Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0116Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des H O in E, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Gardegasse 2/5, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr Bundesministerin für Bildung und Frauen) jeweils vom 13. Jänner 2011, 1.) Zl. BMUKK-611/0010-III/1a/2010 (hg. Zl. 2011/12/0115), und 2.) Zl. BMUKK-3999.201265/0004- III/1a/2010 (hg. Zl. 2011/12/0116), betreffend 1.) Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende Pflichtschulen und 2.) Ernennung der mitbeteiligten Partei auf diese Planstelle (mitbeteiligte Partei: Ing. H T in St. V, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer und MMag. Dr. Michael Hermann Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a/3. OG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des H O in E, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Gardegasse 2/5, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr Bundesministerin für Bildung und Frauen) jeweils vom 13. Jänner 2011, 1.) Zl. BMUKK-611/0010-III/1a/2010 (hg. Zl. 2011/12/0115), und 2.) Zl. BMUKK-3999.201265/0004- III/1a/2010 (hg. Zl. 2011/12/0116), betreffend 1.) Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende Pflichtschulen und 2.) Ernennung der mitbeteiligten Partei auf diese Planstelle (mitbeteiligte Partei: Ing. H T in St. römisch fünf, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer und MMag. Dr. Michael Hermann Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a/3. OG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 (insgesamt daher EUR 2.652,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er trat am 1. September 1984 als Vertragslehrer in den Schuldienst ein und ist als Berufsschullehrer an der Berufsschule 1 in K tätig. Er bewarb sich mit Schreiben vom 2. Jänner 2003 um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom 13. Dezember 2002 ausgeschriebene Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende Pflichtschulen.
Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zlen. 2006/12/0112 und 0113, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurden der Ernennungsbescheid der belangten Behörde vom 30. November 2004, mit welchem die belangte Behörde den Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Landesschulinspektor für berufsbildende Pflichtschulen ernannt hatte und der Bescheid vom 28. Februar 2005, mit welchem die Bewerbung des Beschwerdeführers um diese Planstelle abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zlen. 2006/12/0112 und 0113, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurden der Ernennungsbescheid der belangten Behörde vom 30. November 2004, mit welchem die belangte Behörde den Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Landesschulinspektor für berufsbildende Pflichtschulen ernannt hatte und der Bescheid vom 28. Februar 2005, mit welchem die Bewerbung des Beschwerdeführers um diese Planstelle abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof (auszugsweise) aus:
"... Ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Verfahren über ihre Anträge auf Ernennung zum Landesschulinspektor war über diese Bewerbungen eine Sachentscheidung zu treffen. Diese hatte aber nicht in Form gesonderter Bescheide gegenüber den abgewiesenen Bewerbern zu ergehen, weil die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der Planstelle nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber darstellt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher nur einen einheitlichen Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen gehabt, der allen Bewerbern um diese Planstelle zuzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101, mit Hinweisen zur Vorgangsweise bei der Verleihung einer schulfesten Stelle). "... Ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Verfahren über ihre Anträge auf Ernennung zum Landesschulinspektor war über diese Bewerbungen eine Sachentscheidung zu treffen. Diese hatte aber nicht in Form gesonderter Bescheide gegenüber den abgewiesenen Bewerbern zu ergehen, weil die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der Planstelle nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber darstellt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher nur einen einheitlichen Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen gehabt, der allen Bewerbern um diese Planstelle zuzustellen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101, mit Hinweisen zur Vorgangsweise bei der Verleihung einer schulfesten Stelle).
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, wenn die angefochtene Ernennung des Mitbeteiligten allenfalls auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten erfolgt sein sollte, auf die sich allerdings die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid (anders als beim ersten Ernennungsbescheid vom 2. Oktober 2003) nicht beruft. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers allen Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004). Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Besetzung der Planstelle hat somit nicht nur die Ernennung eines Bewerbers auf diese Planstelle, sondern auch die Abweisung (gegebenenfalls die Zurückweisung) der anderen Bewerbungen zu enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036, und die dort weiters zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, wenn die angefochtene Ernennung des Mitbeteiligten allenfalls auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten erfolgt sein sollte, auf die sich allerdings die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid (anders als beim ersten Ernennungsbescheid vom 2. Oktober 2003) nicht beruft. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers allen Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen vergleiche , das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004). Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Besetzung der Planstelle hat somit nicht nur die Ernennung eines Bewerbers auf diese Planstelle, sondern auch die Abweisung (gegebenenfalls die Zurückweisung) der anderen Bewerbungen zu enthalten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036, und die dort weiters zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Es bestand daher keine Rechtsgrundlage dafür, über die Bewerbungen des Beschwerdeführers und der weiteren Mitbewerber - insbesondere des Mitbeteiligten - gesonderte Bescheide zu erlassen. Dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht um einen Verwaltungsakt und einen Bescheid handelt, ergibt sich schon daraus, dass die beiden angefochtenen Bescheide jeweils an unterschiedliche Adressaten gerichtet waren und die ihnen zu Grunde liegenden Willensentschlüsse der belangten Behörde zu gänzlich unterschiedlichen Zeitpunkten gefasst wurden.
