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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Dr. S in L, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 19. März 2015, Zl. LVwG-1- 807/R4-2014, betreffend Übertretungen der StVO (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Dr. S in L, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 19. März 2015, Zl. LVwG-1- 807/R4-2014, betreffend Übertretungen der StVO (Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die vom Revisionswerber als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen erweist sich als für das vorliegende Ergebnis ohne Bedeutung, weil es bei der Verweigerung nicht auf Äußerungen Dritter ankommt, sondern ausschließlich auf die als Verweigerung zu deutenden Handlungen desjenigen, der verdächtig ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Sofern der Revisionswerber bei seiner Verfahrensrüge - ohne dass dies in der Revision ausdrücklich vorgebracht wird - die Unzumutbarkeit der Anordnung des Polizeibeamten im Auge hatte (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/02/0326, mwN), werden keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt, insbesondere werden keine Gründe angeführt, weshalb die Mundhygienebehandlung zur Durchführung des Alkotests nicht hätte unterbrochen werden können.Die vom Revisionswerber als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen erweist sich als für das vorliegende Ergebnis ohne Bedeutung, weil es bei der Verweigerung nicht auf Äußerungen Dritter ankommt, sondern ausschließlich auf die als Verweigerung zu deutenden Handlungen desjenigen, der verdächtig ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Sofern der Revisionswerber bei seiner Verfahrensrüge - ohne dass dies in der Revision ausdrücklich vorgebracht wird - die Unzumutbarkeit der Anordnung des Polizeibeamten im Auge hatte vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/02/0326, mwN), werden keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt, insbesondere werden keine Gründe angeführt, weshalb die Mundhygienebehandlung zur Durchführung des Alkotests nicht hätte unterbrochen werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung muss der Lenker der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, sofort entsprechen. Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. März 2009, Zl. 2008/02/0142).Nach der ständigen Rechtsprechung muss der Lenker der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, sofort entsprechen. Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 20. März 2009, Zl. 2008/02/0142).
Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen erklärte sich der Revisionswerber zur Durchführung der Atemluftuntersuchung nur unter der Bedingung bereit, dass vorher die Mundhygienebehandlung beendet werde, was vom Verwaltungsgericht im Sinne der dargestellten Judikatur zutreffend als Verweigerung gewertet wurde.
Bei der Verständigungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 StVO ist es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht wesentlich, dassBei der Verständigungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht wesentlich, dass
sich der "vermeintlich Geschädigte ... nicht geschädigt fühlt".
Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 ist der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0469). Beides ist im Revisionsfall gegeben.Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 ist der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens vergleiche , das Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0469). Beides ist im Revisionsfall gegeben.
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juni 2015
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020088.L00Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015