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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §43;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des A P in O, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 2010, Zl. FA10A-LAS13Ro1/2010-56, betreffend einen Regulierungsplan (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Rothaide, vertreten durch den Obmann F S in O), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei, einer Agrargemeinschaft nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985).
Noch vor Einleitung eines Regulierungsverfahrens wurden mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 10. Mai 1968 Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Partei vorläufig (bis zum Inkrafttreten des Regulierungsplanes) in Kraft gesetzt.
Das Regulierungsverfahren wurde - nach einer Säumnisbeschwerde - mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 1972 hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften EZ 38 und EZ. 132 GB G eingeleitet. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 132 wurde das Regulierungsverfahren durch Teilung (Teilungsplan vom 11. März 1976) erledigt, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 38 wurde das Regulierungsverfahren fortgesetzt.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 22. Juli 2002 wurde die in der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei am 16. April 2002 beschlossene Änderung der Verwaltungssatzungen genehmigt.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2010 wurden von der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Leoben, (ABB) die Haupturkunde und der Almwirtschaftsplan behandelt und erläutert sowie Neuformulierungen erarbeitet.
Mit Verständigung der ABB vom 2. Juli 2010 wurde hinsichtlich der mitbeteiligten Agrargemeinschaft der Regulierungsplan, bestehend aus dem Almwirtschaftsplan, dem Statut (im Folgenden auch als Statut 2010 bezeichnet) und der Haupturkunde, durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme durch die Agrargemeinschaftsmitglieder im Marktgemeindeamt Obdach erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er wie folgt begründete:
"1.) Es gibt gravierende Verfahrensmängel. In der Verhandlung vom 25.03.2010 wurde Wegbenützungsübereinkommen, Haupturkunde und Almwirtschaftsplan behandelt. Aber nicht das Statut. Das Statut wurde ohne Mitwirkung der Mitglieder - Miteigentümer, massiv und fehlerhaft verändert. Es wurde die Einspruchsfrist von 4 Wochen auf 2 Wochen reduziert ohne Begründung. Weiters stimmt der Almwirtschaftsplan mit den vorgesehenen Statuten absolut nicht überein. Weiters zu bemerken ist auch, dass betreffend der Haupturkunde, manches nicht den Tatsachen entspricht. Tatsache ist, dass im großen Ausmaß Betrügereien begangen wurden, von einigen Mitbesitzern. Reichsmarkauszahlungen.
Letztlich die eigenmächtigen Zirbenholz schlägerungen. Die Aufsichtsbehörde weigert sich trotz gültiger Statuten und Landesagrarerkenntnis vor Abschluss des Regulierungsverfahrens die Sache in Ordnung zu bringen.
Ich habe in der Verhandlung vorgebracht.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass mit dem gegenständlichen Regulierungsplan keine Änderung einer von der Agrarbehörde aufgestellten oder genehmigten (vorläufigen) Verwaltungssatzung im Sinn des § 43 Abs. 1 StAgrGG 1985, sondern die erstmalige Erlassung von endgültigen Verwaltungssatzungen gemäß § 37 StAgrGG 1985 (der regelt, dass der Regulierungsplan unter anderem aus den Verwaltungssatzungen besteht) erfolgt ist.Der Beschwerdeführer übersieht, dass mit dem gegenständlichen Regulierungsplan keine Änderung einer von der Agrarbehörde aufgestellten oder genehmigten (vorläufigen) Verwaltungssatzung im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, StAgrGG 1985, sondern die erstmalige Erlassung von endgültigen Verwaltungssatzungen gemäß Paragraph 37, StAgrGG 1985 (der regelt, dass der Regulierungsplan unter anderem aus den Verwaltungssatzungen besteht) erfolgt ist.
Dementsprechend normiert auch § 28 des mit dem gegenständlichen Regulierungsplan erlassenen Statuts der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, dass das Statut mit Rechtskraft des Regulierungsplanes in Kraft tritt und das bisherige provisorische Statut vom 11. Juni 1967/10. Mai 1968 "ersetzt".Dementsprechend normiert auch Paragraph 28, des mit dem gegenständlichen Regulierungsplan erlassenen Statuts der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, dass das Statut mit Rechtskraft des Regulierungsplanes in Kraft tritt und das bisherige provisorische Statut vom 11. Juni 1967/10. Mai 1968 "ersetzt".
Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, dass die erstmalige Aufstellung endgültiger Verwaltungssatzungen von der Agrarbehörde vorzunehmen ist und erst die Änderung von Verwaltungssatzungen zu ihrer Rechtswirksamkeit nur mehr der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf.
Das in Rede stehende Beschwerdevorbringen zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
4. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund, dass das einen Bestandteil des gegenständlichen Regulierungsplanes darstellende Statut die bisher gültigen, lediglich vorläufig (bis zum Inkrafttreten des Regulierungsplanes) in Kraft gesetzten Verwaltungssatzungen ersetzt, bleibt - entgegen der Beschwerdeansicht - auch nicht die mit Bescheid vom 22. Juli 2002 genehmigte Statutenänderung "offenbar weiterhin in Kraft".
Dass § 28 des Statuts 2010 lediglich "das bisherige provisorische Statut vom 11.06.1967/10.05.1968" und nicht zusätzlich auch die mit Bescheid vom 22. Juli 2002 erfolgte Genehmigung der Abänderung der Verwaltungssatzungen erwähnt, ändert daran nichts, zumal die mit dem Bescheid vom 22. Juli 2002 erfolgte Änderung der Satzung die Geltung des erwähnten "provisorische Statuts vom 11.06.1967/10.05.1968" nicht beendet, sondern diesem im Ergebnis vielmehr einen geänderten Inhalt verliehen hatte.Dass Paragraph 28, des Statuts 2010 lediglich "das bisherige provisorische Statut vom 11.06.1967/10.05.1968" und nicht zusätzlich auch die mit Bescheid vom 22. Juli 2002 erfolgte Genehmigung der Abänderung der Verwaltungssatzungen erwähnt, ändert daran nichts, zumal die mit dem Bescheid vom 22. Juli 2002 erfolgte Änderung der Satzung die Geltung des erwähnten "provisorische Statuts vom 11.06.1967/10.05.1968" nicht beendet, sondern diesem im Ergebnis vielmehr einen geänderten Inhalt verliehen hatte.
5. In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, das nunmehrige Statut verwende mehrfach den Begriff "Vorstand", ohne diesen zu definieren. Dieser "Vorstand" sei jedenfalls nicht als Organ der Verwaltung im Sinne des § 9 des Statuts 2010 zu sehen, zumal er dort auch nicht angeführt sei. Allein die Übertragung von Kompetenzen an ein nicht vorgesehenes Organ der Gemeinschaft mache die Statuten rechtswidrig. Dass mit dem Begriff "Vorstand" offenkundig nicht der Ausschuss gemäß § 9 lit. b des Statuts gemeint sei, verdeutliche etwa § 7 Abs. 2 der Statuten, wo Befugnisse an den Ausschuss delegiert würden. 5. In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, das nunmehrige Statut verwende mehrfach den Begriff "Vorstand", ohne diesen zu definieren. Dieser "Vorstand" sei jedenfalls nicht als Organ der Verwaltung im Sinne des Paragraph 9, des Statuts 2010 zu sehen, zumal er dort auch nicht angeführt sei. Allein die Übertragung von Kompetenzen an ein nicht vorgesehenes Organ der Gemeinschaft mache die Statuten rechtswidrig. Dass mit dem Begriff "Vorstand" offenkundig nicht der Ausschuss gemäß Paragraph 9, Litera b, des Statuts gemeint sei, verdeutliche etwa Paragraph 7, Absatz 2, der Statuten, wo Befugnisse an den Ausschuss delegiert würden.
Bereits in der mündlichen Berufungsverhandlung hatte der Beschwerdeführer auf die Verwendung des Wortes "Vorstand" im Statut und darauf hingewiesen, dass es keinen "Vorstand" gebe.
Weder in der Berufungsverhandlung noch in der vorliegenden Beschwerde wurde allerdings eine konkrete Bestimmung des Statuts 2010 der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, in der der Begriff "Vorstand" verwendet werde, genannt und eine daraus resultierende Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers geltend gemacht. Schon deshalb zeigt das in Rede stehende Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Ungeachtet dessen ist zu dem in Rede stehenden Vorbringen anzumerken, dass der Begriff "Vorstand" in § 5 des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Statuts 2010 verwendet wird. Diese Bestimmung lautet:Ungeachtet dessen ist zu dem in Rede stehenden Vorbringen anzumerken, dass der Begriff "Vorstand" in Paragraph 5, des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Statuts 2010 verwendet wird. Diese Bestimmung lautet:
"Vorkaufsrecht
ein Verkauf an ein Nichtmitglied erfolgen.
