Index
60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z11Leitsatz
Kompetenzwidrigkeit einer Bestimmung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes betreffend die Verpflichtung des Bauherren zur Berücksichtigung der allgemeinen Gefahrenverhütung bereits bei der Vorbereitung eines Bauprojektes; Arbeitnehmerschutz nur im Verhältnis zwischen Betriebsinhaber und Beschäftigten; keine Zuständigkeit des Bundes zur Normierung von Pflichten des Bauherren zum Schutz der BeschäftigtenSpruch
§4 Abs1 des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG), BGBl. I 37/1999 wird als verfassungswidrig aufgehoben. §4 Abs1 des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 1999, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B556/05 die Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich anhängig, der ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz bestätigt, womit über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretung nach §10 Abs1 Z1 iVm §4 Abs1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) eine Geldstrafe von 1.000 €römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B556/05 die Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich anhängig, der ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz bestätigt, womit über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretung nach §10 Abs1 Z1 in Verbindung mit §4 Abs1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) eine Geldstrafe von 1.000 €
(Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden) verhängt wurde. Der Beschuldigte sei in der Zeit von 1. Februar bis 30. April 2004 bei der Vorbereitung der "Herstellung der Dacharbeiten für eine Dachsanierung" beim Objekt G. in Linz als Bauherr der Verpflichtung nicht nachgekommen, dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Verfassungswidrigkeit des BauKG gerügt: Zur Erlassung dieses Gesetzes sei nicht der Bundesgesetzgeber (unter dem Titel des Arbeitsrechts, insbesondere des Arbeitnehmerschutzrechts), sondern der Landesgesetzgeber als Baurechtsgesetzgeber zuständig, weil es nicht um Pflichten des Arbeitgebers, sondern um solche des Bauherrn gehe.
Die belangte Behörde tritt dem Beschwerdevorwurf entgegen und führt insbesondere aus, das BauKG gelte für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, also auch für solche, die nicht einer Baubewilligung bedürfen.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des bei seiner Beurteilung anscheinend anzuwendenden §4 Abs1 des BauKG entstanden. Er steht (hervorgehoben) in folgendem Zusammenhang:römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des bei seiner Beurteilung anscheinend anzuwendenden §4 Abs1 des BauKG entstanden. Er steht (hervorgehoben) in folgendem Zusammenhang:
"Geltungsbereich
§1. (1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.
Begriffsbestimmungen
§2. (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
...
Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
§3. (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs3 erfüllt.
Vorbereitung des Bauprojekts
§4. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.
...
Strafbestimmungen
§10. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. als Bauherr die Verpflichtungen nach §3, §4 Abs1, §6, §7 oder §8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
...
Der in §4 des Gesetzes genannte §7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) lautet:
"Grundsätze der Gefahrenverhütung
§7. Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
"Koordination
§8. (1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
Im Prüfungsbeschluss hat der Gerichtshof Bedenken zweierlei Richtung entwickelt:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass §4 Abs1 BauKG dem Bauherrn jene Pflichten auferlegt, die schon dem Arbeitgeber oder mehreren an einer Baustelle tätigen Arbeitgebern zum Schutz ihrer Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmer anderer an der Baustelle tätiger Arbeitgeber obliegen. Der Zweck der Vorschrift ist daher der Schutz der Arbeitnehmer jener Arbeitgeber, die sie bei Ausführung eines Auftrages des Bauherrn verwenden. Sie dient dem Arbeitnehmerschutz, wird dem Bauherrn aber nicht auferlegt, weil er Arbeitnehmer beschäftigt - was nicht der Fall ist -, sondern Unternehmern einen Bauauftrag erteilt.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des BauKG, 1462 Blg
