TE Vwgh Beschluss 2015/3/24 Ro 2015/21/0003

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
FPG 2005 §76 Abs2 idF 2012/I/087
FPG 2005 §76 Abs2 Z2 idF 2012/I/087
FPG 2005 §76 Abs2 Z4 idF 2012/I/087
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
VwRallg
12010E267 AEUV Art267
32013R0604 Dublin-III
32013R0604 Dublin-III Art2 litn
32013R0604 Dublin-III Art28
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs3
32013R0604 Dublin-III Art42 lita
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
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  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Revisionssache des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2014, Zl. G307 2009982-2/3E, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: Eric Adu Amankwah, zuletzt in Vordernberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer Schubhaftbeschwerde des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen von Ghana, dessen Anhaltung in Schubhaft vom 9. bis 11. September 2014 gemäß § 76 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für rechtswidrig. Mit Spruchpunkt A.II. wurde die Beschwerde im Hinblick auf die Anhaltung in Schubhaft vom 26. Juli bis 8. September 2014 abgewiesen, mit Spruchpunkt A.III. wurden die Anträge der Parteien auf Kostenersatz abgewiesen.Mit Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer Schubhaftbeschwerde des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen von Ghana, dessen Anhaltung in Schubhaft vom 9. bis 11. September 2014 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für rechtswidrig. Mit Spruchpunkt A.II. wurde die Beschwerde im Hinblick auf die Anhaltung in Schubhaft vom 26. Juli bis 8. September 2014 abgewiesen, mit Spruchpunkt A.III. wurden die Anträge der Parteien auf Kostenersatz abgewiesen.

Der Spruchpunkt A.I. wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) habe den Schubhaftbescheid auf Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 614/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Am 14. Juli 2014 habe das BFA das Konsultationsverfahren mit Bulgarien nach Art. 28 der Dublin III-Verordnung eingeleitet. Die Zuständigkeit Bulgariens sei mit 28. Juli 2014 durch Verfristung eingetreten. Das BFA habe jedoch verkannt, dass die sechswöchige Frist zur Durchführung der tatsächlichen Abschiebung mit 8. September 2014 geendet habe, sodass sich die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft von 9. bis 11. September 2014 als rechtswidrig erweise.Der Spruchpunkt A.I. wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) habe den Schubhaftbescheid auf Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 614 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Am 14. Juli 2014 habe das BFA das Konsultationsverfahren mit Bulgarien nach Artikel 28, der Dublin III-Verordnung eingeleitet. Die Zuständigkeit Bulgariens sei mit 28. Juli 2014 durch Verfristung eingetreten. Das BFA habe jedoch verkannt, dass die sechswöchige Frist zur Durchführung der tatsächlichen Abschiebung mit 8. September 2014 geendet habe, sodass sich die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft von 9. bis 11. September 2014 als rechtswidrig erweise.

Die Revision wurde mit Spruchpunkt B. einerseits im Hinblick auf die unklare Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde (Bescheid- oder Maßnahmenbeschwerde) und damit zusammenhängende Fragen und andererseits im Hinblick auf die Frage des Verhältnisses des Art. 28 der Dublin III-Verordnung zu § 76 Abs. 2 FPG zugelassen.Die Revision wurde mit Spruchpunkt B. einerseits im Hinblick auf die unklare Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde (Bescheid- oder Maßnahmenbeschwerde) und damit zusammenhängende Fragen und andererseits im Hinblick auf die Frage des Verhältnisses des Artikel 28, der Dublin III-Verordnung zu Paragraph 76, Absatz 2, FPG zugelassen.

Gegen Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (vgl. Spruchpunkt B. des angefochtenen Erkenntnisses) nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0077, und vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002; siehe idS auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum vergleichbaren Revisionsmodell nach der ZPO unter RIS-Justiz RS0102059).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG vergleiche , Spruchpunkt B. des angefochtenen Erkenntnisses) nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0077, und vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002; siehe idS auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum vergleichbaren Revisionsmodell nach der ZPO unter RIS-Justiz RS0102059).

Letzteres ist hier der Fall, denn in der vorliegenden Amtsrevision wird auf die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, nicht Bezug genommen. Vielmehr erblickt das BFA eine grundsätzliche Rechtsfrage lediglich darin, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung der sechswöchigen Frist nach Art. 28 Abs. 3 2. Unterabsatz der Dublin III-Verordnung existiere; insbesondere sei nicht geklärt, mit welchem Tag im Zusammenhang mit dieser Frist das auslösende Ereignis im Sinn des Art. 42 lit. a der Dublin III-Verordnung anzusetzen sei. Dieser Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu, da sich je nach gewählter Berechnungsmethode unterschiedliche Daten für das Ende der Schubhaft ergeben würden.Letzteres ist hier der Fall, denn in der vorliegenden Amtsrevision wird auf die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, nicht Bezug genommen. Vielmehr erblickt das BFA eine grundsätzliche Rechtsfrage lediglich darin, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung der sechswöchigen Frist nach Artikel 28, Absatz 3, 2. Unterabsatz der Dublin III-Verordnung existiere; insbesondere sei nicht geklärt, mit welchem Tag im Zusammenhang mit dieser Frist das auslösende Ereignis im Sinn des Artikel 42, Litera a, der Dublin III-Verordnung anzusetzen sei. Dieser Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu, da sich je nach gewählter Berechnungsmethode unterschiedliche Daten für das Ende der Schubhaft ergeben würden.

Von der Lösung dieser Rechtsfrage hängt die Revision aber nicht ab (vgl. zu diesem Erfordernis etwa den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055). Das Bundesverwaltungsgericht hätte die Anhaltung in Schubhaft nämlich schon deswegen für rechtswidrig erklären müssen, weil der - im vorliegenden Fall angewendete - § 76 Abs. 2 Z 2 FPG keine objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-Verordnung enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Spruchpunkt die Anhaltung (ab dem 9. September 2014) für rechtswidrig erklärt hat, war daher im Ergebnis richtig, ohne dass es auf den Fristenlauf nach Art. 28 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung angekommen ist.Von der Lösung dieser Rechtsfrage hängt die Revision aber nicht ab vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055). Das Bundesverwaltungsgericht hätte die Anhaltung in Schubhaft nämlich schon deswegen für rechtswidrig erklären müssen, weil der - im vorliegenden Fall angewendete - Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG keine objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-Verordnung enthält vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Spruchpunkt die Anhaltung (ab dem 9. September 2014) für rechtswidrig erklärt hat, war daher im Ergebnis richtig, ohne dass es auf den Fristenlauf nach Artikel 28, Absatz 3, der Dublin III-Verordnung angekommen ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Amtsrevision des BFA, die nach dem Gesagten keine für die Lösung des vorliegenden Falles relevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war daher in Anwendung dieser Bestimmung zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Amtsrevision des BFA, die nach dem Gesagten keine für die Lösung des vorliegenden Falles relevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war daher in Anwendung dieser Bestimmung zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210003.J00

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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