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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200, wobei dort - ebenso wie im vorliegenden Beschwerdefall - die Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 74/2007 maßgebend war, ausgesprochen, dass die Auffassung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe zähle zum Gesamteinkommen gemäß § 11 Abs. 1 Stmk. BHG, nicht als rechtswidrig zu beanstanden sei. Auch bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, eine Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff gemäß § 11 Abs. 1 Stmk. BHG unterlaufe die dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) vom Bundesgesetzgeber zugedachte Zielsetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100183.X01Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009