Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/17/0060Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen der 1. F GmbH in W, 2. F GmbH in Wien, beide vertreten durch Dr Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland jeweils vom 21. Oktober 2013,
1) E 018/16/2012.051/008 (hg prot zu Ro 2014/17/0059) betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, und
2) E 018/16/2012.055/007 (hg prot zu Ro 2014/17/0060) betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Revisionswerberinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland jeweils vom 21. Oktober 2013 wurde den Berufungen gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 27. August 2012 und vom 21. September 2012, mit welchen gegenüber den Revisionswerberinnen zunächst die Beschlagnahme von 13 Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) und in weiterer Folge die Einziehung dieser 13 Glücksspielgeräte gemäß § 54 Abs 1 GSpG angeordnet worden war, hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Geräte FA-Nummern 1 bis 6 keine Folge gegeben (Spruchpunkt I).Mit den angefochtenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland jeweils vom 21. Oktober 2013 wurde den Berufungen gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 27. August 2012 und vom 21. September 2012, mit welchen gegenüber den Revisionswerberinnen zunächst die Beschlagnahme von 13 Glücksspielgeräten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) und in weiterer Folge die Einziehung dieser 13 Glücksspielgeräte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG angeordnet worden war, hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Geräte FA-Nummern 1 bis 6 keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins).
Mit Beschlüssen vom 20. Februar 2014, B 1495/2013 und B 1496/2013, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerden ab und trat diese unter einem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.Mit Beschlüssen vom 20. Februar 2014, B 1495 aus 2013, und B 1496 aus 2013,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerden ab und trat diese unter einem gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) vorzugehen. Die abgetretenen Beschwerden gelten daher als Revisionen, für die die Regelungen des Abs 5 dieser Bestimmung gelten (vgl VwGH vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0021).Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) vorzugehen. Die abgetretenen Beschwerden gelten daher als Revisionen, für die die Regelungen des Absatz 5, dieser Bestimmung gelten vergleiche , VwGH vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0021).
Richtet sich die Revision - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Richtet sich die Revision - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl I Nr 51/2012 ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung (Mängelbehebung) zur Ausführung einer Revision legten die Revisionswerberinnen zur Zulässigkeit der Revision dar, der zu lösenden Rechtsfrage, ob eine "Automatik-Start-Taste" neben einer vorhandenen Einzelspielmöglichkeit zur Zuständigkeit der Strafgerichte führe und der in diesem Zusammenhang auch zu lösenden Rechtsfrage, ob zum Vorhandensein der "Automatik-Start-Taste" noch weitere Elemente für die Veranlassung von Serienspielen hinzutreten müssten bzw ob bei einer neben einer "Automatik-Start-Taste" bestehenden Einzelspielmöglichkeit keine Serienspiele veranstaltet würden, komme grundsätzliche, über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle.
Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Frage der Abgrenzung der verwaltungsbehördlichen von der gerichtlichen Zuständigkeit bei Serienspielen ist durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes geklärt (vgl etwa VwGH vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0210 und 0211, VwGH vom 29. Oktober 2013, 2013/17/0209, VwGH vom 5. November 2013, 2013/17/0046, VwGH vom 26. November 2013, 2013/17/0324, VwGH vom 26. November 2013, 2013/17/0241). Die Revisionswerberinnen behaupten darüber hinaus auch keine Abweichung der angefochtenen Bescheide von der Rechtsprechung oder eine Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Frage der Abgrenzung der verwaltungsbehördlichen von der gerichtlichen Zuständigkeit bei Serienspielen ist durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes geklärt vergleiche , etwa VwGH vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0210 und 0211, VwGH vom 29. Oktober 2013, 2013/17/0209, VwGH vom 5. November 2013, 2013/17/0046, VwGH vom 26. November 2013, 2013/17/0324, VwGH vom 26. November 2013, 2013/17/0241). Die Revisionswerberinnen behaupten darüber hinaus auch keine Abweichung der angefochtenen Bescheide von der Rechtsprechung oder eine Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revisionen waren daher gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Von der von den Revisionswerberinnen beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der von den Revisionswerberinnen beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008, § 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014. Wien, am 8. Mai 2015Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 455 aus 2008,, Paragraph 4, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,. Wien, am 8. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170059.J00Im RIS seit
10.08.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015