20. GP 7 stützen den Entwurf auf die Kompetenztatbestände nach Art10 Abs1 Z11 B-VG (Arbeitsrecht), Art10 Abs1 Z16 B-VG (Dienstrecht der Bundesbediensteten) und Art21 Abs2 B-VG (Arbeitnehmerschutz für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben beschäftigt sind). Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass unter den Kompetenztatbestand Arbeitsrecht und Dienstrecht (mit Einschluss des Arbeitnehmerschutzrechtes) nur Regelungen fallen, die letztendlich das Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer betreffen, und dass nicht alle Vorschriften, die auf den Begriff Arbeitnehmer abstellen, deshalb Gegenstand des Arbeitsrechts (Arbeitnehmerschutzrechts) sind. Es scheint daher für die Zuordnung zu den in Anspruch genommenen Kompetenztatbeständen der Zweck 'Arbeitnehmerschutz' nicht auszureichen. Maßgeblich scheint vielmehr zu sein, welche Tätigkeit die auferlegten Verpflichtungen auslösen soll. Das ist aber die Errichtung eines Bauwerks durch ein oder mehrere Unternehmen, wobei der Bauherr selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt.20. Gesetzgebungsperiode 7 stützen den Entwurf auf die Kompetenztatbestände nach Art10 Abs1 Z11 B-VG (Arbeitsrecht), Art10 Abs1 Z16 B-VG (Dienstrecht der Bundesbediensteten) und Art21 Abs2 B-VG (Arbeitnehmerschutz für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben beschäftigt sind). Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass unter den Kompetenztatbestand Arbeitsrecht und Dienstrecht (mit Einschluss des Arbeitnehmerschutzrechtes) nur Regelungen fallen, die letztendlich das Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer betreffen, und dass nicht alle Vorschriften, die auf den Begriff Arbeitnehmer abstellen, deshalb Gegenstand des Arbeitsrechts (Arbeitnehmerschutzrechts) sind. Es scheint daher für die Zuordnung zu den in Anspruch genommenen Kompetenztatbeständen der Zweck 'Arbeitnehmerschutz' nicht auszureichen. Maßgeblich scheint vielmehr zu sein, welche Tätigkeit die auferlegten Verpflichtungen auslösen soll. Das ist aber die Errichtung eines Bauwerks durch ein oder mehrere Unternehmen, wobei der Bauherr selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Für die Festlegung von Pflichten eines Bauherrn im öffentlichen Interesse und zum Schutz von Gefahren für Leib und Leben (auch von Arbeitnehmern, die bei Errichtung eines Bauwerks beschäftigt werden) scheint aber eine Kompetenz des Bundes im Allgemeinen nicht zu bestehen. Eine solche Maßnahme scheint vielmehr (als Baurecht) nach Art15 B-VG in der Kompetenz der Länder verblieben zu sein (vgl. zB §40 Oö BauO 1994, wonach sich der Bauwerber oder Bauherr zur Ausführung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben einer gesetzlich dazu befugten Person - eines Bauführers - zu bedienen hat, der unter anderem für die erforderlichen Abschrankungen und sonstigen Sicherheitsvorkehrungen sowie überhaupt für die Einhaltung aller Vorschriften zu sorgen hat, die sich auf die Bauausführung beziehen). Für die Festlegung von Pflichten eines Bauherrn im öffentlichen Interesse und zum Schutz von Gefahren für Leib und Leben (auch von Arbeitnehmern, die bei Errichtung eines Bauwerks beschäftigt werden) scheint aber eine Kompetenz des Bundes im Allgemeinen nicht zu bestehen. Eine solche Maßnahme scheint vielmehr (als Baurecht) nach Art15 B-VG in der Kompetenz der Länder verblieben zu sein vergleiche zB §40 Oö BauO 1994, wonach sich der Bauwerber oder Bauherr zur Ausführung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben einer gesetzlich dazu befugten Person - eines Bauführers - zu bedienen hat, der unter anderem für die erforderlichen Abschrankungen und sonstigen Sicherheitsvorkehrungen sowie überhaupt für die Einhaltung aller Vorschriften zu sorgen hat, die sich auf die Bauausführung beziehen).
Der Hinweis der belangte Behörde, dass das BauKG auch auf Arbeiten an Baustellen anzuwenden ist, die nicht baubewilligungspflichtig sind, scheint an der kompetenzrechtlichen Einordnung nichts zu ändern, da es Aufgabe des Baurechts ist, die bewilligungspflichtigen Vorhaben festzulegen, und auch sonst keinen Anhaltspunkt für eine Bundeskompetenz erkennbar ist.
