Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der B GmbH in M, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ernst Sutter, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Dezember 2014, Zl LVwG- 4/1134/11-2014, betreffend Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen nach § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Salzburg, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der B GmbH in M, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ernst Sutter, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Dezember 2014, Zl LVwG- 4/1134/11-2014, betreffend Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen nach Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Salzburg, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2012, 2011/03/0112, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 7. März 2011, mit dem der revisionswerbenden Partei die Bewilligung zur Durchführung von neun Außenabflügen und Landungen gemäß § 9 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 (LFG), mit einem näher bezeichneten Hubschrauber auf einem näher genannten Grundstück in M versagt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Revisionswerberin betreibt in unmittelbarer Nähe des geplanten Landeplatzes ein noch nicht zur Gänze in Betrieb genommenes Dienstleistungszentrum, das über mehrere Behandlungsräume und einen OP-Trakt (mit Schleuse, OPund Aufwachraum) verfügt. 1. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2012, 2011/03/0112, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 7. März 2011, mit dem der revisionswerbenden Partei die Bewilligung zur Durchführung von neun Außenabflügen und Landungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, (LFG), mit einem näher bezeichneten Hubschrauber auf einem näher genannten Grundstück in M versagt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Revisionswerberin betreibt in unmittelbarer Nähe des geplanten Landeplatzes ein noch nicht zur Gänze in Betrieb genommenes Dienstleistungszentrum, das über mehrere Behandlungsräume und einen OP-Trakt (mit Schleuse, OPund Aufwachraum) verfügt.
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (LH) führte im fortgesetzten Verfahren eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch, in dessen Rahmen insbesondere Stellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung, der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, der Betreibergesellschaft des Flugplatzes Z, der Zahnärztekammer Salzburg und der Abteilung Umweltmedizin des Amtes der Salzburger Landesregierung sowie ein Gutachten eines luftfahrttechnischen Sachverständigen eingeholt wurden. Mit Schreiben vom 16. Jänner 2014 wurden diese Unterlagen der Revisionswerberin zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Nachdem der Geschäftsführer der Revisionswerberin selbst mit Eingabe vom 11. Februar 2014 um eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 31. März 2014 ersucht hatte, erfolgte am 31. März 2014 eine Stellungnahme, die erstmalig durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Revisionswerberin eingebracht wurde.
Mit Bescheid des LH vom 8. August 2014 wurde der erwähnte Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von neun Außenabflügen und Außenlandungen nach § 9 Abs 2 LFG neuerlich abgewiesen.Mit Bescheid des LH vom 8. August 2014 wurde der erwähnte Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von neun Außenabflügen und Außenlandungen nach Paragraph 9, Absatz 2, LFG neuerlich abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, mit dem Antrag den Bescheid des LH vom 8. August 2014 aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch und wies mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen den Bescheid des LH vom 8. August 2014 als unbegründet ab. Die Erhebung der ordentlichen Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Zur Frage der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht habe das Parteiengehör der Revisionswerberin verletzt, weil der Rechtsvertreter der Revisionswerberin bereits in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die zur Aufhebung des ersten Bescheides des LH geführt habe, seine Bevollmächtigung gegenüber der Administrativbehörde und dem Verwaltungsgerichtshof bekannt gegeben habe. Diese Vollmacht sei nicht auf das damalige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeschränkt gewesen. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht diese Vollmacht negiert habe, verstoße es gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Vollmachtsverhältnis bis zu dessen Auflösung als bestehend anzusehen sei. Ausgehend davon wird in der Revision sodann insbesondere gerügt, dass die im Administrativverfahren eingeholten Gutachten nicht der Revisionswerberin selbst, sondern deren Rechtsvertreter hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen.
