RS Vwgh 2008/1/28 2007/10/0183

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Veröffentlicht am 28.01.2008
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Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1;
FamLAG 1967 §8 Abs2 idF 2002/I/105;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200, wobei dort - ebenso wie im vorliegenden Beschwerdefall - die Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 74/2007 maßgebend war, ausgesprochen, dass die Auffassung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe zähle zum Gesamteinkommen gemäß § 11 Abs. 1 Stmk. BHG, nicht als rechtswidrig zu beanstanden sei. Auch bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, eine Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff gemäß § 11 Abs. 1 Stmk. BHG unterlaufe die dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) vom Bundesgesetzgeber zugedachte Zielsetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100183.X01

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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