Es besteht daher das Bedenken, dass die Erlassung des §4 Abs1 BauKG nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch Bedenken ob der Sachlichkeit des §4 Abs1 BauKG. Geht man nämlich von der Umschreibung des Begriffs 'Baustelle' im §2 Abs3 des Gesetzes aus und betrachtet die im zweiten Satz beispielsweise aufgezählten Arbeiten (die anscheinend - wie zumindest die belangte Behörde meint - gar nicht das Gewicht eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens erreichen müssen), so dürfte nicht nur völlig unklar sein, welche Arbeiten die im §4 Abs1 genannten Pflichten des 'Auftraggebers' auslösen sollen, sondern insgesamt unsachlich (und dem Gleichheitssatz widersprechend), demjenigen Unkundigen solche Pflichten aufzuerlegen, der kundige Unternehmen mit der Ausführung eines Bauwerks betraut.
Denn anders als ein Arbeitgeber, der die in seinem Unternehmen be- oder entstehenden Gefahren kraft seiner Tätigkeit voraussehen und einschätzen kann, scheint eine Pflicht zur Gefahrenverhinderung demjenigen, der bloß solchen mit der Gefahrenverhinderung vertrauten Unternehmen einen 'Auftrag' gibt - womit offenbar der zumeist abgeschlossene Werkvertrag gemeint ist -, nicht ohne weiteres zumutbar zu sein. Er wird vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass die beigezogenen Unternehmen die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen (einschließlich der Notwendigkeit allfälliger Koordination) selbst besitzen. Von ihm kann jedenfalls keine besondere Sorgfalt erwartet werden.
Der Hinweis auf die Möglichkeit (und Notwendigkeit) der Bestellung eines Planungs- und Baustellenkoordinators kann diese Bedenken vorläufig nicht zerstreuen, weil die Notwendigkeit dieser Bestellung dem Werkbesteller ebenso wenig bewusst werden muss wie die ihm in §4 Abs1 BauKG auferlegte Aufgabe."
III. Die Bundesregierung tritt den Bedenken des Gerichtshofs wie folgt entgegen:römisch drei. Die Bundesregierung tritt den Bedenken des Gerichtshofs wie folgt entgegen:
"I. Zu den kompetenzrechtlichen Bedenken
...
2.1. Das BauKG wurde auf Basis der Kompetenztatbestände 'Arbeitsrecht' (Art10 Abs1 Z11 B-VG) sowie 'Dienstrecht' (Art10 Abs1 Z16 B-VG) und 'Arbeitnehmerschutz' der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben beschäftigt sind (Art21 Abs2 B-VG), erlassen.
Der Kompetenztatbestand 'Arbeitsrecht' ist nach den Erläuterungen zur RV der BVG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, mit welcher die Kompetenztatbestände 'Arbeitsrecht' und 'Dienstrecht' neu gefasst wurden und die am 1. Jänner 1975 in Kraft trat, umfassend zu verstehen. 'Es fallen darunter alle in herkömmlicher Weise rechtswissenschaftlich dem Arbeitsrecht zuzuzählende Normen' (182 Blg NR XIII. GP, 10). Weiters ist zu beachten, dass der Begriff 'Arbeitsrecht' und der Begriff 'Dienstrecht' kompetenzrechtlich deckungsgleich sind und sich nur durch den jeweils angesprochenen Personenkreis unterscheiden (a.a.0, 11), weshalb im Weiteren keine Differenzierung notwendig ist. Der Kompetenztatbestand 'Arbeitsrecht' ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der BVG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444, mit welcher die Kompetenztatbestände 'Arbeitsrecht' und 'Dienstrecht' neu gefasst wurden und die am 1. Jänner 1975 in Kraft trat, umfassend zu verstehen. 'Es fallen darunter alle in herkömmlicher Weise rechtswissenschaftlich dem Arbeitsrecht zuzuzählende Normen' (182 Blg NR römisch dreizehn. GP, 10). Weiters ist zu beachten, dass der Begriff 'Arbeitsrecht' und der Begriff 'Dienstrecht' kompetenzrechtlich deckungsgleich sind und sich nur durch den jeweils angesprochenen Personenkreis unterscheiden (a.a.0, 11), weshalb im Weiteren keine Differenzierung notwendig ist.