Weder dem § 9 des Statuts noch einer sonstigen Bestimmung des Statuts 2010 ist zu entnehmen, dass ein "Vorstand" zu den Organen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gehörte. Sowohl die belangte Behörde (im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit ihren Ausführungen betreffend eine Bestimmung des Almwirtschaftsplans) als auch der Beschwerdeführer (in der vorliegenden Beschwerde, im Gegensatz zu seinem noch in der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen, statt "Vorstand" müsste es "Ausschuss" heißen) vertreten die Ansicht, dass im vorliegenden Zusammenhang mit dem Begriff "Vorstand" nicht der Ausschuss (vgl. § 9 lit. b des Statuts) gemeint sei.Weder dem Paragraph 9, des Statuts noch einer sonstigen Bestimmung des Statuts 2010 ist zu entnehmen, dass ein "Vorstand" zu den Organen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gehörte. Sowohl die belangte Behörde (im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit ihren Ausführungen betreffend eine Bestimmung des Almwirtschaftsplans) als auch der Beschwerdeführer (in der vorliegenden Beschwerde, im Gegensatz zu seinem noch in der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen, statt "Vorstand" müsste es "Ausschuss" heißen) vertreten die Ansicht, dass im vorliegenden Zusammenhang mit dem Begriff "Vorstand" nicht der Ausschuss vergleiche , Paragraph 9, Litera b, des Statuts) gemeint sei.
Diese Ansicht erscheint auch zutreffend. Daraus folgt aber, dass die Bestimmung des § 5 dritter Satz des Statuts 2010, soweit darin dem Obmann die Verpflichtung auferlegt wird, den "Vorstand" vom Verkauf in Kenntnis zu setzen, irrtümlich in das Statut aufgenommen wurde und inhaltlich ins Leere geht. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Obmann nach dieser Bestimmung auch "die Mitglieder" vom Verkauf in Kenntnis zu setzen hat und gemäß § 11 Punkt 5 des Statuts zum Wirkungsbereich der Vollversammlung auch die Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zählt. Als Mitglied der Agrargemeinschaft und als Angehöriger der Vollversammlung (vgl. § 10 Abs. 1 des Statuts) ist somit sichergestellt, dass der Beschwerdeführer vom Verkauf eines Anteilsrechtes in Kenntnis zu setzen ist und überdies Teil des zur Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Organs ist.Diese Ansicht erscheint auch zutreffend. Daraus folgt aber, dass die Bestimmung des Paragraph 5, dritter Satz des Statuts 2010, soweit darin dem Obmann die Verpflichtung auferlegt wird, den "Vorstand" vom Verkauf in Kenntnis zu setzen, irrtümlich in das Statut aufgenommen wurde und inhaltlich ins Leere geht. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Obmann nach dieser Bestimmung auch "die Mitglieder" vom Verkauf in Kenntnis zu setzen hat und gemäß Paragraph 11, Punkt 5 des Statuts zum Wirkungsbereich der Vollversammlung auch die Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zählt. Als Mitglied der Agrargemeinschaft und als Angehöriger der Vollversammlung vergleiche , Paragraph 10, Absatz eins, des Statuts) ist somit sichergestellt, dass der Beschwerdeführer vom Verkauf eines Anteilsrechtes in Kenntnis zu setzen ist und überdies Teil des zur Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Organs ist.