Ferner wird hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B -VG eingewendet, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass durch die beantragte minimale Anzahl von Flugbewegungen während eines Jahres die Belastung wesentlich geringer sei als durch allwöchentliches Rasenmähen, durch Betreiben einspuriger Kraftfahrzeuge im Nahebereich der gegenständlichen Liegenschaften oder allgemein durch Verkehrslärm (einschließlich etwaiger Einsatzfahrzeuge). Es sei daher zweifelhaft, ob überhaupt öffentliche Interessen vorliegen bzw verletzt würden. Auch habe das Verwaltungsgericht negiert, dass durch notfallmedizinische Versorgung, allfälliges rasches Beischaffen von benötigten Medikamenten, Hilfsmitteln oder Ersatzteilen für lebenserhaltende medizinische Geräte ein öffentliche Interesse an der optimalen Gesundheitsversorgung von Patienten bestehe und nicht bloß privatwirtschaftliche Interessen der Revisionswerberin. Das Verwaltungsgericht verkenne die Unterscheidung zwischen öffentlichen Interessen der Bevölkerung allgemein bzw der Patienten einerseits und privatwirtschaftlichen Interessen der Revisionswerberin andererseits, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu sehen sei, weil dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe. Überdies liege eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, dass in der gegenständlichen Konstellation die Interessenabwägung zwischen den vom Verwaltungsgericht angenommenen öffentlichen Interessen am Lärm- und Naturschutz und dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Patientenversorgung und einem raschestmöglichen Einschreiten in Not- und Krisenfällen durch die Revisionswerberin vorzunehmen sei.Ferner wird hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B -VG eingewendet, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass durch die beantragte minimale Anzahl von Flugbewegungen während eines Jahres die Belastung wesentlich geringer sei als durch allwöchentliches Rasenmähen, durch Betreiben einspuriger Kraftfahrzeuge im Nahebereich der gegenständlichen Liegenschaften oder allgemein durch Verkehrslärm (einschließlich etwaiger Einsatzfahrzeuge). Es sei daher zweifelhaft, ob überhaupt öffentliche Interessen vorliegen bzw verletzt würden. Auch habe das Verwaltungsgericht negiert, dass durch notfallmedizinische Versorgung, allfälliges rasches Beischaffen von benötigten Medikamenten, Hilfsmitteln oder Ersatzteilen für lebenserhaltende medizinische Geräte ein öffentliche Interesse an der optimalen Gesundheitsversorgung von Patienten bestehe und nicht bloß privatwirtschaftliche Interessen der Revisionswerberin. Das Verwaltungsgericht verkenne die Unterscheidung zwischen öffentlichen Interessen der Bevölkerung allgemein bzw der Patienten einerseits und privatwirtschaftlichen Interessen der Revisionswerberin andererseits, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu sehen sei, weil dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe. Überdies liege eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, dass in der gegenständlichen Konstellation die Interessenabwägung zwischen den vom Verwaltungsgericht angenommenen öffentlichen Interessen am Lärm- und Naturschutz und dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Patientenversorgung und einem raschestmöglichen Einschreiten in Not- und Krisenfällen durch die Revisionswerberin vorzunehmen sei.
4. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG). 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. 5. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Vollmacht, die in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, zu beurteilen war, erteilt worden war, nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid oder sonstige für das Verfahren relevante Schriftstücke zu Handen des Beschwerdevertreters zuzustellen hat (VwGH vom 31. Mai 2012, 2011/23/0286; VwGH vom 15. September 2011, 2009/07/0162; VwGH vom 14. Februar 1983, 83/10/0053). Eine derartige Verpflichtung bestünde nur dann, wenn der Rechtsvertreter bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen gewesen und - sofern nichts Gegenteiliges hervorkommt - vom aufrechten Bestand des Vollmachtsverhältnisses auszugehen wäre. Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kann keine Rede sein (vgl neuerlich VwGH vom 15. September 2011, 2009/07/0162; VwGH vom 14. Februar 1983, 83/10/0053). Eine Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof schließt also nicht ohne weiteres auch eine Vertretung für das daran anschließende fortgesetzte Verwaltungsverfahren mit ein (VwGH vom 15. September 2011, 2009/07/0162; VwGH vom 25. Juni 1996, 95/09/0215; VwGH vom 26. Juni 1991, 91/09/0064). 5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Vollmacht, die in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, zu beurteilen war, erteilt worden war, nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid oder sonstige für das Verfahren relevante Schriftstücke zu Handen des Beschwerdevertreters zuzustellen hat (VwGH vom 31. Mai 2012, 2011/23/0286; VwGH vom 15. September 2011, 2009/07/0162; VwGH vom 14. Februar 1983, 83/10/0053). Eine derartige Verpflichtung bestünde nur dann, wenn der Rechtsvertreter bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen gewesen und - sofern nichts Gegenteiliges hervorkommt - vom aufrechten Bestand des Vollmachtsverhältnisses auszugehen wäre. Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kann keine Rede sein vergleiche , neuerlich VwGH vom 15. September 2011, 2009/07/0162; VwGH vom 14. Februar 1983, 83/10/0053). Eine Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof schließt also nicht ohne weiteres auch eine Vertretung für das daran anschließende fortgesetzte Verwaltungsverfahren mit ein (VwGH vom 15. September 2011, 2009/07/0162; VwGH vom 25. Juni 1996, 95/09/0215; VwGH vom 26. Juni 1991, 91/09/0064).
