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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014, Zl. W194 1411028-1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber macht im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, "ob eine behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, auch dann auszuschließen ist, wenn sich aus den glaubwürdigen Darstellungen eines Asylanten in Bezug auf Misshandlungen in der Vergangenheit der Verdacht auf künftige Misshandlungen geradezu aufdrängt, das entsprechende Vorbringen dazu aber - ohne entsprechende Interpretation - nicht zwingend auf eine Verfolgungshandlung schließen lässt, die dem Staat zuzurechnen ist." Darüber hinaus habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, das individuelle Vorbringen des Revisionswerbers gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu beurteilen (vgl. VwGH vom 26. November 2003, 2003/20/0389).Der Revisionswerber macht im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, "ob eine behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, auch dann auszuschließen ist, wenn sich aus den glaubwürdigen Darstellungen eines Asylanten in Bezug auf Misshandlungen in der Vergangenheit der Verdacht auf künftige Misshandlungen geradezu aufdrängt, das entsprechende Vorbringen dazu aber - ohne entsprechende Interpretation - nicht zwingend auf eine Verfolgungshandlung schließen lässt, die dem Staat zuzurechnen ist." Darüber hinaus habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, das individuelle Vorbringen des Revisionswerbers gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu beurteilen vergleiche , VwGH vom 26. November 2003, 2003/20/0389).
Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht das gesamte Vorbringen des Revisionswerbers, nämlich sowohl in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch Private als auch auf die Verfolgung im Sinne einer "Sippenhaftung" als hypothetisch richtig unterstellte (Wahrunterstellung), den behaupteten Rechtsanspruch mangels Asylrelevanz aber verneinte, wird mit der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, weshalb die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt.
Ein Vorbringen, wonach dem Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts im Zuge der "Wahrunterstellung" ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht erstattet.
Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 14. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200004.L00Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015