Das in diesem Abschnitt der Beschwerde ergänzend erstattete Vorbringen, es sei "eigentlich unverständlich", warum entgegen der bisherigen Übung (§ 10 des "Statutes 2002") nicht die Vollversammlung "über die Festsetzung" (womit offenkundig die in § 7 Abs. 2 des Statuts 2010 normierte jährliche Festsetzung des sogenannten Haltergeldes sowie von Naturalien, die von jeweiligen Besitzern, die Vieh auftreiben, zu leisten sind, durch den Ausschuss gemeint ist) entscheiden solle, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, gegen welche Bestimmung die genannte Regelung verstoßen soll.Das in diesem Abschnitt der Beschwerde ergänzend erstattete Vorbringen, es sei "eigentlich unverständlich", warum entgegen der bisherigen Übung (Paragraph 10, des "Statutes 2002") nicht die Vollversammlung "über die Festsetzung" (womit offenkundig die in Paragraph 7, Absatz 2, des Statuts 2010 normierte jährliche Festsetzung des sogenannten Haltergeldes sowie von Naturalien, die von jeweiligen Besitzern, die Vieh auftreiben, zu leisten sind, durch den Ausschuss gemeint ist) entscheiden solle, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, gegen welche Bestimmung die genannte Regelung verstoßen soll.
6. In der Folge nimmt die Beschwerde Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid beseitigte Bestimmung des § 9 lit. g des Statuts der mitbeteiligten Partei. Die in dieser Bestimmung (bisher) angeführten zwei weiteren Mitglieder sollten - so der Beschwerdeführer - offenkundig die Rechnungsprüfer entsprechend § 8 lit. g des "Statuts 2002" sein. Analog § 5 Abs. 5 VerG 2002 seien zwei Rechnungsprüfer als notwendige Organe der Agrargemeinschaft zu bestellen. Rechnungsprüfer seien aus Sicht des Beschwerdeführers notwendige Instrumente eines wirksamen Mitgliederschutzes, zumal sie auf Ungereimtheiten in der Finanzgebarung aufmerksam zu machen hätten. Ein solches Aufsichtselement sei gerade auch betreffend die mitbeteiligte Agrargemeinschaft essentiell. Abschließend hält der Beschwerdeführer dazu fest, bemerkenswerter Weise spreche das Statut 2010 selbst von der Notwendigkeit von Rechnungsprüfern (§ 24), ohne zu definieren, wie diese zu bestellen wären. Lediglich bei den Wahlvorgängen finde sich in § 15 Abs. 5 und 6 ein Hinweis auf einen Wahlmodus, ohne etwa die Funktionsdauer zu definieren. 6. In der Folge nimmt die Beschwerde Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid beseitigte Bestimmung des Paragraph 9, Litera g, des Statuts der mitbeteiligten Partei. Die in dieser Bestimmung (bisher) angeführten zwei weiteren Mitglieder sollten - so der Beschwerdeführer - offenkundig die Rechnungsprüfer entsprechend Paragraph 8, Litera g, des "Statuts 2002" sein. Analog Paragraph 5, Absatz 5, VerG 2002 seien zwei Rechnungsprüfer als notwendige Organe der Agrargemeinschaft zu bestellen. Rechnungsprüfer seien aus Sicht des Beschwerdeführers notwendige Instrumente eines wirksamen Mitgliederschutzes, zumal sie auf Ungereimtheiten in der Finanzgebarung aufmerksam zu machen hätten. Ein solches Aufsichtselement sei gerade auch betreffend die mitbeteiligte Agrargemeinschaft essentiell. Abschließend hält der Beschwerdeführer dazu fest, bemerkenswerter Weise spreche das Statut 2010 selbst von der Notwendigkeit von Rechnungsprüfern (Paragraph 24,), ohne zu definieren, wie diese zu bestellen wären. Lediglich bei den Wahlvorgängen finde sich in Paragraph 15, Absatz 5, und 6 ein Hinweis auf einen Wahlmodus, ohne etwa die Funktionsdauer zu definieren.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass sich - trotz ihrer Nichterwähnung als Organ der Verwaltung in § 9 und der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Streichung des § 9 lit. g - aus dem Statut 2010 der mitbeteiligten Partei unzweifelhaft ergibt, dass zwei Rechnungsprüfer als Organe der Agrargemeinschaft zu bestellen sind. So ist in den Abs. 5 und 7 des den Wahlvorgang bei der Wahl unter anderem des Ausschusses, des Obmannes und der Rechnungsprüfer regelnden § 15 des Statuts ausdrücklich von "beiden Rechnungsprüfer(n)" die Rede.Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass sich - trotz ihrer Nichterwähnung als Organ der Verwaltung in Paragraph 9 und der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Streichung des Paragraph 9, Litera g, - aus dem Statut 2010 der mitbeteiligten Partei unzweifelhaft ergibt, dass zwei Rechnungsprüfer als Organe der Agrargemeinschaft zu bestellen sind. So ist in den Absatz 5, und 7 des den Wahlvorgang bei der Wahl unter anderem des Ausschusses, des Obmannes und der Rechnungsprüfer regelnden Paragraph 15, des Statuts ausdrücklich von "beiden Rechnungsprüfer(n)" die Rede.
