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L94407 Krankenanstalt Spital Tirol;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Juli 2011, Zl. Vf-D- 396-005/8, betreffend Errichtungsbewilligung für ein Zahnambulatorium (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 11. März 2011 auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die "Neuerrichtung" des Zahnambulatoriums R am bisherigen Standort in R "nach Maßgabe der Planunterlagen der TGKK, Abteilung für Infrastruktur vom Februar 2011" unter Vorschreibung mehrerer Auflagen statt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, "die beiden Behandlungsräume sowie der Röntgenraum" würden "der Anwendungsgruppe 1 gemäß ÖVE/ÖNORM E 8007 zugeordnet". Eine wesentliche Änderung liege gemäß § 5 Abs. 2 lit. b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG) insbesondere bei einem Zu- oder Umbau größeren Umfanges vor, durch den der medizinische Bereich berührt werde. Erfolge die Verlegung bzw. Neuerrichtung nach § 5 Abs. 2 lit. a Tir KAG innerhalb der bisherigen Standortgemeinde, so entfalle die Bedarfsprüfung, wenn damit keine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden sei. Aufgrund dieser Bestimmung sei daher im gegenständlichen Fall für die Neuerrichtung innerhalb der Standortgemeinde kein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen gewesen, da es zu keinerlei Änderung im bewilligten Leistungsangebot der Außenstelle R kommen sollte.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 11. März 2011 auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die "Neuerrichtung" des Zahnambulatoriums R am bisherigen Standort in R "nach Maßgabe der Planunterlagen der TGKK, Abteilung für Infrastruktur vom Februar 2011" unter Vorschreibung mehrerer Auflagen statt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, "die beiden Behandlungsräume sowie der Röntgenraum" würden "der Anwendungsgruppe 1 gemäß ÖVE/ÖNORM E 8007 zugeordnet". Eine wesentliche Änderung liege gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG) insbesondere bei einem Zu- oder Umbau größeren Umfanges vor, durch den der medizinische Bereich berührt werde. Erfolge die Verlegung bzw. Neuerrichtung nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, Tir KAG innerhalb der bisherigen Standortgemeinde, so entfalle die Bedarfsprüfung, wenn damit keine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden sei. Aufgrund dieser Bestimmung sei daher im gegenständlichen Fall für die Neuerrichtung innerhalb der Standortgemeinde kein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen gewesen, da es zu keinerlei Änderung im bewilligten Leistungsangebot der Außenstelle R kommen sollte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden. 1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden.
2. Die vorliegend (aufgrund des Art. II Abs. 3 der Novelle zum Tir KAG, LGBl. Nr. 32/2011) bereits maßgeblichen Bestimmungen des Tir KAG LGBl. Nr. 5/1958 idF LGBl. Nr. 32/2011 lauten auszugsweise: 2. Die vorliegend (aufgrund des Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Novelle zum Tir KAG, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2011,) bereits maßgeblichen Bestimmungen des Tir KAG Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2011, lauten auszugsweise:
"HAUPTSTÜCK B
I. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtungrömisch eins. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung
und den Betrieb von Krankenanstalten
§ 3 Paragraph 3
Errichtungsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten
...
§ 3a Paragraph 3 a
a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenverträgen
1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
ein Bedarf nach Abs. 2a gegeben sein. Soweit der Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinischtechnischen Großgeräten enthält, entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung nach dem vorgesehenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot den Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht. ein Bedarf nach Absatz 2 a, gegeben sein. Soweit der Tiroler Krankenanstaltenplan (Paragraph 62 a,) für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinischtechnischen Großgeräten enthält, entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung nach dem vorgesehenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot den Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht.
b) Das Eigentum an der für die Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung muß nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
c) Das Gebäude, das als Betriebsanlage für die Krankenanstalt dienen soll, muß den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.
d) Die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten und die vorgesehene personelle Ausstattung muß den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an eine Krankenanstalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.
e) Es muß eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung gewährleistet sein.
f) Der Bewilligungswerber muß eigenberechtigt und verläßlich sein. Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften muß die zur Vertretung nach außen berufene Person diese Voraussetzungen erfüllen. Als nicht verläßlich sind insbesondere Personen anzusehen, die
1. nach § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind oder 1. nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 194, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind oder
2. wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden sind und von denen deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.
...
§ 4a Paragraph 4 a
Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien
...
a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten,
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann und
b) die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b bis f vorliegen. b) die Voraussetzungen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b bis f vorliegen.
a) die örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
a) das Einvernehmen zwischen dem Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer für Tirol bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer im Sinn des § 339 ASVG und a) das Einvernehmen zwischen dem Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer für Tirol bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer im Sinn des Paragraph 339, ASVG und
b) die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b bis e vorliegen. Kommt das Einvernehmen nach lit. a nicht zustande, b) die Voraussetzungen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b, bis e vorliegen. Kommt das Einvernehmen nach Litera a, nicht zustande,
so ist die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 und nach § 3a Abs. 2 lit. b bis e vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums betraut.so ist die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3 und nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b bis e vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums betraut.
