TE Vwgh Erkenntnis 2015/3/26 2013/07/0018

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Veröffentlicht am 26.03.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung;

Norm

AVG §1;
AVG §8;
PMG 1997 §34 Abs4;
PMG 1997 §34;
PMG 2011 §15 Abs1;
PMG 2011 §15 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der A S GmbH in W, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Dezember 2012, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0044-I/2/2012, betreffend Abweisung von Beweisanträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (im Folgenden: BAES) erhob zur Geschäftszahl 29.075/05/11 mit einer an das Magistratische Bezirksamt der Stadt Wien für den 1. und 8. Bezirk gerichteten, mit 7. März 2011 datierten Erledigung gemäß § 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG 1997) Anzeige gegen die Beschwerdeführerin.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (im Folgenden: BAES) erhob zur Geschäftszahl 29.075/05/11 mit einer an das Magistratische Bezirksamt der Stadt Wien für den 1. und 8. Bezirk gerichteten, mit 7. März 2011 datierten Erledigung gemäß Paragraph 3, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG 1997) Anzeige gegen die Beschwerdeführerin.

Darin wurde ausgeführt, im Rahmen der von Aufsichtsorgangen des BAES gemäß § 28 PMG 1997 vorgenommenen Kontrollen sei der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 2 PMG 1997 entstanden. Unter Bezugnahme auf die bei der amtlichen Kontrolle angefertigten Kopien näher genannter Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen hielt das BAES zusammengefasst fest, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel Te 250 EW, das in Österreich nicht zugelassen sei, um ein Produkt handle, welches entgegen § 3 Abs. 2 PMG 1997 auch in keinem anderen Mitgliedstaat zugelassen sei. Für das BAES bestehe der begründete Verdacht, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Verantwortlicher deren Betriebes in Wien seiner Verpflichtung zur Einhaltung des PMG 1997 nicht entsprochen habe, weil er am 22. März 2010, am 15. September 2010, am 17. September 2010, am 1. Oktober 2010 und am 18. November 2010 näher genannte Mengen des in Österreich nicht zugelassenen und entgegen § 3 Abs. 2 PMG 1997 auch in keinem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels Te 250 EW durch Verkaufen in Verkehr gebracht habe.Darin wurde ausgeführt, im Rahmen der von Aufsichtsorgangen des BAES gemäß Paragraph 28, PMG 1997 vorgenommenen Kontrollen sei der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 2, PMG 1997 entstanden. Unter Bezugnahme auf die bei der amtlichen Kontrolle angefertigten Kopien näher genannter Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen hielt das BAES zusammengefasst fest, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel Te 250 EW, das in Österreich nicht zugelassen sei, um ein Produkt handle, welches entgegen Paragraph 3, Absatz 2, PMG 1997 auch in keinem anderen Mitgliedstaat zugelassen sei. Für das BAES bestehe der begründete Verdacht, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Verantwortlicher deren Betriebes in Wien seiner Verpflichtung zur Einhaltung des PMG 1997 nicht entsprochen habe, weil er am 22. März 2010, am 15. September 2010, am 17. September 2010, am 1. Oktober 2010 und am 18. November 2010 näher genannte Mengen des in Österreich nicht zugelassenen und entgegen Paragraph 3, Absatz 2, PMG 1997 auch in keinem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels Te 250 EW durch Verkaufen in Verkehr gebracht habe.

In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim BAES einen mit "Beweisantrag" betitelten Schriftsatz vom 1. Dezember 2011 ein, auf dessen erster Seite die Geschäftszahl 29.075/05/11 des BAES vermerkt war. Auf der zweiten Seite dieses Schriftsatzes wurde ausgeführt, dass "in umseits bezeichneter Verwaltungssache" der Beschwerdeführerin im Zuge einer Akteneinsicht beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Kenntnis gelangt sei, dass die (nach Meinung der Beschwerdeführerin rechtswidrigen) Durchsuchungen in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin auf Grund einer formlosen Bekanntgabe des Unternehmens B. durchgeführt worden seien. In dieser Bekanntgabe des Unternehmens B. werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe an das Unternehmen A. GmbH ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel namens "T" (bzw. "Te") verkauft. Dieser Vorwurf sei seitens des BAES ungeprüft übernommen worden.

Dieser Vorwurf sei unrichtig und entbehre "aus den amtsbekannten Gründen" jeglicher tatsächlicher Grundlage.

Festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin jedoch bis dato mit diesem Vorhalt nicht konfrontiert worden sei und daher auch keine Möglichkeit gehabt habe, hiezu Stellung zu nehmen. Auch wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringe, müsse ihr die Möglichkeit gegeben werden, zu dem gegenständlichen Vorwurf Stellung zu nehmen und die tatsächliche Herkunft des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels zu klären.

