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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 16. Jänner 2015, Zl. LVwG-1-028/R10-2014, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 16. Jänner 2015 wurde die Revisionswerberin für schuldig erkannt, sie habe in jeweils näher angeführten Zeiträumen als Inhaberin einer Bar zehn namentlich angeführte rumänische Staatsangehörige als Tänzerinnen beschäftigt, obwohl für diese keine der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revisionswerberin habe dadurch Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden über sie Geldstrafen von jeweils EUR 2.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden verhängt und ihr Verfahrenskosten auferlegt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 16. Jänner 2015 wurde die Revisionswerberin für schuldig erkannt, sie habe in jeweils näher angeführten Zeiträumen als Inhaberin einer Bar zehn namentlich angeführte rumänische Staatsangehörige als Tänzerinnen beschäftigt, obwohl für diese keine der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revisionswerberin habe dadurch Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurden über sie Geldstrafen von jeweils EUR 2.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden verhängt und ihr Verfahrenskosten auferlegt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Wenn die Revisionswerberin meint, eine Auskunftsperson der SVA habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als sachverständige Person dargelegt, dass es sich bei den Tänzerinnen um "Neue Selbständige" handle, die als solche unfall- und krankenversichert, nicht aber pensionsversichert seien, und dass sie daher auch nach dem AuslBG als "Neue Selbständige" zu behandeln seien, so zeigt die Revisionswerberin keinen Zulässigkeitsgrund nach Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, 2008/09/0105, zur Bedeutung der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung als "Neuer Selbständiger" für die Beurteilung einer Beschäftigung nach dem AuslBG, zur Tätigkeit von Tänzerinnen in einem Barbetrieb oder Nachtclub als eine in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit wie in einem Arbeitsverhältnis erbrachte Tätigkeit die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2010, 2009/09/0254, und vom 4. Oktober 2012, 2010/09/0077, mwN).Wenn die Revisionswerberin meint, eine Auskunftsperson der SVA habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als sachverständige Person dargelegt, dass es sich bei den Tänzerinnen um "Neue Selbständige" handle, die als solche unfall- und krankenversichert, nicht aber pensionsversichert seien, und dass sie daher auch nach dem AuslBG als "Neue Selbständige" zu behandeln seien, so zeigt die Revisionswerberin keinen Zulässigkeitsgrund nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, 2008/09/0105, zur Bedeutung der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung als "Neuer Selbständiger" für die Beurteilung einer Beschäftigung nach dem AuslBG, zur Tätigkeit von Tänzerinnen in einem Barbetrieb oder Nachtclub als eine in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit wie in einem Arbeitsverhältnis erbrachte Tätigkeit die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2010, 2009/09/0254, und vom 4. Oktober 2012, 2010/09/0077, mwN).
Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen.Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090026.L00Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015