstlichen Nachbargrundstück befinde und die Steinschlichtung, die die nordöstlichen Nachbargrundstücke teilweise tangiere, ca. 50 cm dick sei, befinde sich diese Steinschlichtung in einem Abstand von ca. 1,6 m nordöstlich von der Garage und somit außerhalb der Baulinie gemäß § 7 Abs. 6 TB. Da der TB keine Regelung bezüglich sonstiger baulicher Anlagen bzw. einer Steinschlichtung treffe und nicht festlege, welche Bauvorhaben innerhalb bzw. außerhalb der Baulinie errichtet werden dürften, komme diesbezüglich § 10 Abs. 1 K-BV zur Anwendung. Demnach seien die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Ortsbildschutzes ausschlaggebend. Zu diesen Voraussetzungen werde auf das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 24. November 2011 verwiesen, der schlüssig und nachvollziehbar ausführe, dass die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Ortsbildschutzes nicht verletzt seien. Da die Abstandsbestimmungen der §§ 5 bis 9 K-BV nicht anwendbar und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 K-BV erfüllt seien, werde ein Widerspruch zu den geltenden Bauvorschriften nicht erblickt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, hinsichtlich des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes bestehe kein Nachbarrecht. Im Einreichplan würden die Situierung des Bauvorhabens sowie der Verlauf des Urgeländes und der neue Geländeverlauf korrekt und nachvollziehbar dargestellt. Zur behaupteten Grenzüberschreitung könne auf das Gutachten vom 24. Februar 2012 verwiesen werden, worin schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt werde, dass die Steinschlichtung im westlichen Bereich auf einer Länge von rund 20 m das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers tangiere, die Grundgrenze jedoch nicht überschreite. Einwendungen betreffend Oberflächenwässer seien präkludiert. Ertragseinbußen seien auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Das Bauvorhaben befinde sich auf einer als Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Fläche. Somit gelange Paragraph eins, Absatz eins, des Textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Juli 2009 (TB) zur Anwendung. Dadurch, dass Paragraph 7, TB Baulinien für Gebäude und untergeordnete Gebäude wie Garagen als Grenzlinien auf einem Baugrundstück vorschreibe, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürften, komme Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, K-BV nicht zur Anwendung, der vorschreibe, dass bauliche Anlagen innerhalb der Abstandsflächen an keiner Stelle mehr als 1,5 m hoch sein dürften. Da sich die Garage der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien in einem Abstand von ca. 2,1 m vom nordöstlichen Nachbargrundstück befinde und die Steinschlichtung, die die nordöstlichen Nachbargrundstücke teilweise tangiere, ca. 50 cm dick sei, befinde sich diese Steinschlichtung in einem Abstand von ca. 1,6 m nordöstlich von der Garage und somit außerhalb der Baulinie gemäß Paragraph 7, Absatz 6, TB. Da der TB keine Regelung bezüglich sonstiger baulicher Anlagen bzw. einer Steinschlichtung treffe und nicht festlege, welche Bauvorhaben innerhalb bzw. außerhalb der Baulinie errichtet werden dürften, komme diesbezüglich Paragraph 10, Absatz eins, K-BV zur Anwendung. Demnach seien die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Ortsbildschutzes ausschlaggebend. Zu diesen Voraussetzungen werde auf das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 24. November 2011 verwiesen, der schlüssig und nachvollziehbar ausführe, dass die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Ortsbildschutzes nicht verletzt seien. Da die Abstandsbestimmungen der Paragraphen 5, bis 9 K-BV nicht anwendbar und die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV erfüllt seien, werde ein Widerspruch zu den geltenden Bauvorschriften nicht erblickt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien haben ebenfalls in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Eingabe vom 24. November 2011 darauf hingewiesen, dass die Steinschlichtungsmauer konsenslos unter Versetzung der Grenzsteine errichtet worden sei. Von den Behörden sei festgestellt worden, dass die Steinschlichtung auf dem Eigengrund der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien erfolge, wobei sie sich ausschließlich auf das bautechnische Gutachten gestützt hätten. Diesem sei jedoch keine Befundaufnahme des tatsächlichen Grenzverlaufes zugrunde gelegen. Ein Grundbuchsauszug reiche nicht, um die tatsächliche Lage von Grundstücken und die tatsächliche Situierung der darauf zu errichtenden Baulichkeiten zu ermitteln. Es wäre vielmehr ein amtlicher Vermessungsplan beizuschaffen gewesen, und außerdem hätten die Behörden den Grenzverlauf im Lageplan mit dem amtlichen Vermessungsplan sowie den tatsächlichen Gegebenheiten in der Natur überprüfen