Grundsätzlich umfasst der Begriff 'Arbeitsrecht' rechtwissenschaftlich und somit auch kompetenzrechtlich auch das (technische) Arbeitnehmerschutzrecht (vgl. bereits Öhlinger, Das Arbeitsrecht in der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, 21 [22] in FS Strasser [1983]), sodass auch im Hinblick auf Art21 Abs2 B-VG keine Differenzierung erforderlich ist. Grundsätzlich umfasst der Begriff 'Arbeitsrecht' rechtwissenschaftlich und somit auch kompetenzrechtlich auch das (technische) Arbeitnehmerschutzrecht vergleiche bereits Öhlinger, Das Arbeitsrecht in der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, 21 [22] in FS Strasser [1983]), sodass auch im Hinblick auf Art21 Abs2 B-VG keine Differenzierung erforderlich ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 1936/1950 festgestellt hat, fallen unter den Begriff 'Arbeitnehmerschutz' 'alle jene Maßnahmen, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen eine Ausbeutung oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft' getroffen werden.
Im Erkenntnis VfSlg. 7932/1975 hat der Verfassungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass der Kompetenztatbestand 'Arbeitsrecht' zur Erlassung von Regelungen ermächtigt, die auf den Arbeitsschutz aller Personen abzielen, die im Betrieb unselbständige Arbeit leisten, unabhängig davon, ob und in welchem Vertragsverhältnis sie zum Betriebsinhaber stehen.
2.2. Dieses Erkenntnis steht nach Ansicht der Bundesregierung bereits einer im Beschluss vom 9. März 2006 getroffenen vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes entgegen. Anders als etwa im Arbeitsvertragsrecht ist für das Arbeitnehmerschutzrecht eine Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehung nicht erforderlich, um eine Person zum Adressaten von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu machen. Dies zeigt sich sowohl bei familieneigenen Arbeitskräften, als etwa auch bei überlassenen Arbeitnehmern, die jeweils kein vertragliches Band mit dem Normadressaten verbindet. Auch beim gegenständlichen §4 Abs1 BauKG steht also allein dieser Aspekt einer Zuordnung der Regelung zum Kompetenztatbestand 'Arbeitsrecht' nicht entgegen.
Ausgelöst wird die Verpflichtung nach §4 Abs1 BauKG durch die Vorbereitung eines Bauprojekts, bei dem gleichzeitig oder nacheinander Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber tätig sein werden. Es ist dabei ja auch zu berücksichtigen, welche Verpflichtung ausgelöst wird, nämlich bloß bei der Planung und Vorbereitung den Arbeitnehmerschutz zu berücksichtigen.
2.3. Aber auch die zweite Annahme des Verfassungsgerichtshofes, nicht alle Vorschriften, die an den Begriff 'Arbeitnehmer' anknüpfen, könnten bereits auf Basis des Art10 Abs1 Z11 B-VG erlassen werden, ist aus Sicht der Bundesregierung im gegebenen Zusammenhang nicht treffend. Das BauKG knüpft nämlich nicht bloß an den Begriff 'Arbeitnehmer' an und trifft dann Regelungen für Schutz von Leib und Leben allgemeiner Art, sondern besteht in inhaltlicher Sicht ausschließlich aus Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern im Baubereich und entfaltet in Bezug auf einen allgemeinen Schutz von Leib und Leben allenfalls 'Reflexwirkungen'.