Die Beschwerdeführerin stellte die Beweisanträge, das BAES möge

"1.) der Einschreiterin eine Probe des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels übermitteln;

2.) der Einschreiterin Einsicht in die Verpackung bzw. in das Gebinde des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels gewähren sowie

3.) der Einschreiterin das Ergebnis einer allenfalls durchgeführten chemischen Analyse des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels übermitteln, in eventu eine derartige Analyse durchführen und danach der Einschreiterin das Ergebnis dieser Analyse übermitteln."

Das BAES beantwortete diesen Schriftsatz mit einem zum Betreff "Ihr Beweisantrag vom 01.12.2011" ergangenen Schreiben vom 1. März 2012 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Darin wurde folgendes ausgeführt:

"Bezug nehmend auf Ihren Beweisantrag vom 01.12.2012 darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zwar die Durchführung der amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle obliegt, allfällig resultierende Verwaltungsstrafverfahren allerdings von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde durchgeführt werden.

Ihrem Beweisantrag kann daher seitens des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht näher getreten werden."

In weiterer Folge erging zur Geschäftszahl 29.075/06/12 und zum Betreff "Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen bzw zur Herausgabe von Informationen betreffend Te" eine mit 30. März 2012 datierte Erledigung des BAES an die Beschwerdeführerin. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass - abgesehen von einer bereits erfolgten Anzeige wegen des Verdachts einer Übertretung nach dem PMG 1997 - nunmehr seitens des BAES auch hinsichtlich einer näher genannten Auftragsbestätigung der Beschwerdeführerin vom 1. März 2011 über 9.000 kg Te an die B.I. GmbH Anhaltspunkte bestünden, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin Tätigkeiten nachgehe bzw. nachgegangen sei, die nach der aktuellen Rechtslage (PMG 2011 iVm Verordnung EG Nr. 1107/2009) sowie auch nach der bisher bestehenden Rechtslage (PMG 1997 iVm RL 91/414/EWG) dem Pflanzenschutzmittelgesetz unterlägen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, dem BAES näher bezeichnete Unterlagen bzw. Informationen im Zusammenhang mit dem betreffenden Pflanzenschutzmittel zu übermitteln.In weiterer Folge erging zur Geschäftszahl 29.075/06/12 und zum Betreff "Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen bzw zur Herausgabe von Informationen betreffend Te" eine mit 30. März 2012 datierte Erledigung des BAES an die Beschwerdeführerin. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass - abgesehen von einer bereits erfolgten Anzeige wegen des Verdachts einer Übertretung nach dem PMG 1997 - nunmehr seitens des BAES auch hinsichtlich einer näher genannten Auftragsbestätigung der Beschwerdeführerin vom 1. März 2011 über 9.000 kg Te an die B.I. GmbH Anhaltspunkte bestünden, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin Tätigkeiten nachgehe bzw. nachgegangen sei, die nach der aktuellen Rechtslage (PMG 2011 in Verbindung mit , Verordnung EG Nr. 1107 aus 2009,) sowie auch nach der bisher bestehenden Rechtslage (PMG 1997 in Verbindung mit , RL 91/414/EWG) dem Pflanzenschutzmittelgesetz unterlägen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, dem BAES näher bezeichnete Unterlagen bzw. Informationen im Zusammenhang mit dem betreffenden Pflanzenschutzmittel zu übermitteln.

Mit an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (belangte Behörde) adressiertem Schriftsatz vom 2. Mai 2012 beantragte die Beschwerdeführerin (soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich), dem BAES aufzutragen, über ihren Beweisantrag vom 1. Dezember 2011 gesetzeskonform bescheidmäßig zu entscheiden.

Mit Devolutionsantrag vom 6. Juni 2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 8. Juni 2012, beantragte die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge gemäß § 73 Abs. 2 AVG über den Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 entscheiden.Mit Devolutionsantrag vom 6. Juni 2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 8. Juni 2012, beantragte die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG über den Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 entscheiden.

Unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 10. Dezember 2012 wurde der Beweisantrag vom 1. Dezember 2011 gemäß §§ 37 und 73 Abs. 2 AVG iVm § 3 PMG 2011 abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 10. Dezember 2012 wurde der Beweisantrag vom 1. Dezember 2011 gemäß Paragraphen 37, und 73 Absatz 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 3, PMG 2011 abgewiesen.

Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag vom 2. Mai 2012, dem BAES aufzutragen, über den Beweisantrag vom 1. Dezember 2011 mit Bescheid zu entscheiden, gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag vom 2. Mai 2012, dem BAES aufzutragen, über den Beweisantrag vom 1. Dezember 2011 mit Bescheid zu entscheiden, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG abgewiesen.

