TE Vwgh Erkenntnis 2015/5/28 Ra 2015/22/0009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §292 Abs3;
ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §21a Abs1;
NAG 2005 §21a Abs6;
NAG 2005 §21a;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAGDV 2005 §9b Abs1;
NAGDV 2005 §9b Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 292 heute
  2. ASVG § 292 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 292 gültig von 01.01.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  4. ASVG § 292 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2022
  5. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  6. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  7. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  8. ASVG § 292 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 292 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  10. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  11. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  12. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  13. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  14. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  15. ASVG § 292 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  16. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  17. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  18. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  19. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  20. ASVG § 292 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  21. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  23. ASVG § 292 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  24. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  26. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  27. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  28. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  29. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  31. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  32. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  33. ASVG § 292 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  34. ASVG § 292 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  35. ASVG § 292 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  36. ASVG § 292 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  37. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  40. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. ASVG § 292 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  42. ASVG § 292 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  43. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  45. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  46. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  47. ASVG § 292 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  48. ASVG § 292 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  49. ASVG § 292 gültig von 25.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  50. ASVG § 292 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  51. ASVG § 292 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bundesministerin für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. Oktober 2014, Zl. LVwG- 2014/17/1377-4, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei:

N S M, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste 2006 in Österreich ein. Am 7. Jänner 2014 beantragte er die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (richtig: eines Aufenthaltstitels) "Familienangehöriger" zwecks Nachzugs zu seiner Ehefrau N. B.

Mit Bezug auf ein damals noch aufrechtes Aufenthaltsverbot wies die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck diesen Antrag zurück.

Mit Bescheid vom 24. September 2014 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Aufenthaltsverbot auf.

Unter Hinweis darauf gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck statt und erteilte gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) den begehrten Aufenthaltstitel.Unter Hinweis darauf gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck statt und erteilte gemäß Paragraph 47, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) den begehrten Aufenthaltstitel.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung verfüge. Er habe seine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Seine Ehefrau erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.173,76. Die Mietzahlungen für die eheliche Wohnung würden von der Schwiegermutter des Mitbeteiligten übernommen. Somit kämen anrechenbare EUR 274,06 als Wert der "vollen freien Station" im Sinn des § 293 ASVG zusätzlich zum durchschnittlichen Monatseinkommen von EUR 1.173,96 hinzu, wodurch dieses auf EUR 1.447,82 steige. Somit sei der Unterhalt gesichert.Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung verfüge. Er habe seine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Seine Ehefrau erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.173,76. Die Mietzahlungen für die eheliche Wohnung würden von der Schwiegermutter des Mitbeteiligten übernommen. Somit kämen anrechenbare EUR 274,06 als Wert der "vollen freien Station" im Sinn des Paragraph 293, ASVG zusätzlich zum durchschnittlichen Monatseinkommen von EUR 1.173,96 hinzu, wodurch dieses auf EUR 1.447,82 steige. Somit sei der Unterhalt gesichert.

Gemäß § 21a Abs. 1 NAG hätten Drittstaatsangehörige Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis habe mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 oder 7 NAG bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welcher diese schriftlich bestätige, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfüge. Diesen Nachweis habe der Mitbeteiligte erbracht. Er habe im Übrigen anlässlich der Beschwerdeverhandlung seine Deutschkenntnisse ausreichend unter Beweis gestellt.Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG hätten Drittstaatsangehörige Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis habe mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 6, oder 7 NAG bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welcher diese schriftlich bestätige, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfüge. Diesen Nachweis habe der Mitbeteiligte erbracht. Er habe im Übrigen anlässlich der Beschwerdeverhandlung seine Deutschkenntnisse ausreichend unter Beweis gestellt.

Gemäß § 47 Abs. 2 NAG sei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden seien, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllten. Im gegenständlichen Fall sei daher dem Mitbeteiligten als Familienangehörigem einer österreichischen Staatsbürgerin der Aufenthaltstitel zu erteilen.Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG sei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden seien, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllten. Im gegenständlichen Fall sei daher dem Mitbeteiligten als Familienangehörigem einer österreichischen Staatsbürgerin der Aufenthaltstitel zu erteilen.

Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen gewesen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Bundesministerin für Inneres; die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Sie ist demnach auch berechtigt.

§ 11 Abs. 5 NAG lautet: Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet:

"Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.""Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage."

Somit gelten Mietbelastungen bis zur Höhe des in § 292 Abs. 3 ASVG genannten "Wert(s) der vollen freien Station" durch das Richtsatzeinkommen gedeckt und erfordern keine zusätzlichen Unterhaltsmittel.Somit gelten Mietbelastungen bis zur Höhe des in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG genannten "Wert(s) der vollen freien Station" durch das Richtsatzeinkommen gedeckt und erfordern keine zusätzlichen Unterhaltsmittel.

Der Rechtsirrtum des Verwaltungsgerichts liegt nun darin, dass es bei der Berechnung des erforderlichen Familieneinkommens diesen "Wert der vollen freien Station" dem tatsächlichen monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen mit der Begründung hinzugezählt hat, dass der Mitbeteiligte und seine Ehefrau keine Miete zahlen müssten, weil die Mietaufwendungen von der Schwiegermutter des Mitbeteiligen getragen würde. Somit reiche das Einkommen der Ehefrau zum Unterhalt auch des Mitbeteiligten aus, obwohl es unter dem Richtsatz liege.