Zutreffend verweist der Beschwerdeführer weiters darauf, dass der Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten (erstangefochtener Bescheid) auch deshalb inhaltlich rechtswidrig ist, weil entgegen der vom Verfassungsgerichtshof überbundenen Rechtsmeinung eine Begründung für die getroffene Ermessensentscheidung nicht gegeben wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164). ..."Zutreffend verweist der Beschwerdeführer weiters darauf, dass der Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten (erstangefochtener Bescheid) auch deshalb inhaltlich rechtswidrig ist, weil entgegen der vom Verfassungsgerichtshof überbundenen Rechtsmeinung eine Begründung für die getroffene Ermessensentscheidung nicht gegeben wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164). ..."
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 2011 lehnte die belangte Behörde die Ernennung des Beschwerdeführers zum Landesschulinspektor der Verwendungsgruppe SI 1 ab. In der Begründung stellte die belangte Behörde Berufslaufbahn und Qualifikation der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber dar und führte aus, weshalb nach ihrer Ansicht der Mitbeteiligte auf die ausgeschriebene Planstelle zu ernennen gewesen sei.
Mit dem nunmehr zweitangefochtenen - unbegründeten - Bescheid vom 13. Jänner 2011 intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom 23. Dezember 2010, mit der der Mitbeteiligte auf die Planstelle eines Landesschulinspektors (Verwendungsgruppe SI 1) im Planstellenbereich der Schulaufsicht der belangten Behörde ernannt worden war. Gleichzeitig betraute die belangte Behörde den Mitbeteiligten mit der Schulaufsicht für berufsbildende Pflichtschulen im Bereich des Landesschulrates für Kärnten und wies ihn dem Landeschulrat für Kärnten zur Dienstleistung zu.
Gegen die beiden Bescheide vom 13. Jänner 2011 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 263, 264/11-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten eine Gegenschrift, in welcher sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
In der Sachverhaltsdarstellung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde legt der Beschwerdeführer dar, ihm sei nur der Ablehnungsbescheid seiner Bewerbung, nicht aber der Bescheid, mit welchen der Mitbeteiligte zum Landesschulinspektor ernannt worden sei, zugestellt worden. Eine Abschrift dieses Bescheides habe sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 18. Februar 2011 im Wege der Akteneinsicht besorgt.
In der ergänzten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe ungeachtet der unmissverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes wieder nicht in einem (begründeten) Bescheid gleichzeitig über Ernennung und Abweisung der Bewerbung entschieden. Beharrlich sei stattdessen ein weiteres Mal nur mit begründetem Bescheid abweislich über die Bewerbung des Beschwerdeführers entschieden worden. Zur Ernennung des Mitbeteiligten habe es nur eine freundliche Mitteilung der Bundesministerin gegeben.
In der Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, den an die für die Ernennung nicht berücksichtigten Bewerber auszufolgenden ablehnenden Bescheiden sei jeweils auch eine Kopie des Ernennungsdekretes des bestgeeigneten Kandidaten angeschlossen worden. Für die Umsetzung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anforderungen sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG Entscheidungen, in welchen dem Anliegen der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen werde, keiner Begründung bedürften. Die beiden abweisenden Entscheidungen seien mit demselben Inhalt und unter derselben Geschäftszahl an den Beschwerdeführer und den Drittgereihten ausgefertigt und zugestellt worden. Es habe sich dabei um einen Bescheid im Sinne der Erledigung einer Verwaltungssache in zwingender Konsequenz der Ernennung gehandelt. Die Besetzungsentscheidung sei sohin in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen drei Bewerbern in der Form, dass gleichzeitig mit der Zuerkennung des Rechts an den Mitbeteiligten die Ansuchen der weiteren zwei Bewerber abgewiesen worden seien, entschieden worden. Dieser Einheitlichkeit der Entscheidung entspreche die zeitgleich ergangene Zustellung der Besetzungsentscheidung an alle im Dreiervorschlag enthaltenen Bewerber.In der Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, den an die für die Ernennung nicht berücksichtigten Bewerber auszufolgenden ablehnenden Bescheiden sei jeweils auch eine Kopie des Ernennungsdekretes des bestgeeigneten Kandidaten angeschlossen worden. Für die Umsetzung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anforderungen sei zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG Entscheidungen, in welchen dem Anliegen der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen werde, keiner Begründung bedürften. Die beiden abweisenden Entscheidungen seien mit demselben Inhalt und unter derselben Geschäftszahl an den Beschwerdeführer und den Drittgereihten ausgefertigt und zugestellt worden. Es habe sich dabei um einen Bescheid im Sinne der Erledigung einer Verwaltungssache in zwingender Konsequenz der Ernennung gehandelt. Die Besetzungsentscheidung sei sohin in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen drei Bewerbern in der Form, dass gleichzeitig mit der Zuerkennung des Rechts an den Mitbeteiligten die Ansuchen der weiteren zwei Bewerber abgewiesen worden seien, entschieden worden. Dieser Einheitlichkeit der Entscheidung entspreche die zeitgleich ergangene Zustellung der Besetzungsentscheidung an alle im Dreiervorschlag enthaltenen Bewerber.