müssen. Der Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Steinschlichtung das Nachbargrundstück tangiere, jedoch die Grenze nicht überschreite, sei ungenügend. Der Grenzverlauf wäre als Vorfrage zu beurteilen gewesen, und dementsprechende Ermittlungen wären durchzuführen gewesen. Auch wenn keine Grenzüberschreitung stattfinden sollte, werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einhaltung der Abstände verletzt. Die belangte Behörde sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass § 6 Abs. 2 lit. a K-BV nicht anwendbar sei. Ebenso sei die belangte Behörde im Recht, dass die Steinschlichtung außerhalb der zulässigen Baulinie von 1,5 m des TB situiert sei. Allerdings hätte sie damit konsequenterweise § 10 Abs. 1 K-BV nicht anwenden dürfen, denn diese Norm gelte nur subsidiär, komme also nur dann zur Anwendung, wenn es sich bei der baulichen Anlage um einen Ausnahmefall nach § 6 Abs. 2 K-BV handle, dessen Anwendbarkeit die belangte Behörde gerade nicht für gegeben erachte. Die belangte Behörde hätte folglich aber den Sachverhalt unter § 4 Abs. 3 lit. a bis c K-BV subsumieren müssen. Eine damit erforderliche Prüfung hätte ergeben, dass kein ausreichender Freiraum zur angemessenen Nutzung des Nachbargrundstückes verbleibe. Der Beschwerdeführer nutze sein Grundstück landwirtschaftlich, eine maschinelle Bearbeitung im Bereich der Steinschlichtungsmauer sei nicht mehr möglich. Vor allem werde eine ausreichende Belichtung seines Grundstückes vereitelt, was den Bewuchs massiv nachteilig beeinflusse. Der im zivilgerichtlichen Verfahren bestellte Sachverständige Dipl. Ing. S habe jedenfalls für den Vegetationszeitraum vom 21. März bis zum 21. September eine maximale Abschattungsfläche von 64 m2 durch die über 1 m hohe Steinschlichtungsmauer festgestellt. Das Gutachten des P sei unschlüssig und in sich widersprüchlich. Er sei nicht von den Einreichplänen ausgegangen, sondern habe die in natura bereits bestehende Steinschlichtungsmauer für seinen Befund herangezogen. Zur Frage, ob durch das Bauvorhaben Interessen der Sicherheit, Gesundheit und des Ortsbildschutzes im Sinne des § 10 Abs. 1 K-BV verletzt würden, treffe der Sachverständige überhaupt keine Feststellungen. In diesem Rahmen wäre etwa eine Prüfung dahingehend geboten gewesen, inwieweit die Gefahr bestehe, dass sich Wurfsteine aus der Steinschlichtungsmauer lösen und auf das Grundstück des Beschwerdeführers fallen könnten bzw. ob es durch die Änderung der Geländeverhältnisse zu einer verstärkten Ab- bzw. Umleitung von Niederschlagswässern auf das Nachbargrundstück kommen könne, wodurch eine Versumpfung des an der Mauer liegenden Areals eintreten könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes wäre eine Prüfung dahingehend erforderlich gewesen, inwiefern die Baulichkeit aufgrund ihrer Überdimensionierung und ihrer Optik die umliegende Landschaft zu zerstören geeignet sei. P sei in seiner Ergänzung vom 24. Februar 2012 von einer maximalen Höhe des Bauwerks von 1,4 m ausgegangen, wohingegen er in seinem Gutachten vom 24. November 2011 noch von 1,6 m gesprochen habe. Er habe auch das Gebot verletzt, dass ein Sachverständiger Rechtsfragen nicht lösen dürfe.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Eingabe vom 24. November 2011 darauf hingewiesen, dass die Steinschlichtungsmauer konsenslos unter Versetzung der Grenzsteine errichtet worden sei. Von den Behörden sei festgestellt worden, dass die Steinschlichtung auf dem Eigengrund der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien erfolge, wobei sie sich ausschließlich auf das bautechnische Gutachten gestützt hätten. Diesem sei jedoch keine Befundaufnahme des tatsächlichen Grenzverlaufes zugrunde gelegen. Ein Grundbuchsauszug reiche nicht, um die tatsächliche Lage von Grundstücken und die tatsächliche Situierung der darauf zu errichtenden Baulichkeiten zu ermitteln. Es wäre vielmehr ein amtlicher Vermessungsplan beizuschaffen gewesen, und außerdem hätten die Behörden den Grenzverlauf im Lageplan mit dem amtlichen Vermessungsplan sowie den tatsächlichen Gegebenheiten in der Natur überprüfen müssen. Der Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Steinschlichtung das Nachbargrundstück tangiere, jedoch die Grenze nicht überschreite, sei ungenügend. Der Grenzverlauf wäre als Vorfrage zu beurteilen gewesen, und dementsprechende Ermittlungen wären durchzuführen gewesen. Auch wenn keine Grenzüberschreitung stattfinden sollte, werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einhaltung der Abstände verletzt. Die belangte Behörde sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, K-BV nicht anwendbar sei. Ebenso sei die belangte Behörde im Recht, dass die Steinschlichtung außerhalb der zulässigen Baulinie von 1,5 m des TB situiert sei. Allerdings hätte sie damit konsequenterweise Paragraph 10, Absatz eins, K-BV nicht anwenden dürfen, denn diese Norm gelte