TE Vwgh Beschluss 2015/4/24 Ra 2014/01/0243

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Veröffentlicht am 24.04.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
FPG 2005 §46
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1990, vertreten durch Mag. Rupert Rausch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dannebergplatz 6/4/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014, Zl. W209 1435471-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab, gewährte ihm aber subsidiären Schutz und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab, gewährte ihm aber subsidiären Schutz und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.

Mit hg. Einbringung der außerordentlichen Revision wurde auch der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass er auf die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung keinen Rechtsanspruch habe, sodass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ausgeschlossen seien, wenn die Behörde befände, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht mehr vorliegen würden. Das angefochtene Erkenntnis sei daher insoweit einem Vollzug zugänglich, als es zu einem Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung führen könnte. Bei einer Abschiebung würde ihm Gefahr für Leib und Leben drohen.Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass er auf die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung keinen Rechtsanspruch habe, sodass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ausgeschlossen seien, wenn die Behörde befände, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht mehr vorliegen würden. Das angefochtene Erkenntnis sei daher insoweit einem Vollzug zugänglich, als es zu einem Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung führen könnte. Bei einer Abschiebung würde ihm Gefahr für Leib und Leben drohen.

Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ein solcher kann nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (welche bis zum 9. September 2015 erteilt wurde) in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2014, Ra 2014/19/0101).Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ein solcher kann nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (welche bis zum 9. September 2015 erteilt wurde) in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach Paragraph 46, FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2014, Ra 2014/19/0101).

Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 24. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010243.L00

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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