Ausgehend von der Tatsache, dass der Bausektor für Arbeitnehmer ein besonders hohes Unfallrisiko mit sich bringt und dies vor allem dadurch erhöht wird, dass Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend tätig sind, sieht das BauKG Maßnahmen und Verfahrensweisen vor, diesen für die auf Baustellen tätigen Arbeitnehmern spezifischen Gefahren zu begegnen, wie etwa durch die Einsetzung von Koordinatoren, die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen, wo besondere Gefahren für die Arbeitnehmer anfallen oder etwa die Ausarbeitung von Vorankündigungen für größere Baustellen, die den Aufsichtsbehörden zu übermitteln sind (vgl. RV 1462 Blg NR XX. GP, 7). Ausgehend von der Tatsache, dass der Bausektor für Arbeitnehmer ein besonders hohes Unfallrisiko mit sich bringt und dies vor allem dadurch erhöht wird, dass Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend tätig sind, sieht das BauKG Maßnahmen und Verfahrensweisen vor, diesen für die auf Baustellen tätigen Arbeitnehmern spezifischen Gefahren zu begegnen, wie etwa durch die Einsetzung von Koordinatoren, die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen, wo besondere Gefahren für die Arbeitnehmer anfallen oder etwa die Ausarbeitung von Vorankündigungen für größere Baustellen, die den Aufsichtsbehörden zu übermitteln sind vergleiche Regierungsvorlage 1462 Blg NR römisch zwanzig. GP, 7).
Da das BauKG der Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG ('Baustellen-Richtlinie') dient, ergibt sich auch aus deren mit dem Gesetz übereinstimmenden Inhalt und deren Rechtsgrundlage, nämlich Art118a EG-Vertrag (heute: Art137 Abs1 lita EG-Vertrag), dass es sich inhaltlich um Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt, die nicht bloß 'auch' Arbeitnehmer schützen, sondern ausschließlich. Dadurch unterscheidet sich aber das BauKG von dem nach Art15 Abs1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallenden 'Bauwesen', das auf die Beseitigung allgemeiner Gefahren bei der Errichtung und Benützung von Gebäuden abstellt, also den Schutz der Allgemeinheit zum Gegenstand hat und nicht jenen der Arbeitnehmer (vgl. bereits VfSlg. 5024/1965). Da das BauKG der Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG ('Baustellen-Richtlinie') dient, ergibt sich auch aus deren mit dem Gesetz übereinstimmenden Inhalt und deren Rechtsgrundlage, nämlich Art118a EG-Vertrag (heute: Art137 Abs1 lita EG-Vertrag), dass es sich inhaltlich um Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt, die nicht bloß 'auch' Arbeitnehmer schützen, sondern ausschließlich. Dadurch unterscheidet sich aber das BauKG von dem nach Art15 Abs1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallenden 'Bauwesen', das auf die Beseitigung allgemeiner Gefahren bei der Errichtung und Benützung von Gebäuden abstellt, also den Schutz der Allgemeinheit zum Gegenstand hat und nicht jenen der Arbeitnehmer vergleiche bereits VfSlg. 5024/1965).
2.4. Weiters sprechen noch folgende Überlegungen für die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des §4 Abs1 BauKG. Die Bestimmung verpflichtet den Bauherrn in der Planungs- und Vorbereitungsphase eines Bauprojekts, die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach §7 ASchG zu berücksichtigen. Ferner sieht §3 Abs1 BauKG in Bezug auf das Tätigwerden von Arbeitnehmern verschiedener Arbeitgeber die Einsetzung von Planungs- und Baustellenkoordinatoren für die Vorbereitungs- bzw. Ausführungsphase vor.
Aus diesen Normen lassen sich zwei Gesichtspunkte erkennen. Einerseits der Gedanke der Gefahrenverhütung, die möglichst früh die Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes erfordert, andererseits eine Methode für das Zusammenwirken mehrer Arbeitgeber, die auf einer Baustelle tätig sind.
Diese Gedanken waren aber im Versteinerungszeitpunkt des Kompetenztatbestandes 'Arbeitsrecht' (1. Jänner 1975) in der österreichischen Rechtsordnung grundgelegt. So war die Prävention bereits ein Grundgedanke des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972 (vgl. §2). Die Verpflichtung nach §4 BauKG setzt nun die Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes noch ein Stadium früher an, nämlich bereits ab dem Entwurf. Dies erscheint der Bundesregierung durchaus eine Fortentwicklung schon bestanden habender Grundsätze des Arbeitnehmerschutzrechts zu sein. Diese Gedanken waren aber im Versteinerungszeitpunkt des Kompetenztatbestandes 'Arbeitsrecht' (1. Jänner 1975) in der österreichischen Rechtsordnung grundgelegt. So war die Prävention bereits ein Grundgedanke des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, vergleiche §2). Die Verpflichtung nach §4 BauKG setzt nun die Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes noch ein Stadium früher an, nämlich bereits ab dem Entwurf. Dies erscheint der Bundesregierung durchaus eine Fortentwicklung schon bestanden habender Grundsätze des Arbeitnehmerschutzrechts zu sein.