nur subsidiär, komme also nur dann zur Anwendung, wenn es sich bei der baulichen Anlage um einen Ausnahmefall nach Paragraph 6, Absatz 2, K-BV handle, dessen Anwendbarkeit die belangte Behörde gerade nicht für gegeben erachte. Die belangte Behörde hätte folglich aber den Sachverhalt unter Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, bis c K-BV subsumieren müssen. Eine damit erforderliche Prüfung hätte ergeben, dass kein ausreichender Freiraum zur angemessenen Nutzung des Nachbargrundstückes verbleibe. Der Beschwerdeführer nutze sein Grundstück landwirtschaftlich, eine maschinelle Bearbeitung im Bereich der Steinschlichtungsmauer sei nicht mehr möglich. Vor allem werde eine ausreichende Belichtung seines Grundstückes vereitelt, was den Bewuchs massiv nachteilig beeinflusse. Der im zivilgerichtlichen Verfahren bestellte Sachverständige Dipl. Ing. S habe jedenfalls für den Vegetationszeitraum vom 21. März bis zum 21. September eine maximale Abschattungsfläche von 64 m2 durch die über 1 m hohe Steinschlichtungsmauer festgestellt. Das Gutachten des P sei unschlüssig und in sich widersprüchlich. Er sei nicht von den Einreichplänen ausgegangen, sondern habe die in natura bereits bestehende Steinschlichtungsmauer für seinen Befund herangezogen. Zur Frage, ob durch das Bauvorhaben Interessen der Sicherheit, Gesundheit und des Ortsbildschutzes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV verletzt würden, treffe der Sachverständige überhaupt keine Feststellungen. In diesem Rahmen wäre etwa eine Prüfung dahingehend geboten gewesen, inwieweit die Gefahr bestehe, dass sich Wurfsteine aus der Steinschlichtungsmauer lösen und auf das Grundstück des Beschwerdeführers fallen könnten bzw. ob es durch die Änderung der Geländeverhältnisse zu einer verstärkten Ab- bzw. Umleitung von Niederschlagswässern auf das Nachbargrundstück kommen könne, wodurch eine Versumpfung des an der Mauer liegenden Areals eintreten könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes wäre eine Prüfung dahingehend erforderlich gewesen, inwiefern die Baulichkeit aufgrund ihrer Überdimensionierung und ihrer Optik die umliegende Landschaft zu zerstören geeignet sei. P sei in seiner Ergänzung vom 24. Februar 2012 von einer maximalen Höhe des Bauwerks von 1,4 m ausgegangen, wohingegen er in seinem Gutachten vom 24. November 2011 noch von 1,6 m gesprochen habe. Er habe auch das Gebot verletzt, dass ein Sachverständiger Rechtsfragen nicht lösen dürfe.
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 23 der Kärntner Bauordnung 1996 (BO) idF vor der Novelle Paragraph 23, der Kärntner Bauordnung 1996 (BO) in der Fassung vor der Novelle
LGBl. Nr. 80/2012 lautet auszugsweise:Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, lautet auszugsweise:
"§ 23
Parteien, Einwendungen
...
a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden."
§ 5 K-BV lautet: Paragraph 5, K-BV lautet:
"§ 5
Abstandsflächen
§ 6 K-BV idF vor der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 lautet: Paragraph 6, K-BV in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, lautet:
"§ 6
Wirkung von Abstandsflächen
a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;
b) ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn
aa) es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,
bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs. 1 erster und zweiter Satz hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und bb) ein Lichteinfall im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, erster und zweiter Satz hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und
cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;
c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;
d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge."
§ 7 K-BV lautet: Paragraph 7, K-BV lautet:
"§ 7
Gebäudeanordnung und Abstandsflächen
§ 8 K-BV idF vor der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 lautet: Paragraph 8, K-BV in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, lautet:
"§ 8
Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen
§ 9 K-BV idF vor der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 lautet: Paragraph 9, K-BV in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, lautet:
"§ 9
Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
a) im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,
b) bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht verhindert wird, b) bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, erster und zweiter Satz nicht verhindert wird,
c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus Paragraphen 4, bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und
d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird." d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus Paragraphen 4, bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird."
