Index
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. H S in W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH, in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Juli 2014, Zl LVwG-WB-13-1068, betreffend Übertretung des NÖ Jagdgesetzes, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21. März 2013 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 11. Oktober 2011 in einem näher bezeichneten Eigenjagdgebiet als Abschussnehmer einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen. Er habe dadurch gegen § 135 Abs 1 Z 30 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) iVm § 26a Abs 2 der NÖ Jagdverordnung 1977 verstoßen. Über ihn wurde gemäß § 135 Abs 2 NÖ Jagdgesetz 1974 eine Geldstrafe von 1.000,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. 2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21. März 2013 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 11. Oktober 2011 in einem näher bezeichneten Eigenjagdgebiet als Abschussnehmer einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen. Er habe dadurch gegen Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung 1977 verstoßen. Über ihn wurde gemäß Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 eine Geldstrafe von 1.000,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
3. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung (in der Folge als Beschwerde behandelt) wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. 3. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung (in der Folge als Beschwerde behandelt) wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
4. Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, dass der Auslegung der Bestimmung des § 74 Abs 3 NÖ JG im Verfahren maßgebliche Bedeutung zukomme. Zu dieser Bestimmung liege jedoch bis dato keinerlei höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. So sei beispielsweise unklar, wie die in § 74 Abs 3 NÖ JG verwendeten jägersprachlichen Begriffe "Auswechseln" bzw "Einwechseln" zu verstehen seien. Ebensowenig seien diese Begriffe "im Verhältnis und auf der Grundlage des Begriffes '(Wild-)Wechsel' bis heute ausjudiziert". Auch sei eine höchstgerichtliche Abgrenzung der in § 74 Abs 3 NÖ JG begrifflich angesprochenen Umfriedungen, durch die "ein Ein- und Auswechseln der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten wirksam verhindert wird", zu dem nach § 7 NÖ-JG verwendeten Begriff des "Jagdgeheges", mit dem ein Gebiet "gegen das Aus- und Einwechseln des gehegten Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird", noch nicht erfolgt. Schließlich fehle es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die objektive Eignung einer Umfriedung zur wirksamen Verhinderung des Ein- und Auswechselns der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten angenommen werden könne. 4. Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, dass der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, NÖ JG im Verfahren maßgebliche Bedeutung zukomme. Zu dieser Bestimmung liege jedoch bis dato keinerlei höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. So sei beispielsweise unklar, wie die in Paragraph 74, Absatz 3, NÖ JG verwendeten jägersprachlichen Begriffe "Auswechseln" bzw "Einwechseln" zu verstehen seien. Ebensowenig seien diese Begriffe "im Verhältnis und auf der Grundlage des Begriffes '(Wild-)Wechsel' bis heute ausjudiziert". Auch sei eine höchstgerichtliche Abgrenzung der in Paragraph 74, Absatz 3, NÖ JG begrifflich angesprochenen Umfriedungen, durch die "ein Ein- und Auswechseln der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten wirksam verhindert wird", zu dem nach Paragraph 7, NÖ-JG verwendeten Begriff des "Jagdgeheges", mit dem ein Gebiet "gegen das Aus- und Einwechseln des gehegten Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird", noch nicht erfolgt. Schließlich fehle es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die objektive Eignung einer Umfriedung zur wirksamen Verhinderung des Ein- und Auswechselns der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten angenommen werden könne.
5. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung die Entscheidung über den Revisionsfall abhängt:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Revisionswerber in rechtlicher Hinsicht darauf stützt, dass der von ihm vorgenommene Abschuss aufgrund der Bestimmung des § 74 Abs 3 NÖ JG zulässig gewesen sei. § 74 NÖ JG, LGBl 6500-0, idF LGBl 6500-26, regelt Ausnahmen von den Schonvorschriften; der hier maßgebliche Abs 3 lautet wörtlich:Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Revisionswerber in rechtlicher Hinsicht darauf stützt, dass der von ihm vorgenommene Abschuss aufgrund der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, NÖ JG zulässig gewesen sei. Paragraph 74, NÖ JG, Landesgesetzblatt 6500, -0, in der Fassung Landesgesetzblatt 6500, -26, regelt Ausnahmen von den Schonvorschriften; der hier maßgebliche Absatz 3, lautet wörtlich:
"Schalenwild darf auf Flächen, die zum Schutze der Kulturen gegen Schalenwild so umfriedet sind, daß das Ein- und Auswechseln der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten wirksam verhindert wird, auch während der Schonzeit abgeschossen werden. In diesem Fall dürfen auch männliche Stücke über den Abschußplan hinaus abgeschossen werden. Der Abschuß während der Schonzeit und über den Abschußplan hinaus muß der Bezirksverwaltungsbehörde sofort gemeldet und begründet werden."