...
§ 5 Paragraph 5
Änderungen von Krankenanstalten
3. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die geplante Errichtung eines zweiten Zahnbehandlungsraumes eine Bedarfsprüfung bzw. eine Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 Tir KAG (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots) erfordert hätte. In der Beschwerde wird dazu - im Einklang mit der Aktenlage - vorgebracht, dass im Zahnambulatorium R stets nur ein Behandlungsraum mit einem Zahnbehandlungsstuhl eingerichtet gewesen sei. 3. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die geplante Errichtung eines zweiten Zahnbehandlungsraumes eine Bedarfsprüfung bzw. eine Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Tir KAG (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots) erfordert hätte. In der Beschwerde wird dazu - im Einklang mit der Aktenlage - vorgebracht, dass im Zahnambulatorium R stets nur ein Behandlungsraum mit einem Zahnbehandlungsstuhl eingerichtet gewesen sei.
3.1. Aus dem mit dem Antrag der TGKK vorgelegten Plan ist ersichtlich, dass, abgesehen von den für Röntgen, Technik, Zahntechnik und Sterilisation benötigten Räumen, eine Ordination und ein zusätzlicher (nicht näher bezeichneter) Raum von etwa gleicher Fläche wie die Ordination errichtet werden sollte. Aus der im Akt aufliegenden, von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. Jänner 2011 erteilten Arbeitsstättenbewilligung ergibt sich, dass es sich bei dem zusätzlichen Raum um die "Ordination 2 für Begutachtung/Prophylaxe" handeln sollte. Damit im Einklang spricht der angefochtene Bescheid von den "beiden Behandlungsräumen".
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt somit eine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2013, Zl. 2010/11/0220), sodass § 5 Abs. 3 zweiter Satz Tir KAG nicht anwendbar ist.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt somit eine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes vor vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2013, Zl. 2010/11/0220), sodass Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz Tir KAG nicht anwendbar ist.
Dass im vorliegenden Fall für die Errichtung des zweiten Behandlungsraumes ein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG hergestellt worden wäre, wird in der Beschwerde in Abrede gestellt und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Ausgehend davon hätte somit aufgrund des in § 5 Abs. 3 erster Satz Tir KAG enthaltenen uneingeschränkten Verweises auf die §§ 3 bis 4c leg. cit. nach § 4b Abs. 7 Tir KAG eine Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 leg. cit. (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots) stattzufinden gehabt.Dass im vorliegenden Fall für die Errichtung des zweiten Behandlungsraumes ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG hergestellt worden wäre, wird in der Beschwerde in Abrede gestellt und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Ausgehend davon hätte somit aufgrund des in Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz Tir KAG enthaltenen uneingeschränkten Verweises auf die Paragraphen 3 bis 4 c leg. cit. nach Paragraph 4 b, Absatz 7, Tir KAG eine Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, leg. cit. (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots) stattzufinden gehabt.
3.2. Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 Tir KAG (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots) kam der Beschwerdeführerin nach § 4a Abs. 5 lit. c Tir KAG Parteistellung und insofern auch das Beschwerderecht zu (vgl. das dieselben Verfahrensparteien und dasselbe Ambulatorium betreffende hg. Erkenntnis vom 20. November 2012, Zl. 2012/11/0203). 3.2. Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Tir KAG (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots) kam der Beschwerdeführerin nach Paragraph 4 a, Absatz 5, Litera c, Tir KAG Parteistellung und insofern auch das Beschwerderecht zu vergleiche , das dieselben Verfahrensparteien und dasselbe Ambulatorium betreffende hg. Erkenntnis vom 20. November 2012, Zl. 2012/11/0203).
4. Da die belangte Behörde somit - wie die zulässige Beschwerde aufzeigt - in Verkennung der Rechtslage keine Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 Tir KAG durchgeführt hat, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 4. Da die belangte Behörde somit - wie die zulässige Beschwerde aufzeigt - in Verkennung der Rechtslage keine Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Tir KAG durchgeführt hat, war der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus § 9 Abs. 1 iVm § 4c Abs. 2 lit. a Tir KAG die Verpflichtung der belangten Behörde ergibt, von Amts wegen die Betriebsbewilligung zurückzunehmen, wenn die Errichtungsbewilligung nicht mehr vorliegt. 5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 4 c, Absatz 2, Litera a, Tir KAG die Verpflichtung der belangten Behörde ergibt, von Amts wegen die Betriebsbewilligung zurückzunehmen, wenn die Errichtungsbewilligung nicht mehr vorliegt.
6. Die Kostenentscheidung beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG auf § 47 Abs. 4 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013. 6. Die Kostenentscheidung beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG auf Paragraph 47, Absatz 4, VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
Wien, am 26. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011110174.X00Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015