§ 10 K-BV lautet: Paragraph 10, K-BV lautet:
"§ 10
Abstand bei baulichen Anlagen
Gemäß § 1 des Textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde (TB) gilt diese Verordnung für alle im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde als Bauland gewidmeten Flächen.Gemäß Paragraph eins, des Textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde (TB) gilt diese Verordnung für alle im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde als Bauland gewidmeten Flächen.
Gemäß § 4 Abs. 1 TB sind oberirdische Gebäude und vergleichbare bauliche Anlagen grundsätzlich in offener Bebauungsweise innerhalb der Baulinien zu errichten.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, TB sind oberirdische Gebäude und vergleichbare bauliche Anlagen grundsätzlich in offener Bebauungsweise innerhalb der Baulinien zu errichten.
Baulinien sind gemäß § 7 TB Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen.Baulinien sind gemäß Paragraph 7, TB Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen.
§ 7 Abs. 6 TB lautet:Paragraph 7, Absatz 6, TB lautet:
§ 7 Abs. 9 TB hat folgenden Wortlaut: Paragraph 7, Absatz 9, TB hat folgenden Wortlaut:
Soweit der Beschwerdeführer eine Grenzüberschreitung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, Zl. 2013/06/0064, mwN). Maßgebend sind daher die Einreichpläne, nicht hingegen der tatsächliche Zustand in der Natur. Nach den Einreichplänen soll das Bauvorhaben die Grundstücksgrenze nicht überragen. Bewilligt wurde somit nur ein Bauvorhaben, das die Grundstücksgrenze nicht überragt, wo auch immer diese verlaufen mag. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Grenzüberschreitung geht im Baubewilligungsverfahren daher ins Leere.Soweit der Beschwerdeführer eine Grenzüberschreitung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, Zl. 2013/06/0064, mwN). Maßgebend sind daher die Einreichpläne, nicht hingegen der tatsächliche Zustand in der Natur. Nach den Einreichplänen soll das Bauvorhaben die Grundstücksgrenze nicht überragen. Bewilligt wurde somit nur ein Bauvorhaben, das die Grundstücksgrenze nicht überragt, wo auch immer diese verlaufen mag. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Grenzüberschreitung geht im Baubewilligungsverfahren daher ins Leere.
Im Ergebnis zielführend ist aber das Beschwerdevorbringen betreffend die Verletzung der Abstandsregelungen:
Eine Definition des Begriffes "Gebäude" gibt es im Kärntner Baurecht nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass dabei ein umschlossener Raum vorliegen muss (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht,Eine Definition des Begriffes "Gebäude" gibt es im Kärntner Baurecht nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass dabei ein umschlossener Raum vorliegen muss vergleiche , dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht,
5. Auflage, S. 68 Z 2).5. Auflage, S. 68 Ziffer 2,).
Auch eine Definition des Begriffes "bauliche Anlage" findet sich im Kärntner Baurecht nicht. Durch die abweichenden gesetzlichen Regelungen für Gebäude und bauliche Anlagen ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass Gebäude nicht unter den Begriff der baulichen Anlagen fallen (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 69 Z 3). Eine bauliche Anlage ist jedenfalls jede Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. die Nachweise bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 69 Z 3). Die gegenständliche Steinschlichtungsmauer fällt unter diesen Begriff.Auch eine Definition des Begriffes "bauliche Anlage" findet sich im Kärntner Baurecht nicht. Durch die abweichenden gesetzlichen Regelungen für Gebäude und bauliche Anlagen ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass Gebäude nicht unter den Begriff der baulichen Anlagen fallen vergleiche , dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 69 Ziffer 3,). Eine bauliche Anlage ist jedenfalls jede Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren vergleiche , die Nachweise bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 69 Ziffer 3,). Die gegenständliche Steinschlichtungsmauer fällt unter diesen Begriff.
Wie sich aus § 4 Abs. 2 K-BV ergibt, sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 letzter Satz K-BV und jene der §§ 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden, "wenn und soweit" in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.Wie sich aus Paragraph 4, Absatz 2, K-BV ergibt, sind die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz K-BV und jene der Paragraphen 5, bis 10 K-BV nicht anzuwenden, "wenn und soweit" in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.