Nach der Regelung des Wahlvorganges bei der Wahl des Ausschusses und des Obmannes in § 15 Abs. 1 bis 4 des Statuts normiert § 15 Abs. 5 des Statuts 2010:Nach der Regelung des Wahlvorganges bei der Wahl des Ausschusses und des Obmannes in Paragraph 15, Absatz eins, bis 4 des Statuts normiert Paragraph 15, Absatz 5, des Statuts 2010:
"Sodann werden die beiden Rechnungsprüfer ebenfalls mittels Stimmzettel gewählt."
Angesichts dieser ohne Zweifel auf die davor stehenden Bestimmungen betreffend den Wahlvorgang bei der Wahl des Ausschusses und des Obmannes bezugnehmenden Bestimmung ist der Beschwerdevorwurf, das Statut 2010 definiere nicht, wie die Rechnungsprüfer zu bestellen seien, nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vermissten Funktionsdauer der Rechnungsprüfer, wird doch mit der mit dem angefochtenen Bescheid geänderten Bestimmung des § 16 Abs. 1 des Statuts festgelegt, dass die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer ein Jahr betrage.Angesichts dieser ohne Zweifel auf die davor stehenden Bestimmungen betreffend den Wahlvorgang bei der Wahl des Ausschusses und des Obmannes bezugnehmenden Bestimmung ist der Beschwerdevorwurf, das Statut 2010 definiere nicht, wie die Rechnungsprüfer zu bestellen seien, nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vermissten Funktionsdauer der Rechnungsprüfer, wird doch mit der mit dem angefochtenen Bescheid geänderten Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, des Statuts festgelegt, dass die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer ein Jahr betrage.
7. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, auch § 13 des Statuts 2010 greife in Minderheitenrechte ein, zumal die Tagesordnung der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jederzeit ergänzt werden könne. Ferner sei mit § 19 des Statuts 2010 das Präsenzquorum für Beschlüsse des Ausschusses gegenüber dem "Statut 2002" gesenkt worden. Darüber hinaus sei die Vorlage von Beschlüssen an die Vollversammlung oder an die Aufsichtsbehörde überhaupt nicht vorgesehen worden; dies sollte aus Sicht des Beschwerdeführers jedoch notwendig sein. 7. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, auch Paragraph 13, des Statuts 2010 greife in Minderheitenrechte ein, zumal die Tagesordnung der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jederzeit ergänzt werden könne. Ferner sei mit Paragraph 19, des Statuts 2010 das Präsenzquorum für Beschlüsse des Ausschusses gegenüber dem "Statut 2002" gesenkt worden. Darüber hinaus sei die Vorlage von Beschlüssen an die Vollversammlung oder an die Aufsichtsbehörde überhaupt nicht vorgesehen worden; dies sollte aus Sicht des Beschwerdeführers jedoch notwendig sein.
Auch in diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer jedoch nicht konkret dar, wogegen die genannten Regelungen des Statuts verstoßen sollen.
8. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass in § 17 Abs. 3 des Statuts 2010 ein Anspruch der Ausschussmitglieder auf Ersatz eines allfälligen Verdienstentganges bzw. auf pauschalen Aufwandersatz normiere, während in § 17 Abs. 2 des "Statuts 2002" die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit der Ausschussmitglieder festgehalten worden sei. 8. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass in Paragraph 17, Absatz 3, des Statuts 2010 ein Anspruch der Ausschussmitglieder auf Ersatz eines allfälligen Verdienstentganges bzw. auf pauschalen Aufwandersatz normiere, während in Paragraph 17, Absatz 2, des "Statuts 2002" die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit der Ausschussmitglieder festgehalten worden sei.
Davon abgesehen verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf, dass die Ehrenamtlichkeit der Funktion die monetäre Abdeckung der zu ihrer Ausübung notwendigen Mittel nicht ausschließe und dass über die Höhe eines pauschalen Aufwandersatzes überdies die Vollversammlung, in der auch der Beschwerdeführer als Mitglied stimmberechtigt sei, entscheide.