Ähnliches gilt für die hier aber nicht maßgebliche Einsetzung von Koordinatoren, die sich nur als neue Verfahrensweise der Abstimmung und Koordination der einzelnen Arbeitgeber selbst darstellt (vgl. §18 Abs2 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972). Ähnliches gilt für die hier aber nicht maßgebliche Einsetzung von Koordinatoren, die sich nur als neue Verfahrensweise der Abstimmung und Koordination der einzelnen Arbeitgeber selbst darstellt vergleiche §18 Abs2 Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,).
Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung daher der Ansicht, dass §4 Abs1 BauKG auf Basis des Kompetenztatbestandes 'Arbeitsrecht' (Art10 Abs1 Z11 B-VG) erlassen werden konnte.
II. Zu den Bedenken in Bezug auf die Sachlichkeit des §4 Abs1 BauKG römisch zwei. Zu den Bedenken in Bezug auf die Sachlichkeit des §4 Abs1 BauKG
...
1. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes sei zunächst völlig unklar, welche Arbeiten die in §4 Abs1 BauKG genannten Pflichten des Bauherrn auslösen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Bestimmung keine Einschränkungen auf bestimmte Pflichten auslösende Arbeiten trifft. Die Bestimmung ist somit im gesamten Geltungsbereich des BauKG anzuwenden, also auf allen Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden (§1 Abs2) und Hoch- oder Tiefbauarbeiten durchgeführt werden (§2 Abs3). Wer ein solches Bauvorhaben in Auftrag gibt, ist Bauherr (§2 Abs1) und somit ohne weitere Einschränkung Adressat der in §4 Abs1 normierten Pflichten. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch eine allfällige Bewilligungspflicht nach den Bauordnungen der Länder.
Die im zweiten Satz des §2 Abs3 enthaltene Aufzählung bestimmter Arbeiten ist demonstrativ und entstammt wörtlich der Richtlinie 92/57/EWG (Anhang I). Die vom Verfassungsgerichtshof angenommene 'völlige Unklarheit' ist daher nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegeben. Sofern in Einzelfällen Abgrenzungsfragen auftreten sollten, sind diese gegebenenfalls mittels Interpretation lösbar. So hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die in. der Aufzählung genannten 'Reinigungsarbeiten' aufgrund teleologischer und systematischer Auslegung nur dann unter den Begriff 'Baustelle' fallen, wenn sie in Zusammenhang mit der Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten stehen (Erkenntnis vom 22.10.1999, 98/02/0234, zu dem §2 Abs3 BauKG wörtlich gleich lautenden §2 Abs3 ASchG). Dies gilt wohl in gleicher Weise hinsichtlich der ebenso in der Aufzählung genannten Maler- oder Instandhaltungsarbeiten. Die im zweiten Satz des §2 Abs3 enthaltene Aufzählung bestimmter Arbeiten ist demonstrativ und entstammt wörtlich der Richtlinie 92/57/EWG (Anhang römisch eins). Die vom Verfassungsgerichtshof angenommene 'völlige Unklarheit' ist daher nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegeben. Sofern in Einzelfällen Abgrenzungsfragen auftreten sollten, sind diese gegebenenfalls mittels Interpretation lösbar. So hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die in. der Aufzählung genannten 'Reinigungsarbeiten' aufgrund teleologischer und systematischer Auslegung nur dann unter den Begriff 'Baustelle' fallen, wenn sie in Zusammenhang mit der Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten stehen (Erkenntnis vom 22.10.1999, 98/02/0234, zu dem §2 Abs3 BauKG wörtlich gleich lautenden §2 Abs3 ASchG). Dies gilt wohl in gleicher Weise hinsichtlich der ebenso in der Aufzählung genannten Maler- oder Instandhaltungsarbeiten.
Es darf bemerkt werden, dass 1998 gegen den dem zitierten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis zu Grunde gelegenen Bescheid auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof anhängig war. Dieser hat