TE Vwgh Erkenntnis 2015/4/21 Ra 2014/01/0154

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Veröffentlicht am 21.04.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103010;
E6J;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litb;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litc;
32011L0095 Status-RL;
62009CJ0057 B und D VORAB;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
EURallg;
VwGVG 2014 §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des A in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014, Zl. W216 1439086-1/2E, betreffend Asylgesetz 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 8. Jänner 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 6. November 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (AsylG 2005), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig. 2. Mit Bescheid vom 6. November 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100 idgF (AsylG 2005), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig.

3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision als gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (Spruchpunkt B). 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision als gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Spruchpunkt B).

Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe von 1987 bis 1997 in diversen Funktionen für das Innenministerium in Tschetschenien gearbeitet (einfacher Polizist, Leiter des Streifendienstes, Leiter der Pass- und Visabteilung usw.). In der Zeit von 2003 bis 2005 sei er Innenminister der nicht anerkannten "Republik I" unter Präsident M gewesen. Sodann stellte das Bundesverwaltungsgericht fest:

"Der Beschwerdeführer hat im ersten, jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg als Kommandant von Einheiten tschetschenischer Kämpfer aktiv an Kampfhandlungen gegen das russische Militär teilgenommen, wobei es zu Tötungen von (zumindest) Soldaten gekommen ist."

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Feststellungen zur Tätigkeit des Revisionswerbers als Innenminister der "Republik I" sowie als Feldkommandant von tschetschenischen Rebelleneinheiten ergäben sich im Wesentlichen aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 7. März 2013 und einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19. März 2013. Diese bezögen sich auf diverse Internetberichte und Zeitungsberichte von russischen und tschetschenischen Organisationen und Medien. Der Revisionswerber leugne, als Kommandant eines Regiments im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein; die Internetberichte, wonach er angeblich an militärischen Operationen beteiligt gewesen sei, würden laut Aussage des Revisionswerbers nicht den Tatsachen entsprechen. Dieser Argumentation des Revisionswerbers könne nicht gefolgt werden, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass lediglich jene Berichte, die im Sinne des Revisionswerbers verfasst und der Erlangung des Asylstatus dienlich seien, den Tatsachen entsprächen, alle anderen Berichte jedoch nicht.

Rechtlich begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Grundlage des Bescheides aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes unzweifelhaft nachvollziehbar sei. Es habe sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Revisionswerber zu erörtern. Der Beschwerde hätten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden können, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Im Hinblick auf die zahlreichen Hinweise im Internet, die von unterschiedlichsten Institutionen und Organisationen stammen würden, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Revisionswerber durch seine Beteiligung an Kampfhandlungen als Kommandant von Widerstandskämpfern sowohl im ersten, jedenfalls aber im zweiten Tschetschenienkrieg an Verbrechen gegen den Frieden iSd Art. 1 Abschnitt F der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), BGBl. Nr. 55/1955 idgF, involviert bzw. beteiligt gewesen sei. Hinzu kämen die vom Revisionswerber eingenommenen hohen Positionen, somit seine herausragende Rolle in der tschetschenischen Exilregierung, insbesondere nämlich zuletzt als Innenminister der nicht anerkannten "Republik I". Somit bestünden ernsthafte Gründe für den Verdacht, dass der Revisionswerber in einer führenden Position an Kampfhandlungen, die unter den Tatbestand des Verbrechens gegen den Frieden zu subsumieren seien, beteiligt gewesen sei. Wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten habe, handle es sich aufgrund der damals bestehenden organisatorischen Strukturen bei Feldkommandanten bzw. der Funktion des Innenministers der "Republik I" um Befehlshaber an der oberen bzw. obersten Befehlsebene. Anhand dieser Strukturen ergebe sich, dass der Revisionswerber eine persönliche aktive Mitverantwortung an den Aktionen der tschetschenischen Kämpfer gegen das russische Militär getragen haben müsse.Im Hinblick auf die zahlreichen Hinweise im Internet, die von unterschiedlichsten Institutionen und Organisationen stammen würden, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Revisionswerber durch seine Beteiligung an Kampfhandlungen als Kommandant von Widerstandskämpfern sowohl im ersten, jedenfalls aber im zweiten Tschetschenienkrieg an Verbrechen gegen den Frieden iSd Artikel eins, Abschnitt F der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, idgF, involviert bzw. beteiligt gewesen sei. Hinzu kämen die vom Revisionswerber eingenommenen hohen Positionen, somit seine herausragende Rolle in der tschetschenischen Exilregierung, insbesondere nämlich zuletzt als Innenminister der nicht anerkannten "Republik I". Somit bestünden ernsthafte Gründe für den Verdacht, dass der Revisionswerber in einer führenden Position an Kampfhandlungen, die unter den Tatbestand des Verbrechens gegen den Frieden zu subsumieren seien, beteiligt gewesen sei. Wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten habe, handle es sich aufgrund der damals bestehenden organisatorischen Strukturen bei Feldkommandanten bzw. der Funktion des Innenministers der "Republik I" um Befehlshaber an der oberen bzw. obersten Befehlsebene. Anhand dieser Strukturen ergebe sich, dass der Revisionswerber eine persönliche aktive Mitverantwortung an den Aktionen der tschetschenischen Kämpfer gegen das russische Militär getragen haben müsse.

Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche und es nicht an einer derartigen Rechtsprechung fehle; auch sei die Rechtsprechung nicht uneinheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen können.Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche und es nicht an einer derartigen Rechtsprechung fehle; auch sei die Rechtsprechung nicht uneinheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen können.

4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Revision wird zur Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG (unter anderem) ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich dem hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0352, ab, weil das angefochtene Erkenntnis keinerlei genaueren Sachverhaltsfeststellungen zu den angeblichen Tathandlungen des Revisionswerbers enthalte. Das Bundesverwaltungsgericht weiche auch von der im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, dargelegten Rechtsprechung zur mündlichen Verhandlung ab, weil sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Inhalt der Beschwerde nicht auseinandergesetzt habe. 1. In der Revision wird zur Zulässigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG (unter anderem) ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich dem hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0352, ab, weil das angefochtene Erkenntnis keinerlei genaueren Sachverhaltsfeststellungen zu den angeblichen Tathandlungen des Revisionswerbers enthalte. Das Bundesverwaltungsgericht weiche auch von der im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, dargelegten Rechtsprechung zur mündlichen Verhandlung ab, weil sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Inhalt der Beschwerde nicht auseinandergesetzt habe.

Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

2. Im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem festgehalten, dass eine mündliche Verhandlung nur dann unterbleiben darf, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wird, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2014, Zl. Ra 2014/01/0085). 2. Im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem festgehalten, dass eine mündliche Verhandlung nur dann unterbleiben darf, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wird, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 2014, Zl. Ra 2014/01/0085).

Das angefochtene Erkenntnis enthält die Begründung, in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft habe werden können - ergebe sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Revisionswerber zu erörtern.

Die Revision bringt dagegen vor, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde die Fragwürdigkeit verschiedener Quellen zu angeblichen Vorfällen, welche von der Beteiligung des Revisionswerbers an Kampfhandlungen berichten, aufgezeigt und sechs Zeugen namhaft gemacht.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht auf, weil der Revisionswerber nach der Aktenlage in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens und die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung substantiiert bestritten hat. Die dabei gestellten Beweisanträge wären auf ihre Notwendigkeit im Interesse der Wahrheitsfindung zu prüfen gewesen (vgl. zum Eingehen auf Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/09/0056, mwN; vgl. zur Notwendigkeit der Beweisaufnahme etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2012/08/0134).Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht auf, weil der Revisionswerber nach der Aktenlage in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens und die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung substantiiert bestritten hat. Die dabei gestellten Beweisanträge wären auf ihre Notwendigkeit im Interesse der Wahrheitsfindung zu prüfen gewesen vergleiche , zum Eingehen auf Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/09/0056, mwN; vergleiche , zur Notwendigkeit der Beweisaufnahme etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2012/08/0134).

3. Zu der - als Rechtsfrage zur Zulässigkeit vorgebrachten - Notwendigkeit von Sachverhaltsfeststellungen zu den Tathandlungen des Revisionswerbers ist Folgendes auszuführen:

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sein Erkenntnis auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Das Bundesverwaltungsgericht stützt sein Erkenntnis auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

§ 6 AsylG 2005 lautet auszugsweise: Paragraph 6, AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

...

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

...

  1. (2)Absatz 2,Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

    Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0352, zu den in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründen (im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 AsylG 1997) Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0352, zu den in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründen (im Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997) Folgendes ausgeführt:

    "Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach erkannt, dass die Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen oder der Vorwurf einer strafbaren Handlung die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein hindert, sofern nicht ein Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F FlKonv vorliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, mwN)."Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach erkannt, dass die Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen oder der Vorwurf einer strafbaren Handlung die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein hindert, sofern nicht ein Ausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt F FlKonv vorliegt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, mwN).

    In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln aber restriktiv auszulegen (vgl. etwa die Position des UNHCR zur Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhalts voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwer wiegend sein (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/20/0372; weiters das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0189).In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln aber restriktiv auszulegen vergleiche , etwa die Position des UNHCR zur Auslegung von Artikel eins, des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhalts voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwer wiegend sein vergleiche , dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/20/0372; weiters das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0189).

    Im vorliegenden Fall reichen die Erwägungen der belangten Behörde nicht aus, um das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes zu beurteilen.

    So nimmt die belangte Behörde zwar an, dass der Beschwerdeführer an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt war und dabei russische Militärangehörige sowie tschetschenische Zivilisten getötet habe. Wann, bei welchen Gelegenheiten und unter welchen Umständen diese Taten vom Beschwerdeführer gesetzt worden sein sollen, bleibt hingegen offen."

§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/01/0172). Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/01/0172).

Der EuGH führte im Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, zu den (inhaltsgleichen) Ausschlussgründen des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG (vgl. Anhang II der Richtlinie 2011/95/EU) betreffend die Angehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP als terroristisch eingestuften Organisation unter anderem aus,Der EuGH führte im Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, zu den (inhaltsgleichen) Ausschlussgründen des Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG vergleiche , Anhang römisch zwei der Richtlinie 2011/95/EU) betreffend die Angehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP als terroristisch eingestuften Organisation unter anderem aus,

"dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. (Randnr. 99 und Tenor des Urteils). "dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. (Randnr. 99 und Tenor des Urteils).

Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann".Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann".

Dieses Beurteilungsniveau hat das angefochtene Erkenntnis nicht erreicht. Vielmehr reichen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung nicht aus, um das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes zu beurteilen.

5. Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 5. Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. April 2015

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0057 B und D VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010154.L00

Im RIS seit

26.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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