In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde fest, der Beweisantrag vom 1. Dezember 2011 sei ohne Zusammenhang mit einem beim BAES anhängigen Verwaltungsverfahren nach dem PMG 2011 eingebracht worden, sodass hierüber mit Bescheid zu entscheiden gewesen sei.

Nach ständiger Judikatur komme dem Inhalt des Schreibens des BAES vom 1. März 2012 kein Bescheidcharakter zu. Somit sei ein die Sache erledigender Bescheid nicht erlassen worden.

Auf Grund des Devolutionsantrages sei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde, die nach § 6 Abs. 2 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei, übergegangen.Auf Grund des Devolutionsantrages sei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde, die nach Paragraph 6, Absatz 2, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei, übergegangen.

Beweisanträge würden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt, damit der für die zu treffende Entscheidung relevante Sachverhalt auf Grund der anzuwendenden Rechtsvorschrift - im gegenständlichen Fall das PMG 2011 iVm der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln -Beweisanträge würden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt, damit der für die zu treffende Entscheidung relevante Sachverhalt auf Grund der anzuwendenden Rechtsvorschrift - im gegenständlichen Fall das PMG 2011 in Verbindung mit , der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln -

festgestellt werde.

Die Führung eines Administrativverfahrens, einschließlich des Beweisverfahrens, durch das BAES oder - dem Devolutionsantrag folgend - durch die Behörde zur Feststellung, dass ein bestimmtes Unternehmen ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht habe, sei aber nach den zitierten Bestimmungen - insbesondere aber auch im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren - nicht vorgesehen.

Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Antrag, dem BAES die bescheidmäßige Erledigung des Beweisantrages aufzutragen, sei nicht mehr näher einzugehen gewesen, weil mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der Behörde die Entscheidung des BAES über den Beweisantrag nicht mehr zulässig gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei der Hinweis erlaubt, dass auch beim Verwaltungsgerichtshof Verfahren betreffend Beschwerden der Beschwerdeführerin anhängig seien.

Da ein konkretes, nach dem PMG 2011 iVm der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom BAES zu führendes Verwaltungsverfahren, einschließlich des Ermittlungsverfahrens, nicht gegeben gewesen sei, sei der Beweisantrag abzuweisen gewesen.Da ein konkretes, nach dem PMG 2011 in Verbindung mit , der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, vom BAES zu führendes Verwaltungsverfahren, einschließlich des Ermittlungsverfahrens, nicht gegeben gewesen sei, sei der Beweisantrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

In der Beschwerde wird ausgeführt, die Begründung der belangten Behörde, die Führung eines Administrativverfahrens, einschließlich des Beweisverfahrens, durch das BAES sei nicht vorgesehen, und ein konkretes vom BAES zu führendes Verwaltungsverfahren, einschließlich des Ermittlungsverfahrens, sei nicht gegeben gewesen, sei inhaltlich rechtswidrig. Auch die Ausführungen der belangten Behörde, der gegenständliche Beweisantrag vom 1. November 2011 sei ohne Zusammenhang mit einem beim BAES anhängigen Verwaltungsverfahren nach dem PMG 2011 eingebracht worden, sei unrichtig. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beweisantrag selbst, in dem auf Seite 1 die entsprechende Geschäftszahl des BAES, nämlich 29.075/06/12, festgehalten worden sei.

Dieses Beschwerdevorbringen gibt zum einen die Begründung des angefochtenen Bescheides unvollständig wieder, zum anderen widerspricht es der Aktenlage.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeführt, dass die Führung eines Administrativverfahrens, einschließlich des Beweisverfahrens, durch das BAES überhaupt nicht vorgesehen sei. Sie hat vielmehr dargelegt, dass ein entsprechendes Verfahren durch das BAES "zur Feststellung, dass ein bestimmtes Unternehmen ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht hat", in den Bestimmungen des PMG 2011 iVm der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht vorgesehen sei.Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeführt, dass die Führung eines Administrativverfahrens, einschließlich des Beweisverfahrens, durch das BAES überhaupt nicht vorgesehen sei. Sie hat vielmehr dargelegt, dass ein entsprechendes Verfahren durch das BAES "zur Feststellung, dass ein bestimmtes Unternehmen ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht hat", in den Bestimmungen des PMG 2011 in Verbindung mit , der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, nicht vorgesehen sei.

Ferner wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auf Seite 1 des Beweisantrages vom 1. Dezember 2011 nicht die Geschäftszahl "29.075/06/12" des BAES, sondern die Geschäftszahl "29.075/05/11" angeführt. Auf Seite 2 des Beweisantrages wurde ausdrücklich auf diese Angelegenheit (arg. "in umseits bezeichneter Verwaltungssache") Bezug genommen.