Die Rechtsvertreter der Revisionswerberin sind gegenüber dem LH erstmalig mit jenem Schriftsatz vom 31. März 2014 aufgetreten, mit dem die Revisionswerberin zu den Ergebnissen des behördlichen Ermittlungsverfahrens Stellung genommen hat. Ausgehend davon kann es schon aus diesem Grund nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn der LH zuvor die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten und Stellungnahmen unmittelbar der Revisionswerberin und nicht deren Rechtsvertretern übermittelt hat; es wäre an den für die Revisionswerberin später eingeschrittenen Rechtsvertretern gelegen gewesen, sich selbst zeitgerecht betreffend die der Revisionswerberin zuvor direkt übermittelten Gutachten und Stellungnahmen ins Bild zu setzen. Ferner kann nicht gesagt werden, dass das Verwaltungsgericht das Recht auf Parteiengehör negiert habe, zumal im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst (ohnehin) sämtliche Schriftstücke und Erledigungen zu Handen des Rechtsvertreters der Revisionswerberin übermittelt wurden, nachdem sich der Rechtsvertreter in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf die ihm von der Revisionswerberin erteilte Vollmacht berufen hatte. Vor diesem Hintergrund geht schließlich die Rüge fehl, das Verwaltungsgericht hätte die mündliche Verhandlung vertagen müssen, weil die Rechtsvertreter erst kurze Zeit vor dem anberaumten Termin eine Übersicht über alle Gutachten und Stellungnahmen gewonnen hätten.
5.2. Weiters kann entgegen der Revision nicht gesagt werden, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den von der Revisionswerberin im Hinblick auf § 9 Abs 2 LFG aufgeworfenen Rechtsfragen mangeln würde. Ebensowenig hat das Verwaltungsgericht die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Leitlinien verlassen. 5.2. Weiters kann entgegen der Revision nicht gesagt werden, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den von der Revisionswerberin im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 2, LFG aufgeworfenen Rechtsfragen mangeln würde. Ebensowenig hat das Verwaltungsgericht die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Leitlinien verlassen.
Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen gemäß § 9 Abs 2 LFG wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits wiederholt erkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt - vor allem mit Blick auf den Schutz der Anrainer - für die Vermeidung von Lärm ebenso (VwGH vom 26. März 2012, 2009/03/0056) wie für naturschutzrechtliche Einwände (VwGH vom 28. Februar 2014, 2012/03/0100) oder Belange des Forst- und Jagdwesens (VwGH vom 12. September 2001, 99/03/0272). Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen für die Erteilung der beantragten Bewilligung sprechen oder dieser entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (VwGH 24. Juli 2012, 2009/03/0069). Vor Durchführung der in § 9 Abs 2 Satz 2 LFG normierten Interessenabwägung bedarf es somit konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu den im jeweiligen Fall maßgeblichen Umständen (vgl in diesem Sinn etwa das die Revisionswerberin betreffende Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, 2011/03/0112; vgl auch VwGH vom 28. Februar 2014, 2012/03/0100). Wirtschaftliche Interessen des Antragstellers stellen jedenfalls keine öffentlichen Interessen im Sinn des § 9 Abs 2 LFG dar (VwGH vom 10. Oktober 1990, 89/03/0253).Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits wiederholt erkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt - vor allem mit Blick auf den Schutz der Anrainer - für die Vermeidung von Lärm ebenso (VwGH vom 26. März 2012, 2009/03/0056) wie für naturschutzrechtliche Einwände (VwGH vom 28. Februar 2014, 2012/03/0100) oder Belange des Forst- und Jagdwesens (VwGH vom 12. September 2001, 99/03/0272). Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen für die Erteilung der beantragten Bewilligung sprechen oder dieser entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (VwGH 24. Juli 2012, 2009/03/0069). Vor Durchführung der in Paragraph 9, Absatz 2, Satz 2 LFG normierten Interessenabwägung bedarf es somit konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu den im jeweiligen Fall maßgeblichen Umständen vergleiche , in diesem Sinn etwa das die Revisionswerberin betreffende Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, 2011/03/0112; vergleiche , auch VwGH vom 28. Februar 2014, 2012/03/0100). Wirtschaftliche Interessen des Antragstellers stellen jedenfalls keine öffentlichen Interessen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, LFG dar (VwGH vom 10. Oktober 1990, 89/03/0253).
