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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2014, Zl. W159 1420234-2/11E, betreffend Verweigerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2014, Zl. W159 1420234-2/11E, betreffend Verweigerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber macht im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung geltend, die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfragen seien in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (eindeutig) beantwortet worden. So sei unklar, unter welchen Umständen eine hinreichende Mitwirkung des Revisionswerbers hinsichtlich der Verpflichtung, eine behauptete, im Lichte des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu beurteilende Gefährdungs- und Bedrohungssituation mittels konkreter personenbezogener Angaben darzutun gegeben sei, sowie ob den Anforderungen des Art. 6 sowie des Art. 13 EMRK genüge getan sei, wenn eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten werde, obwohl offensichtlich sei, dass der ohne anwaltliche Vertretung erschienene, der deutschen Sprache nicht mächtige Revisionswerber mit dem österreichischen Rechtssystem nicht vertraut sei.Der Revisionswerber macht im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung geltend, die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfragen seien in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (eindeutig) beantwortet worden. So sei unklar, unter welchen Umständen eine hinreichende Mitwirkung des Revisionswerbers hinsichtlich der Verpflichtung, eine behauptete, im Lichte des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu beurteilende Gefährdungs- und Bedrohungssituation mittels konkreter personenbezogener Angaben darzutun gegeben sei, sowie ob den Anforderungen des Artikel 6, sowie des Artikel 13, EMRK genüge getan sei, wenn eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten werde, obwohl offensichtlich sei, dass der ohne anwaltliche Vertretung erschienene, der deutschen Sprache nicht mächtige Revisionswerber mit dem österreichischen Rechtssystem nicht vertraut sei.
Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber schon deshalb eine Zulässigkeit der Revision nicht aufzuzeigen, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfragen abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 behandelt und aufgrund mangelnder Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verfolgung verneint, aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen und ein Überleben des Revisionswerbers in diesem bejaht, weil der Revisionswerber ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei und darüber hinaus im Herkunftsstaat nach wie vor auch über ein "familiäres Netz", nämlich seine Mutter und seine beiden Schwestern, verfüge.Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber schon deshalb eine Zulässigkeit der Revision nicht aufzuzeigen, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfragen abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 behandelt und aufgrund mangelnder Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verfolgung verneint, aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen und ein Überleben des Revisionswerbers in diesem bejaht, weil der Revisionswerber ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei und darüber hinaus im Herkunftsstaat nach wie vor auch über ein "familiäres Netz", nämlich seine Mutter und seine beiden Schwestern, verfüge.
Dass das Gericht bei der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, macht die Revision zur Begründung der Zulässigkeit nicht geltend (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).Dass das Gericht bei der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, macht die Revision zur Begründung der Zulässigkeit nicht geltend (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
Schließlich ist die ausschließliche Behauptung einer Rechtsverletzung, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. den hg. Beschluss vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062).Schließlich ist die ausschließliche Behauptung einer Rechtsverletzung, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062).
Da sich die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da sich die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200022.L00Im RIS seit
11.09.2015Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015