9. Nach § 15 Abs. 2 des Statuts 2010 hat die Abstimmung über die vorgebrachten Wahlvorschläge grundsätzlich mittels Stimmzettel zu erfolgen. Gemäß § 15 Abs. 6 erster Satz des Statuts 2010 kann die Vollversammlung auch die Wahl sämtlicher Funktionäre und der Rechnungsprüfer durch Handzeichen besonders beschließen. 9. Nach Paragraph 15, Absatz 2, des Statuts 2010 hat die Abstimmung über die vorgebrachten Wahlvorschläge grundsätzlich mittels Stimmzettel zu erfolgen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 6, erster Satz des Statuts 2010 kann die Vollversammlung auch die Wahl sämtlicher Funktionäre und der Rechnungsprüfer durch Handzeichen besonders beschließen.
Zur letztgenannten Bestimmung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht definiert, "wie der Entschluss auf diese Art der Abstimmung erfolgen muss".
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es sich bei einem dem § 15 Abs. 6 erster Satz des Statuts 2010 entsprechenden Beschluss der Vollversammlung, die Wahl durch Handzeichen vorzunehmen, um keine "Abänderung der Bestimmungen des Statutes" im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a des Statuts 2010 handelt, weil die Möglichkeit der Wahl durch Handzeichen im Statut 2010 bereits ausdrücklich vorgesehen ist. Es bedarf dafür somit keines qualifizierten Beschlusses gemäß § 12 Abs. 3 lit. a des Statuts 2010. Daher kommt § 12 Abs. 2 lit. b des Statuts 2010 zum Tragen, wonach Beschlüsse der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat, ohne Rücksicht auf die Größe seines Anteilsrechtes und ohne Rücksicht auf die in einer Hand vereinigten anteilsberechtigten Liegenschaften.Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es sich bei einem dem Paragraph 15, Absatz 6, erster Satz des Statuts 2010 entsprechenden Beschluss der Vollversammlung, die Wahl durch Handzeichen vorzunehmen, um keine "Abänderung der Bestimmungen des Statutes" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, des Statuts 2010 handelt, weil die Möglichkeit der Wahl durch Handzeichen im Statut 2010 bereits ausdrücklich vorgesehen ist. Es bedarf dafür somit keines qualifizierten Beschlusses gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, des Statuts 2010. Daher kommt Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, des Statuts 2010 zum Tragen, wonach Beschlüsse der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat, ohne Rücksicht auf die Größe seines Anteilsrechtes und ohne Rücksicht auf die in einer Hand vereinigten anteilsberechtigten Liegenschaften.
Die in der Beschwerde behauptete Unklarheit liegt daher nicht vor.
Auch der in der Beschwerde an der durch § 15 Abs. 6 Statut 2010 ermöglichten Wahl durch Handzeichen geäußerten Kritik des Beschwerdeführers, es sei unbedingt notwendig, die eigentlich vorgesehene geheime, schriftliche Stimmabgabe zu sichern, um die Mitglieder keinem "Wahldruck" auszusetzen, ist nicht zu folgen.Auch der in der Beschwerde an der durch Paragraph 15, Absatz 6, Statut 2010 ermöglichten Wahl durch Handzeichen geäußerten Kritik des Beschwerdeführers, es sei unbedingt notwendig, die eigentlich vorgesehene geheime, schriftliche Stimmabgabe zu sichern, um die Mitglieder keinem "Wahldruck" auszusetzen, ist nicht zu folgen.
Die Argumentation der belangten Behörde, mit der Möglichkeit, eine Wahl der Funktionäre auch per Handzeichen abzuhalten, werde das Wahlverfahren und die Wahladministration vereinfacht und es werde auch die Gefahr hintangehalten, unabsichtlich ungültige Stimmen abzugeben, ist nicht als unrichtig zu erkennen.