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis - auf Basis konkreter Feststellungen - jene öffentlichen Interessen (Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der Anrainer vor Lärm, Schutz der Natur, Aufbau und in der Erhaltung eines artenreichen und gesunden, den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angepassten Wildstandes im Rahmen der Eigenjagd der Gemeinde M) identifiziert, die der Erteilung der von der Revisionswerberin beantragten Bewilligung entgegenstehen. Ferner ist das Verwaltungsgericht - ebenfalls auf Basis konkreter Feststellungen -
überzeugend zum Ergebnis gekommen, dass die von der Revisionswerberin als öffentliches Interesse an den Außenlandungen und Außenabflügen vorgebrachte Gewährleistung der notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung auf anderem Weg, etwa über den Flughafen Z und den Hubschrauberlandeplatz am Krankenhaus Z, und eine Reihe niedergelassener Zahnärzte sichergestellt erscheint, wobei jener Hubschrauber, für den die Revisionswerberin die in Rede stehende Bewilligung beantragt hat, auf Grund seiner Größe unstrittig zur Durchführung von Rettungsflügen mit Patienten ungeeignet ist. Diesem Ergebnis vermag die revisionswerbende Partei mit den nicht näher substantiierten Hinweisen auf selten vorkommende Schließungen des Flugplatzes Z, auf erhebliche Verkehrsbehinderungen auf umliegenden Straßen im Bereich des eingangs angesprochenen Grundstückes und auf ein Überschwemmungsereignis im Bereich Z nicht wirksam entgegenzutreten. Da die notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung auch ohne die von der Revisionswerberin beantragten Außenlandungen und Außenabflügen erfolgen kann, steht die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Beischaffung von Ersatzteilen und etwaigen sonstigen für den Betrieb des Dienstleistungszentrums der Revisionswerberin notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln kein die genannten öffentlichen Interessen überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs 2 LFG darstellt, nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf die Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 LFG hinzuweisen, die Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen ohnehin vom Anwendungsbereich des § 9 leg cit ausnimmt. überzeugend zum Ergebnis gekommen, dass die von der Revisionswerberin als öffentliches Interesse an den Außenlandungen und Außenabflügen vorgebrachte Gewährleistung der notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung auf anderem Weg, etwa über den Flughafen Z und den Hubschrauberlandeplatz am Krankenhaus Z, und eine Reihe niedergelassener Zahnärzte sichergestellt erscheint, wobei jener Hubschrauber, für den die Revisionswerberin die in Rede stehende Bewilligung beantragt hat, auf Grund seiner Größe unstrittig zur Durchführung von Rettungsflügen mit Patienten ungeeignet ist. Diesem Ergebnis vermag die revisionswerbende Partei mit den nicht näher substantiierten Hinweisen auf selten vorkommende Schließungen des Flugplatzes Z, auf erhebliche Verkehrsbehinderungen auf umliegenden Straßen im Bereich des eingangs angesprochenen Grundstückes und auf ein Überschwemmungsereignis im Bereich Z nicht wirksam entgegenzutreten. Da die notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung auch ohne die von der Revisionswerberin beantragten Außenlandungen und Außenabflügen erfolgen kann, steht die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Beischaffung von Ersatzteilen und etwaigen sonstigen für den Betrieb des Dienstleistungszentrums der Revisionswerberin notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln kein die genannten öffentlichen Interessen überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, LFG darstellt, nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG hinzuweisen, die Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen ohnehin vom Anwendungsbereich des Paragraph 9, leg cit ausnimmt.
6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 6. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2015
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung ProzeßvollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030023.L00Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015