Ob eine Fläche so umfriedet ist, dass das Ein- und Auswechseln der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten wirksam verhindert wird, ist eine anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls - nötigenfalls unter Zugrundelegung des Gutachtens eines jagdlichen Sachverständigen - zu klärende Tatsachenfrage. Im Revisionsfall hat der beigezogene jagdliche Amtssachverständige mit näherer Begründung dargelegt, dass mit dem beim gegenständlichen Jagdgebiet vorhandenen Zaun das Ein- und Auswechseln von Schalenwild nicht wirksam verhindert werden könne, was nicht allein mit der Zaunhöhe begründet wurde, sondern auch mit dem konkreten Geländeverlauf und der technischen Ausgestaltung des Zauns, insbesondere in seinem unteren Teil. Konkrete Auslegungsfragen zu den Begriffen "Auswechseln" bzw "Einwechseln", von denen die Entscheidung über die Revision abhängen würde, zeigt der Revisionswerber nicht auf, ebensowenig stellt sich im vorliegenden Fall die von ihm postulierte Abgrenzungsfrage zur Bestimmung des § 7 Abs 1 NÖ JG, nach der darauf abgestellt wird, dass ein Eigenjagdgebiet gegen das Ein- bzw Auswechseln von Schalenwild "vollkommen abgeschlossen" ist.Ob eine Fläche so umfriedet ist, dass das Ein- und Auswechseln der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten wirksam verhindert wird, ist eine anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls - nötigenfalls unter Zugrundelegung des Gutachtens eines jagdlichen Sachverständigen - zu klärende Tatsachenfrage. Im Revisionsfall hat der beigezogene jagdliche Amtssachverständige mit näherer Begründung dargelegt, dass mit dem beim gegenständlichen Jagdgebiet vorhandenen Zaun das Ein- und Auswechseln von Schalenwild nicht wirksam verhindert werden könne, was nicht allein mit der Zaunhöhe begründet wurde, sondern auch mit dem konkreten Geländeverlauf und der technischen Ausgestaltung des Zauns, insbesondere in seinem unteren Teil. Konkrete Auslegungsfragen zu den Begriffen "Auswechseln" bzw "Einwechseln", von denen die Entscheidung über die Revision abhängen würde, zeigt der Revisionswerber nicht auf, ebensowenig stellt sich im vorliegenden Fall die von ihm postulierte Abgrenzungsfrage zur Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ JG, nach der darauf abgestellt wird, dass ein Eigenjagdgebiet gegen das Ein- bzw Auswechseln von Schalenwild "vollkommen abgeschlossen" ist.
Soweit der Revisionswerber schließlich in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auch geltend macht, dass der Verwaltungsgerichtshof über die notwendige Zaunhöhe zu entscheiden habe, zumal es landesgesetzliche Förderbestimmungen (beispielsweise in Oberösterreich) gebe, die von einer ausreichenden Zaunhöhe von 2 Metern (bei Rotwild) ausgingen, reicht schon der Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht darauf abgestellt hat, dass der Zaun bloß zu niedrig gewesen wäre.
6. Der Revisionswerber rügt in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit auch mehrere seiner Ansicht nach unterlaufene gravierende Verfahrensmängel. So habe das Verwaltungsgericht einen Bezug habenden Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich nicht von Amts wegen beigeschafft und verlesen. Auch habe das Verwaltungsgericht gegen den Grundsatz des Rechts auf Parteiengehör verstoßen, da der Revisionswerber erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen konfrontiert worden sei und ihm damit die Möglichkeit verwehrt geblieben sei, dessen Ausführungen auf derselben fachlichen Ebene entgegenzutreten.
Damit zeigt der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil er die Relevanz der behaupteten Mängel für den Verfahrensausgang nicht dargetan hat. Weder lässt sich aus dem vom Revisionswerber angesprochenen - im Übrigen im Verfahrensakt befindlichen - Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Berechtigung der Sperre von Waldflächen ableiten, dass diese Flächen tatsächlich so umfriedet gewesen wären, dass das Ein- und Auswechseln von Schalenwild wirksam verhindert worden wäre, noch lässt die Revision erkennen, in welcher qualifizierten Weise den Ausführungen des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen im Hinblick auf die von diesem dargelegten Mängel der technischen Ausführung des Zauns zu entgegnen gewesen wäre.
7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. 7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030033.L00Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015