Ferner umfasst das in § 26 Abs. 1 des Statuts 2010 zum Ausdruck kommende Recht überstimmter Mitglieder auf Erhebung einer Minderheitenbeschwerde gegen Mehrheitsbeschlüsse ausdrücklich auch die Wahl der Gemeinschaftsfunktionäre. Werden diese nicht statutenbzw. gesetzeskonform durchgeführt, so könnten Rechte von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft verletzt werden. Der hinter dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen stehenden Sorge des Beschwerdeführers vor Beschlussfassungen (Wahlen), die durch unsachliche Motive beeinflusst würden, kann auf anderen rechtlichen Wegen Rechnung getragen werden. Dem Beschwerdeführer als Mitglied der Agrargemeinschaft steht es bei allen Beschlüssen der Vollversammlung, hinter denen er etwa unsachliche Motive vermutet, frei, von seinem Recht auf Erhebung der Minderheitenbeschwerde Gebrauch zu machen (vgl. dazu sinngemäß das eine Minderheitenbeschwerde im Rahmen einer Kärntner Agrargemeinschaft betreffende hg. Erkenntnis vom 24. April 2008, Zl. 2007/07/0026).Ferner umfasst das in Paragraph 26, Absatz eins, des Statuts 2010 zum Ausdruck kommende Recht überstimmter Mitglieder auf Erhebung einer Minderheitenbeschwerde gegen Mehrheitsbeschlüsse ausdrücklich auch die Wahl der Gemeinschaftsfunktionäre. Werden diese nicht statutenbzw. gesetzeskonform durchgeführt, so könnten Rechte von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft verletzt werden. Der hinter dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen stehenden Sorge des Beschwerdeführers vor Beschlussfassungen (Wahlen), die durch unsachliche Motive beeinflusst würden, kann auf anderen rechtlichen Wegen Rechnung getragen werden. Dem Beschwerdeführer als Mitglied der Agrargemeinschaft steht es bei allen Beschlüssen der Vollversammlung, hinter denen er etwa unsachliche Motive vermutet, frei, von seinem Recht auf Erhebung der Minderheitenbeschwerde Gebrauch zu machen vergleiche , dazu sinngemäß das eine Minderheitenbeschwerde im Rahmen einer Kärntner Agrargemeinschaft betreffende hg. Erkenntnis vom 24. April 2008, Zl. 2007/07/0026).
10. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abänderung des letzten Absatzes des Punktes 3.3 des Almwirtschaftsplans sei inhaltlich nicht nachvollziehbar, zumal plötzlich nur ausgewählten Ausschussmitgliedern eine Entscheidungsbefugnis über Triebrechte zukommen solle. Es liege ein unzulässiger Widerspruch zu § 18 lit. a des Statuts 2010 vor. 10. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abänderung des letzten Absatzes des Punktes 3.3 des Almwirtschaftsplans sei inhaltlich nicht nachvollziehbar, zumal plötzlich nur ausgewählten Ausschussmitgliedern eine Entscheidungsbefugnis über Triebrechte zukommen solle. Es liege ein unzulässiger Widerspruch zu Paragraph 18, Litera a, des Statuts 2010 vor.
Gemäß § 18 lit. a des Statuts 2010 obliegt dem Ausschuss die Beschlussfassung über alle nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten.Gemäß Paragraph 18, Litera a, des Statuts 2010 obliegt dem Ausschuss die Beschlussfassung über alle nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten.
Punkt 3.3 letzter Satz des Statuts 2010 in der durch den angefochtenen Bescheid geänderten Fassung lautet:
"Falls von einem Mitglied ein Ersatzauftreiber nicht namhaft gemacht wird, kann das freibleibende Triebrecht von der Agrargemeinschaft durch den Obmann im Einvernehmen mit dem Obmannstellvertreter und dem Kassier vergeben werden."
Die Vergabe eines freibleibenden Triebrechts durch den Obmann im Einvernehmen mit dem Obmannstellvertreter und dem Kassier ist Ausfluss der dem Obmann gemäß § 20 Abs. 2 lit. h des Statuts 2010 obliegenden "Leitung des Almbetriebes". Diese Vergabe des freibleibenden Triebrechts erfolgt nicht auf Grund eines formalen Beschlusses, sondern sie stellt eine Verfügung der Verwaltung dar, gegen die gemäß § 26 Abs. 1 des Statuts 2010 ebenfalls eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erhoben werden kann.Die Vergabe eines freibleibenden Triebrechts durch den Obmann im Einvernehmen mit dem Obmannstellvertreter und dem Kassier ist Ausfluss der dem Obmann gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera h, des Statuts 2010 obliegenden "Leitung des Almbetriebes". Diese Vergabe des freibleibenden Triebrechts erfolgt nicht auf Grund eines formalen Beschlusses, sondern sie stellt eine Verfügung der Verwaltung dar, gegen die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Statuts 2010 ebenfalls eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erhoben werden kann.