Ein Umkehrschluss, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt, ist jedoch unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/21/0164 bis 0166). In gleicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. November 2014, 2013/22/0009, ausgeführt, dass eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station nicht vorgesehen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt.Ein Umkehrschluss, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt, ist jedoch unzulässig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/21/0164 bis 0166). In gleicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. November 2014, 2013/22/0009, ausgeführt, dass eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station nicht vorgesehen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt.

Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben darf und somit eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, 2009/21/0002). Dabei wird der Umstand, dass keine Mietaufwendungen anfallen, zu berücksichtigen sein.Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben darf und somit eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, 2009/21/0002). Dabei wird der Umstand, dass keine Mietaufwendungen anfallen, zu berücksichtigen sein.

Zu Unrecht bemängelt die Revisionswerberin jedoch, dass das Verwaltungsgericht rechtsirrig den Sprachnachweis als erbracht angesehen habe.

§ 21a Abs. 1 NAG bestimmt: Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt:

"Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.""Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein."

§ 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet: Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:

"§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001). "§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

  1. (2)Absatz 2,Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
    1. 1.Ziffer eins
      Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
    2. 2.Ziffer 2
      Goethe-Institut e.V.;
    3. 3.Ziffer 3
      Telc GmbH;
    4. 4.Ziffer 4
      Österreichischer Integrationsfonds.
  2. (3)Absatz 3,Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht."

    Der Mitbeteiligte hat eine Bestätigung des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) vorgelegt, demzufolge er am Prüfungszentrum BFI Tirol die Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 bestanden habe. Bei der schriftlichen Prüfung habe der Mitbeteilige 62 Punkte von 75 erreicht, bei der mündlichen Prüfung 23 von 25. Die Gesamtbeurteilung laute auf "gut bestanden". Die Ansicht der Revisionswerberin, dass diese Bestätigung nicht als allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis zu werten sei, ist verfehlt. Die vom Mitbeteiligten vorgelegte Bestätigung wurde nämlich von einem Prüfzentrum des ÖSD und damit von einer im § 9b Abs. 2 NAG-DV genannten Einrichtung ausgestellt. Weiters entspricht gemäß § 9b Abs. 1 NAG-DV das A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen den geforderten Kenntnissen zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinn des § 21a Abs. 1 NAG. Das ÖSD wurde im Rahmen der Ermächtigung des § 21a Abs. 6 NAG mittels der bereits wiederholt genannten Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres zum NAG als zur Ausstellung eines Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse berechtigt festgelegt. Die in der nunmehrigen Amtsrevision der Bundesministerin für Inneres erkennbaren Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung des ÖSD entbehren einer nachvollziehbaren Begründung.Der Mitbeteiligte hat eine Bestätigung des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) vorgelegt, demzufolge er am Prüfungszentrum BFI Tirol die Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 bestanden habe. Bei der schriftlichen Prüfung habe der Mitbeteilige 62 Punkte von 75 erreicht, bei der mündlichen Prüfung 23 von 25. Die Gesamtbeurteilung laute auf "gut bestanden". Die Ansicht der Revisionswerberin, dass diese Bestätigung nicht als allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis zu werten sei, ist verfehlt. Die vom Mitbeteiligten vorgelegte Bestätigung wurde nämlich von einem Prüfzentrum des ÖSD und damit von einer im Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV genannten Einrichtung ausgestellt. Weiters entspricht gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG-DV das A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen den geforderten Kenntnissen zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinn des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG. Das ÖSD wurde im Rahmen der Ermächtigung des Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG mittels der bereits wiederholt genannten Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres zum NAG als zur Ausstellung eines Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse berechtigt festgelegt. Die in der nunmehrigen Amtsrevision der Bundesministerin für Inneres erkennbaren Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung des ÖSD entbehren einer nachvollziehbaren Begründung.

    Die vorgelegte Bestätigung entspricht somit vollauf den Anforderungen des § 21a NAG. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist es nicht von Bedeutung, ob der schriftliche Nachweis mit "Sprachdiplom" oder "Bestätigung" überschrieben ist. Warum die Bestätigung über den Hinweis auf "A1 Grundstufe Deutsch 1" hinaus noch einen Hinweis auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen enthalten müsste, ist nicht nachvollziehbar, ist doch diese Niveaubezeichnung dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entnommen.Die vorgelegte Bestätigung entspricht somit vollauf den Anforderungen des Paragraph 21 a, NAG. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist es nicht von Bedeutung, ob der schriftliche Nachweis mit "Sprachdiplom" oder "Bestätigung" überschrieben ist. Warum die Bestätigung über den Hinweis auf "A1 Grundstufe Deutsch 1" hinaus noch einen Hinweis auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen enthalten müsste, ist nicht nachvollziehbar, ist doch diese Niveaubezeichnung dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entnommen.

    Wegen der zuvor dargelegten Verkennung der Rechtslage war jedoch das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Wegen der zuvor dargelegten Verkennung der Rechtslage war jedoch das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 28. Mai 2015

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220009.L00

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten