TE Vwgh Erkenntnis 2015/5/20 2013/11/0200

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Veröffentlicht am 20.05.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §14 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des W S in L, vertreten durch Dr. Guido Lepeska, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 24. Juli 2013, Zl. 41.550/108- 9/13, betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 Abs. 1, 3, 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, 3, 14, Absatz eins, und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ab.

In der Begründung legte die belangte Behörde dar, dass in dem von ihr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten des Dr. S (Facharzt für Orthopädie- und orthopädische Chirurgie) vom 13. Februar 2013 folgende Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers festgestellt worden seien:

"Lfd.Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Position in den

Richtsätzen

Grad der

Behinderung

1.

Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen, kleiner Bandscheibenvorfall L5/S1, gute Funktion, geringer Reizzustand, kein motorisches Defizit

 

Oberer Rahmensatz, da gering ausgeprägte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit einem geringen Reizzustand und guter Funktion bestehen.

02.01.01

20 vH

2.

belastungsabhängige Handgelenks- schmerzen rechts bei Knorpelschäden im Sinne einer beginnenden Arthrose, gute Beweglichkeit, geringer Reizzustand

 

Fixe Position. Es besteht eine geringfügige Funktionseinschränkung des rechten

Handgelenkes im Sinne einer Minderbelastbarkeit bei bekannten Knorpelschäden.

02.06.22

20 vH

Gesamt

30 vH"

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 vH. Das führende Leiden unter Punkt 1 werde durch die Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 wegen gegenseitiger negativer Beeinflussung um eine Stufe gesteigert.

Der Sachverständige hätte weiter ausgeführt, dass die angegebenen Beschwerden beider Kniegelenke (normale klinische Funktion ohne objektivierbare Reizzeichen) keinen Krankheitswert hätten bzw. keine sechs Monate überschreitende Behinderung bedingten.

Dem Beschwerdeführer sei dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden; er habe daraufhin in seiner Stellungnahme (vom 11. April 2013) eingewendet, dass bei ihm ein Meniskusschaden am linken Knie festgestellt und eine Operation für den 21. Mai 2013 vereinbart worden sei; deren Ausgang möge abgewartet werden. Er habe zwei neue Befunde nachgereicht.

Dazu habe der medizinische Sachverständige Dr. L in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2013 Folgendes ausgeführt:

"Der Befundbericht des KH W vom 22. Mai 2013 berichtet von einer komplikationslos verlaufenden Meniskusoperation des linken Kniegelenkes - daher bedingt dieser Befund keine Änderung oder Erweiterung der bisherigen Beurteilung - im Befund wird ein freies Bewegungsausmaß beschrieben.

Der Befund Dr. W vom 29. Mai 2013 beschreibt keine separat einzuschätzenden neuropsychiatrischen Gesundheitsschädigungen. Die Schmerzen im Stütz- und Bewegungsapparat sind in der Beurteilung des Sachverständigengutachtens von Dr. Sch unter den Punkten 1 und 2 mitberücksichtigt."

Nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des BEinstG führte die belangte Behörde aus, das von ihr eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 13. Februar 2013 und die medizinische Stellungnahme vom 20. Juni 2013 seien schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es sei darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen worden und entsprächen die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde stünden nicht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen; die erhobenen Einwände seien nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder "eine Erweiterung der Beweisaufnahme herbeizuführen". Die Angaben des Berufungswerbers hätten "nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert" werden können.

Da lediglich ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt worden sei und somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Da lediglich ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt worden sei und somit die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und

Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung über die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2013, Zl. 2010/11/0163, und vom 23. Mai 2013, Zl. 2012/11/0009, jeweils mwN, verwiesen. 2. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung über die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2013, Zl. 2010/11/0163, und vom 23. Mai 2013, Zl. 2012/11/0009, jeweils mwN, verwiesen.

Daraus ist hervorzuheben, dass die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der auf den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen hat, vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständige zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften; dies setzt freilich voraus, dass ihm die Behörde dazu Gelegenheit gibt, ihm also das Gutachten - in Wahrung des Parteiengehörs - zustellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumt.Daraus ist hervorzuheben, dass die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der auf den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen hat, vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständige zu bedienen (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften; dies setzt freilich voraus, dass ihm die Behörde dazu Gelegenheit gibt, ihm also das Gutachten - in Wahrung des Parteiengehörs - zustellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumt.