Wie sich aus dem oben wiedergegebenen in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2010 ergibt, hätte die belangte Behörde über die Bewerbungen der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine - einheitliche - Sachentscheidung zu treffen gehabt. Für die Erlassung gesonderter Bescheide über die Bewerbungen des Beschwerdeführers und der weiteren Mitbewerber - insbesondere des Mitbeteiligten - bestand keine Rechtsgrundlage.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG war die belangte Behörde verpflichtetet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, unverzüglich den mit der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG war die belangte Behörde verpflichtetet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, unverzüglich den mit der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Entgegen der mit dem Vorerkenntnis vom 30. Juni 2010 der belangten Behörde überbundenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde abermals über die Bewerbung von Verfahrensparteien um eine Stelle in abgesonderten Bescheiden abgesprochen. Diese Erledigungen stellen unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem seine Bewerbung abweisenden Bescheid eine Kopie des Ernennungsbescheides zugestellt worden ist oder nicht (zur Beschwerdelegitimation im Falle der Nichtzustellung vgl. das bereits mehrfach zitierte Vorerkenntnis vom 30. Juni 2010) - nicht einen Bescheid dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide angefochtenen Bescheide an unterschiedliche Adressaten gerichtet waren und überdies von unterschiedlichen Personen approbiert wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse om 1. März 2012, Zlen. 2011/12/0128, 0138 und Zlen. 2011/12/0184, 0186).Entgegen der mit dem Vorerkenntnis vom 30. Juni 2010 der belangten Behörde überbundenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde abermals über die Bewerbung von Verfahrensparteien um eine Stelle in abgesonderten Bescheiden abgesprochen. Diese Erledigungen stellen unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem seine Bewerbung abweisenden Bescheid eine Kopie des Ernennungsbescheides zugestellt worden ist oder nicht (zur Beschwerdelegitimation im Falle der Nichtzustellung vergleiche , das bereits mehrfach zitierte Vorerkenntnis vom 30. Juni 2010) - nicht einen Bescheid dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide angefochtenen Bescheide an unterschiedliche Adressaten gerichtet waren und überdies von unterschiedlichen Personen approbiert wurden vergleiche , die hg. Erkenntnisse om 1. März 2012, Zlen. 2011/12/0128, 0138 und Zlen. 2011/12/0184, 0186).
Eine Begründung des Ernennungsbescheides konnte - anders als von der belangten Behörde vertreten - nicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG unterbleiben. Wie bereits im Vorerkenntnis vom 30. Juni 2010 ausgeführt, stellt ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber dar, weshalb auch nur ein einheitlicher Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen ist. Der Ernennungsbescheid trägt somit nicht dem Standpunkt aller Parteien des Ernennungsverfahrens Rechnung, sondern spricht auch (negativ) über die Bewerbungen der in den Dreiervorschlag aufgenommenen, nicht ernannten Bewerber ab. Auch der im Ernennungsverfahren anzuwendende § 10 DVG, wonach Ernennungen und Verständigungen über Ernennungen keiner Begründung bedürfen, ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen mehrere Bewerber um eine ausgeschriebene Planstelle Parteistellung im Ernennungsverfahren haben, diese eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden und ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164).Eine Begründung des Ernennungsbescheides konnte - anders als von der belangten Behörde vertreten - nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG unterbleiben. Wie bereits im Vorerkenntnis vom 30. Juni 2010 ausgeführt, stellt ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber dar, weshalb auch nur ein einheitlicher Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen ist. Der Ernennungsbescheid trägt somit nicht dem Standpunkt aller Parteien des Ernennungsverfahrens Rechnung, sondern spricht auch (negativ) über die Bewerbungen der in den Dreiervorschlag aufgenommenen, nicht ernannten Bewerber ab. Auch der im Ernennungsverfahren anzuwendende Paragraph 10, DVG, wonach Ernennungen und Verständigungen über Ernennungen keiner Begründung bedürfen, ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen mehrere Bewerber um eine ausgeschriebene Planstelle Parteistellung im Ernennungsverfahren haben, diese eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden und ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164).
Bereits aus diesen Gründen waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Bereits aus diesen Gründen waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 25. März 2015
Schlagworte
Dienstrecht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120115.X00Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015