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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der Dr. A D in W, vertreten durch Mag. Dr. Felix Sehorz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. November 2014, Zl. VGW-162/017/10361/2014-13, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde abgewiesen, mit dem der Revisionswerberin für das Jahr 2012 ein Fondsbeitrag von EUR 7.480,72 vorgeschrieben worden war.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3. Die Revisionswerberin, eine Ärztin für Allgemeinmedizin, brachte vor, ihre Einkünfte aus dem Dienstverhältnis zur
N. Pharma GmbH seien keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit und daher nicht beitragspflichtig. Die ausgeübten Tätigkeiten als Medical Advisor für die Bereiche Diabetes und Wachstumshormone seien weder unmittelbar an noch mittelbar für "konkrete" Menschen ausgeübt worden. Eine einheitliche, allgemein anwendbare Definition des Begriffs "ärztliche Tätigkeit" iSd § 2 ÄrzteG 1998 durch den Verwaltungsgerichtshof liege bisher nicht vor.N. Pharma GmbH seien keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit und daher nicht beitragspflichtig. Die ausgeübten Tätigkeiten als Medical Advisor für die Bereiche Diabetes und Wachstumshormone seien weder unmittelbar an noch mittelbar für "konkrete" Menschen ausgeübt worden. Eine einheitliche, allgemein anwendbare Definition des Begriffs "ärztliche Tätigkeit" iSd Paragraph 2, ÄrzteG 1998 durch den Verwaltungsgerichtshof liege bisher nicht vor.
3.1. Mit diesem Vorbringen wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der ärztlichen Tätigkeit iSd § 2 ÄrzteG 1998 (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. 2012/11/0212, mit zahlreichen weiteren Judikaturnachweisen) das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von der die Lösung des vorliegenden Falles abhinge, nicht aufgezeigt. 3.1. Mit diesem Vorbringen wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der ärztlichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, ÄrzteG 1998 vergleiche , insbesondere das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. 2012/11/0212, mit zahlreichen weiteren Judikaturnachweisen) das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von der die Lösung des vorliegenden Falles abhinge, nicht aufgezeigt.
3.2. Angesichts der von der Revisionswerberin unstrittig ausgeübten Tätigkeiten für die N. Pharma GmbH konnte das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der zitierten hg. Judikatur unbedenklich vom Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit iSd § 2 ÄrzteG 1998 ausgehen. Sowohl bei der "Analyse und Beurteilung klinischer Studienergebnisse und Publikationen", der Befassung mit "Post Marketing Surveillance Studien, Observationsstudien und Anwendungsbeobachtungen", der "medizinischwissenschaftlichen Expertise und Begutachtung von Projekten der klinischen Forschung" als auch bei dem Verfassen von medizinischen Berichten, Schulungsunterlagen und Vorträgen sowie der Ausbildung von Pharma-Mitarbeitern oder der Beantwortung medizinischwissenschaftlicher Kundenanfragen sind zweifellos entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 notwendig. Da die Tätigkeit überdies zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Heilung durch Pharmaprodukte) und auch ärztliche Gutachtertätigkeit umfasst, sind alle Voraussetzungen des § 2 ÄrzteG 1998 entgegen der in der Revision geäußerten Ansicht erfüllt. Daran ändert es auch nichts, dass die Revisionswerberin auch marketing- und verwaltungstechnische Tätigkeiten für die N. Pharma GmbH ausgeübt hat, da die mit ärztlichen Tätigkeiten anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten ebenfalls den ärztlichen Tätigkeiten zuzurechnen sind. 3.2. Angesichts der von der Revisionswerberin unstrittig ausgeübten Tätigkeiten für die N. Pharma GmbH konnte das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der zitierten hg. Judikatur unbedenklich vom Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, ÄrzteG 1998 ausgehen. Sowohl bei der "Analyse und Beurteilung klinischer Studienergebnisse und Publikationen", der Befassung mit "Post Marketing Surveillance Studien, Observationsstudien und Anwendungsbeobachtungen", der "medizinischwissenschaftlichen Expertise und Begutachtung von Projekten der klinischen Forschung" als auch bei dem Verfassen von medizinischen Berichten, Schulungsunterlagen und Vorträgen sowie der Ausbildung von Pharma-Mitarbeitern oder der Beantwortung medizinischwissenschaftlicher Kundenanfragen sind zweifellos entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 notwendig. Da die Tätigkeit überdies zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Heilung durch Pharmaprodukte) und auch ärztliche Gutachtertätigkeit umfasst, sind alle Voraussetzungen des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 entgegen der in der Revision geäußerten Ansicht erfüllt. Daran ändert es auch nichts, dass die Revisionswerberin auch marketing- und verwaltungstechnische Tätigkeiten für die N. Pharma GmbH ausgeübt hat, da die mit ärztlichen Tätigkeiten anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten ebenfalls den ärztlichen Tätigkeiten zuzurechnen sind.
4. Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen. 4. Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110010.L00Im RIS seit
11.05.2015Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015