Index
E3R E03070000;Norm
32005R1698 Entwicklungsförderung ländlicher Raum Art22 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Straßegger und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Fries, über die Beschwerde des M B in S, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian, Dr. Claus Brändle und MMag. Josef Reinhard Lercher, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. September 2012, BMLFUW-LE.4.1.10/0864- I/7/2012, betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2009 und 2010, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 14. Mai 2009 begehrte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner 2009. Der ihm dafür zunächst als einheitliche Betriebsprämie gewährte Betrag wurde mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27. Juli 2011 wieder zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr wegen eines fehlerhaften Nachweises nicht als Sonderfall Neubeginner anerkannt werden könne. Die Rückforderung der für das Antragsjahr 2010 gewährten einheitlichen Betriebsprämie erfolgte mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 28. September 2011 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr über keinerlei Zahlungsansprüche verfügt habe.Mit Antrag vom 14. Mai 2009 begehrte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner 2009. Der ihm dafür zunächst als einheitliche Betriebsprämie gewährte Betrag wurde mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27. Juli 2011 wieder zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr wegen eines fehlerhaften Nachweises nicht als Sonderfall Neubeginner anerkannt werden könne. Die Rückforderung der für das Antragsjahr 2010 gewährten einheitlichen Betriebsprämie erfolgte mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA vom 28. September 2011 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr über keinerlei Zahlungsansprüche verfügt habe.
In den dagegen erhobenen Berufungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seine zweijährige Facharbeiterausbildung für Landwirtschaft auf Grund der durch seinen Stallneubau im Jahr 2009 bedingten mangelnden Leistung im Prüfungsjahr 2010 noch nicht habe abschließen können und die Prüfungen für den ersten Teil im Jahr 2011 mit gutem Erfolg nachgeholt habe. Den zweiten und letzten Teil der Facharbeiterprüfung werde er im Jahr 2011/12 abschließen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, der Beschwerdeführer habe den Nachweis über die für die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner erforderliche Mindestqualifikation erst sechs Jahre nach der am 1. April 2006 erfolgten ersten Niederlassung erbracht. Angesichts dieses Zeithorizonts rechtfertige der Stallneubau im Jahr 2009 nicht die Annahme eines begründeten Ausnahmefalls für ein Absehen vom Nachweis der beruflichen Qualifikation im Sinn des Punktes 3.4.3 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 - 2013 "Sonstige Maßnahmen" (in der Folge kurz: SRL). Aus diesem Grund sei die Abweisung des Antrages auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie 2009 und für das Antragsjahr 2010 wegen fehlender Zahlungsansprüche zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes, BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung , des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Nach Art 41 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl Nr L 30/16 vom 31. Januar 2009 (der Nachfolgeregelung zu Art 42 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452/2001, (EG) Nr 1453/2001, (EG) Nr 1454/2001, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251/1999, (EG) Nr 1254/1999, (EG) Nr 1673/2000, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529/2001, ABl Nr L 270/1 vom 21. Oktober 2003) können die Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.Nach Artikel 41, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,, Amtsblatt , Nr L 30/16 vom 31. Januar 2009 (der Nachfolgeregelung zu Artikel 42, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452 aus 2001,, (EG) Nr 1453 aus 2001,, (EG) Nr 1454 aus 2001,, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251 aus 1999,, (EG) Nr 1254 aus 1999,, (EG) Nr 1673 aus 2000,, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529 aus 2001,, Amtsblatt , Nr L 270/1 vom 21. Oktober 2003) können die Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.