Im TB finden sich nun hinsichtlich der Abstände baulicher Anlagen wie der gegenständlichen Steinschlichtung - abgesehen von dem hier nicht maßgebenden § 7 Abs. 9 TB - keine Regelungen. § 7 Abs. 6 TB gilt lediglich für Gebäude. Daraus folgt aber, dass nach § 4 Abs. 2 K-BV für bauliche Anlagen die Anwendbarkeit der dort genannten Bestimmungen der K-BV nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt von vornherein jedoch nur, soweit sie nicht ihrerseits bloß die Abstände von Gebäuden zum Gegenstand haben. Nicht heranzuziehen sind daher im vorliegenden Fall vor allem die Regelungen des § 5 K-BV, mangels Abstandsflächen im Sinne dieser Bestimmung somit aber auch nicht die Regelungen des § 6 Abs. 2 K-BV.Im TB finden sich nun hinsichtlich der Abstände baulicher Anlagen wie der gegenständlichen Steinschlichtung - abgesehen von dem hier nicht maßgebenden Paragraph 7, Absatz 9, TB - keine Regelungen. Paragraph 7, Absatz 6, TB gilt lediglich für Gebäude. Daraus folgt aber, dass nach Paragraph 4, Absatz 2, K-BV für bauliche Anlagen die Anwendbarkeit der dort genannten Bestimmungen der K-BV nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt von vornherein jedoch nur, soweit sie nicht ihrerseits bloß die Abstände von Gebäuden zum Gegenstand haben. Nicht heranzuziehen sind daher im vorliegenden Fall vor allem die Regelungen des Paragraph 5, K-BV, mangels Abstandsflächen im Sinne dieser Bestimmung somit aber auch nicht die Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2, K-BV.
Maßgebend ist in einem Fall wie dem hier gegebenen somit, wie die belangte Behörde auch zutreffend erkannt hat, die subsidiär greifende Regelung des § 10 Abs. 1 K-BV (vgl. die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 516 zitierte hg. Judikatur; dass § 10 Abs. 2 K-BV zum Tragen kommen könnte, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich; gleiches gilt für § 4 Abs. 1 TB).Maßgebend ist in einem Fall wie dem hier gegebenen somit, wie die belangte Behörde auch zutreffend erkannt hat, die subsidiär greifende Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV vergleiche , die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 516 zitierte hg. Judikatur; dass Paragraph 10, Absatz 2, K-BV zum Tragen kommen könnte, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich; gleiches gilt für Paragraph 4, Absatz eins, TB).
Aus den bisherigen Ausführungen folgt weiters, dass für die gegenständliche bauliche Anlage auch § 4 Abs. 3 K-BV heranzuziehen ist. Das bedeutet, dass nach Maßgabe des § 10 K-BV ein Abstand so zu bestimmen ist, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. a bis c K-BV erfüllt sind.Aus den bisherigen Ausführungen folgt weiters, dass für die gegenständliche bauliche Anlage auch Paragraph 4, Absatz 3, K-BV heranzuziehen ist. Das bedeutet, dass nach Maßgabe des Paragraph 10, K-BV ein Abstand so zu bestimmen ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, bis c K-BV erfüllt sind.
Folglich ist der Beschwerdeführer im Recht, dass zu prüfen gewesen wäre, ob eine angemessene Nutzung seines Nachbargrundstückes gewährleistet bleibt (wobei auch zu berücksichtigen ist, dass für den Fall, dass der Mangel an Belichtung eine angemessene Nutzung ausschließen sollte, auch dieses Kriterium für sich dem Bauvorhaben entgegenstünde; zwar hat Baumeister P ausgeführt, dass keine Beeinträchtigung durch Beschattung gegeben sei, er hat dies aber nicht näher nachvollziehbar begründet).
Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen beizupflichten, dass bei der Sachverständigenbeurteilung vom Einreichprojekt auszugehen ist und dass eine nachvollziehbar begründete sachverständige Aussage zu allen Kriterien des § 10 Abs. 1 K-BV (entgegen offenbar der Ansicht der belangten Behörde) nicht vorliegt. An dieser Stelle ist abgesehen davon zu bemerken, dass dem Akt auch nicht entnehmbar ist, ob P als nichtamtlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 4 AVG herangezogen wurde.Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen beizupflichten, dass bei der Sachverständigenbeurteilung vom Einreichprojekt auszugehen ist und dass eine nachvollziehbar begründete sachverständige Aussage zu allen Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV (entgegen offenbar der Ansicht der belangten Behörde) nicht vorliegt. An dieser Stelle ist abgesehen davon zu bemerken, dass dem Akt auch nicht entnehmbar ist, ob P als nichtamtlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, AVG herangezogen wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 19. März 2015
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gebäude, bauliche Anlage Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060019.X00Im RIS seit
15.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015