3. Die Beschwerde rügt im Wesentlichen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, dem Beschwerdeführer die Stellungnahme Dris. L vom 20. Juni 2013 zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu eine Äußerung abzugeben. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hätte der Beschwerdeführer darlegen können, dass Dr. L die vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Befunde, insbesondere den Befund des Dr. W vom 29. Mai 2013, nicht vollständig und abschließend beurteilt habe. Der genannte Befund Dris. W enthalte nämlich eine Zusammenstellung sämtlicher beim Beschwerdeführer vorliegender Gesundheitsbeeinträchtigungen, die bei Beurteilung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen seien; der Beschwerdeführer weise demnach (abgesehen von den von der belangten Behörde bereits festgestellten) folgende Beeinträchtigungen auf:

"Riss des Legamentes zwischen Kahnbein und Mondbein rechte Hand; chronischer Tinnitus links bei Zustand nach Hörsturz links 2007; Zustand nach einer peripheren Facialisparese rechts; rezidivierende Gastritis; Restless-leg Syndrom; Zustand nach Rippenfraktur Mai 2013; vegetativ affektives Reizsyndrom samt rezidivierenden depressiven Verstimmungszuständen".

Der Beschwerdeführer hätte, wäre ihm das erforderliche Parteiengehör eingeräumt worden, weiter darauf hinweisen können, dass er nunmehr auch an erheblichen Beschwerden im rechten Kniegelenk leide, und dass auch dort eine (neuerliche) Operation anstehe. Weiters hätte er darlegen können, dass es sich bei dem bei ihm vorliegenden Restless-leg Syndrom um eine - ebenfalls bislang nicht berücksichtigte - neurologische Erkrankung handle. Bei Berücksichtigung dieser weiteren Faktoren wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass ein Grad der Behinderung von mehr als 50 % vorliege und der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigt Behinderten angehöre.

4. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend.

4.1. Auch bei der Stellungnahme Dris. L vom 20. Juni 2013 handelt es sich um ein Sachverständigengutachten, das - zumal es von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurde - dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2009/11/0111). Daran ändert nichts, dass diese Stellungnahme nach Auffassung der belangten Behörde das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten Dris. S bloß bestätigt habe. 4.1. Auch bei der Stellungnahme Dris. L vom 20. Juni 2013 handelt es sich um ein Sachverständigengutachten, das - zumal es von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurde - dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2009/11/0111). Daran ändert nichts, dass diese Stellungnahme nach Auffassung der belangten Behörde das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten Dris. S bloß bestätigt habe.

4.2. Das genannte Gutachten Dris. W vom 29. Mai 2013 nennt in der Anamnese (ua) einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers an der HNO Abteilung des Krankenhauses Wels vom 22. Juni bis 27. Juni 2007 wegen "Tinnitus li, Zustand nach Knalltrauma li", weiters einen stationären Aufenthalt im Oktober 2012 nach der Diagnose "periphere Facialisparese re." und ein "Restless-legs Syndrom". In der "Zusammenfassung und Beurteilung" wird (ua) "ein chron. Tinnitus li. bei Zustand n. Hörsturz li. 2007", ein "Zustand n. einer peripheren Facialis Parese re.", ein "veg. affekt. Reizsyndrom", "rez. depr. Verstimmungszustände", eine "rez. Gastritis", eine "Restless-legs Symptomatik" und ein "Zustand nach Rippenfraktur Mai 2013" beschrieben.

5. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des dargestellten Verfahrensmangels zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Im fortgesetzten Verfahren wird also - tunlichst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2015, Zl. Ra 2015/11/0004) - eine Ergänzung der Sachverständigengutachten vorzunehmen sein.Im fortgesetzten Verfahren wird also - tunlichst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. April 2015, Zl. Ra 2015/11/0004) - eine Ergänzung der Sachverständigengutachten vorzunehmen sein.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Mai 2015

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013110200.X00

Im RIS seit

09.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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