Gemäß Art 2 lit l der Verordnung (EG) Nr 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl Nr L 316/1 vom 2. Dezember 2009 (der seit 1. Januar 2010 geltenden Nachfolgeregelung zu Art 2 lit k der Verordnung (EG) Nr 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl Nr L 141/1 vom 30. April 2004) gelten für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.Gemäß Artikel 2, Litera l, der Verordnung (EG) Nr 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt , Nr L 316/1 vom 2. Dezember 2009 (der seit 1. Januar 2010 geltenden Nachfolgeregelung zu Artikel 2, Litera k, der Verordnung (EG) Nr 795 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt , Nr L 141/1 vom 30. April 2004) gelten für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
§ 8 Abs 2 Z 10 des Marktordnungsgesetzes 2007 - MOG 2007, BGBl I Nr 55, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 72/2008 lautet: Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 10, des Marktordnungsgesetzes 2007 - MOG 2007, BGBl I Nr 55, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2008, lautet:
"Direktzahlungen
§ 8. (1) (...)Paragraph 8, (1) (...)
a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe nicht auf die am 1. April 2006 erfolgte Betriebsneuanlage abstellen dürfen, weil das MOG 2007 erst danach, nämlich am 5. Juli 2007 vom Nationalrat beschlossen worden sei und es davor keine Neubeginnerregelung gegeben habe. Die belangte Behörde habe daher nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 mit der landwirtschaftlichen Ausbildung hätte beginnen müssen, vielmehr sei er dazu erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung verhalten gewesen. Vor der Bewilligung der Errichtung des Stallgebäudes im Jahr 2009 seien ihm die Kosten und Mühen der Ausbildung nicht zuzumuten gewesen. Nach den von der AMA aufgelegten Merkblättern könne die Ausbildung in zwei Jahren nach Antragstellung abgeschlossen werden. In begründeten Ausnahmefällen - wie seinem Stallneubau - sei davon gemäß Punkt 3.4.3 der SRL eine Ausnahme zu machen und seine lediglich drei Jahre später nachgewiesene berufliche Qualifikation als ausreichend zu qualifizieren gewesen, zumal das mit der SRL verfolgte Ziel die Erleichterung der ersten Niederlassung von jungen Landwirten sei.
Für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie sieht § 8 Abs 2 Z 10 MOG 2007 in zeitlicher Hinsicht vor, dass auf Fälle Bedacht zu nehmen ist, in denen seit 1. Januar 2004 mit der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung begonnen wurde. Die Ansicht des Beschwerdeführers, diese Bestimmung sei nicht auf einen Betriebsbeginn, der vor dem Gesetzesbeschluss im Nationalrat stattfand, anzuwenden, wird schon durch die genannte Anordnung des MOG 2007 widerlegt.Für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie sieht Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 10, MOG 2007 in zeitlicher Hinsicht vor, dass auf Fälle Bedacht zu nehmen ist, in denen seit 1. Januar 2004 mit der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung begonnen wurde. Die Ansicht des Beschwerdeführers, diese Bestimmung sei nicht auf einen Betriebsbeginn, der vor dem Gesetzesbeschluss im Nationalrat stattfand, anzuwenden, wird schon durch die genannte Anordnung des MOG 2007 widerlegt.
Soweit die Beschwerde geltend macht, der Nachweis der beruflichen Qualifikation erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt sei ausreichend, steht dieser Auffassung der in § 8 Abs 2 Z 10 lit b MOG 2007 verwiesene Art 22 der Verordnung (EG) Nr 1698/2005 entgegen. Dieser verlangt uneingeschränkt über andere Kriterien des Betriebsinhabers hinausgehend auch dessen ausreichende berufliche Qualifikation und zählt diese Voraussetzung neben der erstmaligen Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb auf. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den vom Beschwerdeführer grundsätzlich mit Beginn der landwirtschaftlichen Tätigkeit erforderlichen, jedoch erst sechs Jahre nach Aufnahme seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit und drei Jahre nach Antragstellung (sowie selbst nach Ablauf der zweijährigen Nachfrist laut SRL, auf die sich der Beschwerdeführer beruft) erbrachten Ausbildungsnachweis als verspätet ansah.Soweit die Beschwerde geltend macht, der Nachweis der beruflichen Qualifikation erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt sei ausreichend, steht dieser Auffassung der in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 10, Litera b, MOG 2007 verwiesene Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr 1698 aus 2005, entgegen. Dieser verlangt uneingeschränkt über andere Kriterien des Betriebsinhabers hinausgehend auch dessen ausreichende berufliche Qualifikation und zählt diese Voraussetzung neben der erstmaligen Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb auf. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den vom Beschwerdeführer grundsätzlich mit Beginn der landwirtschaftlichen Tätigkeit erforderlichen, jedoch erst sechs Jahre nach Aufnahme seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit und drei Jahre nach Antragstellung (sowie selbst nach Ablauf der zweijährigen Nachfrist laut SRL, auf die sich der Beschwerdeführer beruft) erbrachten Ausbildungsnachweis als verspätet ansah.
