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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I, geboren 1984, vertreten durch Mag. Stefanie Schurich, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Mariahilferstraße 20, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2015, Zl. W211 1424665-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch eins, geboren 1984, vertreten durch Mag. Stefanie Schurich, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Mariahilferstraße 20, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2015, Zl. W211 1424665-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, durch die Ablehnung seines Asylantrages und die in weiterer Folge bevorstehende Abschiebung nach Somalia würde ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. Eine Wiedereinreise nach Österreich wäre undenkbar, weil der Revisionswerber "wohl rasch in die Gewalt der Al Shabaab geraten würde und dort jedenfalls nach den Gesetzen der von der Al Shabaab selbst interpretierten Sharia verstümmelt würde und dadurch keine neuerliche Flucht (ohne Fuß) möglich wäre".
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem wurde jedoch bereits in erster Instanz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 8. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180050.L00Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016