Zu der im Beweisantrag angeführten Geschäftszahl 29.075/05/11 hatte das BAES aber bei der Bezirksverwaltungsbehörde mit Erledigung vom 7. März 2011 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts von Verwaltungsübertretungen erhoben. Hingegen findet sich die Geschäftszahl 29.075/06/12 auf der - im Übrigen zeitlich erst nach dem Beweisantrag ergangenen - Aufforderung des BAES an die Beschwerdeführerin zur Übermittlung näher bezeichneter Unterlagen bzw. zur Herausgabe von Informationen betreffend das Pflanzenschutzmittel Te. Bereits auf Grund des zeitlichen Ablaufes konnte somit im Beweisantrag vom 1. Dezember 2011 auf die zuletzt genannte Geschäftszahl 29.075/06/12 gar nicht Bezug genommen werden.

Die im Beweisantrag vom 1. Dezember 2011 von der Beschwerdeführerin angeführten Anträge wurden daher im Zusammenhang mit einem vom BAES initiierten Verwaltungsstrafverfahren gestellt. Gemäß § 34 PMG 1997 bzw. § 15 Abs. 1 PMG 2011 ist in Verwaltungsstrafangelegenheiten nach dem PMG 1997 bzw. dem PMG 2011 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Dem BAES kommt in diesen Verfahren Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis zu (vgl. § 34 Abs. 4 PMG 1997 bzw. § 15 Abs. 4 PMG 2011). Der diesbezügliche Hinweis des BAES in dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Antwortschreiben vom 1. März 2012 trifft daher zu. Der Beschwerdeführerin steht es frei, im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens auch Beweisanträge zu stellen.Die im Beweisantrag vom 1. Dezember 2011 von der Beschwerdeführerin angeführten Anträge wurden daher im Zusammenhang mit einem vom BAES initiierten Verwaltungsstrafverfahren gestellt. Gemäß Paragraph 34, PMG 1997 bzw. Paragraph 15, Absatz eins, PMG 2011 ist in Verwaltungsstrafangelegenheiten nach dem PMG 1997 bzw. dem PMG 2011 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Dem BAES kommt in diesen Verfahren Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis zu vergleiche , Paragraph 34, Absatz 4, PMG 1997 bzw. Paragraph 15, Absatz 4, PMG 2011). Der diesbezügliche Hinweis des BAES in dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Antwortschreiben vom 1. März 2012 trifft daher zu. Der Beschwerdeführerin steht es frei, im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens auch Beweisanträge zu stellen.

Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, dass es sich bei dieser Erledigung des BAES vom 1. März 2012 um einen (gegebenenfalls verfahrensrechtlichen) Bescheid gehandelt hätte.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren Schriftsatz vom 1. Dezember 2011 und die darin angeführten Beweisanträge ausdrücklich zur Geschäftszahl 29.075/05/11 des BAES und damit im Zusammenhang mit einem von diesem bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde initiierten Verwaltungsstrafverfahren eingebracht hat, ist vorliegend auch nicht näher zu prüfen, ob gegebenenfalls ein anderes, die Beschwerdeführerin betreffendes Verwaltungsverfahren beim BAES im Zeitpunkt der Einbringung der Beweisanträge anhängig war.

Nach dem Gesagten ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 ohne Zusammenhang mit einem beim BAES anhängigen Verwaltungsverfahren nach dem PMG 2011 eingebracht worden sei, sodass hierüber mit Bescheid zu entscheiden gewesen sei, nicht zu beanstanden. Auch die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, dass auf Grund des Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung über die im Beweisantrag vom 1. Dezember 2011 gestellten Anträge auf die belangte Behörde übergegangen sei, begegnen keinen Bedenken.

Die Beschwerdeführerin wurde durch die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Beweisantrages vom 1. Dezember 2011 selbst dann in keinen Rechten verletzt, wenn man davon ausginge, dass der Beweisantrag zurückzuweisen gewesen wäre.

Darüber hinaus enthält die vorliegende Beschwerde auch keine konkreten Ausführungen, mit denen die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - auf Grund des Überganges der Zuständigkeit auf die belangte Behörde mit Einlangen des Devolutionsantrages - erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2012, dem BAES die Entscheidung über den Beweisantrag vom 1. Dezember 2011 aufzutragen, bekämpft würde.Darüber hinaus enthält die vorliegende Beschwerde auch keine konkreten Ausführungen, mit denen die im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - auf Grund des Überganges der Zuständigkeit auf die belangte Behörde mit Einlangen des Devolutionsantrages - erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2012, dem BAES die Entscheidung über den Beweisantrag vom 1. Dezember 2011 aufzutragen, bekämpft würde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 26. März 2015

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070018.X00

Im RIS seit

04.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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