Dem Argument des Beschwerdeführers, ihm sei es unzumutbar, mit den Schulungen und Kursen vor der Bewilligung des Stallneubaus zu beginnen, kann nicht gefolgt werden, weil die dargestellten gesetzlichen Bestimmungen auf die Zumutbarkeit der notwendigen Ausbildung nicht abstellen.
Schließlich können auch die Merkblätter der AMA und die SRL nicht über die unionsrechtlich erforderliche Qualifikation hinweghelfen, weil die vom Beschwerdeführer genannten Unterlagen nicht als maßgebliche Rechtsquellen zu qualifizieren sind (vgl zu ÖPUL VwGH vom 19. Mai 2009, 2005/10/0163, und vom 31. Januar 2005, 2002/10/0074). Selbst wenn die SRL dem Antrag des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt worden wäre, ergäbe sich daraus - ungeachtet der inhaltlichen Prüfung von deren Punkt 3.4.3 - noch keine gesetzliche Pflicht der Behörde (vgl das schon genannte Erkenntnis vom 19. Mai 2009).Schließlich können auch die Merkblätter der AMA und die SRL nicht über die unionsrechtlich erforderliche Qualifikation hinweghelfen, weil die vom Beschwerdeführer genannten Unterlagen nicht als maßgebliche Rechtsquellen zu qualifizieren sind vergleiche , zu ÖPUL VwGH vom 19. Mai 2009, 2005/10/0163, und vom 31. Januar 2005, 2002/10/0074). Selbst wenn die SRL dem Antrag des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt worden wäre, ergäbe sich daraus - ungeachtet der inhaltlichen Prüfung von deren Punkt 3.4.3 - noch keine gesetzliche Pflicht der Behörde vergleiche , das schon genannte Erkenntnis vom 19. Mai 2009).
Als Verfahrensmangel wird noch geltend gemacht, dass die belangte Behörde nicht ausreichend auf das mit dem Antrag für das Jahr 2009 vorgelegte Betriebskonzept Bedacht genommen habe, wo ein Eigengrund von lediglich 0,4 ha und der Rest als neu gepachtete Fläche ausgewiesen sei. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2009 noch nicht über die für die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner erforderliche beihilfefähige Fläche von 4 ha verfügt habe und ein diesbezüglicher Antrag wegen des zu geringen Flächenausmaßes abzulehnen gewesen wäre. Ein solches Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren allerdings nicht erstattet, sodass es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt (§ 41 Abs 1 VwGG). Gegen die Rückforderung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010 brachte der Beschwerdeführer keine weiteren Argumente vor.Als Verfahrensmangel wird noch geltend gemacht, dass die belangte Behörde nicht ausreichend auf das mit dem Antrag für das Jahr 2009 vorgelegte Betriebskonzept Bedacht genommen habe, wo ein Eigengrund von lediglich 0,4 ha und der Rest als neu gepachtete Fläche ausgewiesen sei. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2009 noch nicht über die für die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner erforderliche beihilfefähige Fläche von 4 ha verfügt habe und ein diesbezüglicher Antrag wegen des zu geringen Flächenausmaßes abzulehnen gewesen wäre. Ein solches Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren allerdings nicht erstattet, sodass es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG). Gegen die Rückforderung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010 brachte der Beschwerdeführer keine weiteren Argumente vor.
Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war diese gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war diese gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.
Wien, am 29. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170458.X00Im RIS seit
25.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015