Ein Widerspruch zu § 18 lit. a des Statuts 2010 liegt demnach nicht vor.Ein Widerspruch zu Paragraph 18, Litera a, des Statuts 2010 liegt demnach nicht vor.
11. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die unter Punkt 5. der Haupturkunde des Regulierungsplans ausgesprochene Aufhebung der "Pointenrechte".
In der Haupturkunde wird der Begriff "Point" (auch "Peunt" oder "Peint") als in der Gegend am Ostabhang des Z-Kogels für eine zu einer bäuerlichen Liegenschaft gehörende höher gelegene Waldweidefläche von etwa 4 bis 8 ha definiert. Die Nutzung dieser Flächen habe in früheren Zeiten überwiegend in der Weideausübung bestanden. Das nötige Zaunholz sei zumeist an Ort und Stelle gewonnen worden.
In der Beschwerde wird ausgeführt, diese Passage der Haupturkunde dokumentiere, dass es zu unzulässigen Ungleichbehandlungen innerhalb der Agrargemeinschaft gekommen sei, die "durchaus" zum Nachteil des Beschwerdeführers gewesen seien. Nunmehr solle gleichsam "der Mantel des Schweigens" über die Vergangenheit gebreitet werden. Dies sei aus Sicht des Beschwerdeführers umso unverständlicher, als die von ihm relevierten fehlenden Zahlungen bzw. Erledigungen (Zirbenholzschlägerungen, Fehler bei der Ablöse im Zusammenhang mit Grundabtretungen betreffend die NS-Zeit) damit ohne Sachentscheidung erledigt sein könnten.
Dazu ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid lediglich völlig unkonkrete Ausführungen zu behaupteten, von einigen Mitbesitzern begangenen "Betrügereien", zu nicht näher definierten "Reichsmarkauszahlungen" und zu ebenso wenig näher ausgeführten "eigenmächtigen Zirbenholzschlägerungen" enthalten hatte. In der Berufung und in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgten weder eine Konkretisierung dieses bloß allgemeinen Vorbringens noch eine diesbezügliche Bezugnahme auf die sogenannten Pointenrechte.
In der Beschwerde wird nun offensichtlich versucht, einen rechtlichen Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten "fehlenden Zahlungen bzw. Erledigungen" und der Aufhebung der Pointenrechte herzustellen.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich jedoch um eine unzulässige Neuerung. Unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot fallen auch solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht untätig geblieben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2013, Zl. 2011/07/0127, mwN).Bei diesem Vorbringen handelt es sich jedoch um eine unzulässige Neuerung. Unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot fallen auch solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht untätig geblieben war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. September 2013, Zl. 2011/07/0127, mwN).
Die Richtigkeit der in Rede stehenden, in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsausführungen kann vom Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht überprüft werden, weil im Verwaltungsverfahren mangels eines konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers diesbezügliche Feststellungen unterblieben sind. Demgemäß wurde auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Vorbringen betreffend "Betrügereien" von einigen Mitbesitzern, Reichsmarkauszahlungen und eigenmächtigen Zirbenholzschlägerungen möglicherweise noch anhängige Verfahren zur Streitentscheidung beträfen.
Ferner wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid dargelegte Rechtsansicht der belangten Behörde, bereits vor Einleitung des Verfahrens anhängige oder im Laufe des Verfahrens anhängig gewordene Angelegenheiten zur Streitentscheidung stünden der Erlassung des Regulierungsplanes nicht entgegen, unzutreffend wäre.
Angesichts dessen erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erstattete Vorbringen, die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 16. März 2011 über Devolutionsanträge des Beschwerdeführers betreffend diese "Zahlungen und Erledigungen" entschieden und sei dabei davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Streitentscheidung und das durchgeführte Regulierungsverfahren in keinem Zusammenhang stünden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II. Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 26. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011070087.X00Im RIS seit
29.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015