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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ArbIG 1993 §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 3. Dezember 2013, Zl. UVS- 07/S/14/17215/2012-11, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
§ 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lautet (auszugsweise): Paragraph 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lautet (auszugsweise):
"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden."§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
(...)
(...)"
In der vorliegenden Revision wird der 20. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG.In der vorliegenden Revision wird der 20. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit , Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG muss jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) vorliegen (vgl. VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenn auch erst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH vom 28. August 2014, Ro 2014/21/0068).Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG muss jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) vorliegen vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenn auch erst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH vom 28. August 2014, Ro 2014/21/0068).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 26. November 2012, mit dem der Mitbeteiligte als Arbeitgeber der Übertretung der §§ 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV für schuldig befunden und über ihn gemäß § 161 BauV iVm § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG zwei Geldstrafen verhängt worden waren, aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt, weil aufgrund der von der Staatsanwaltschaft verfügten Einstellung des gegen den Mitbeteiligten wegen Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB geführten Strafverfahrens nach § 190 Z 2 StPO eine aufgrund derselben strafbaren Handlung erfolgende Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots bedeutete. Der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 7. Jänner 2013, welcher nach der von ihr beauftragten Einvernahme des Mitbeteiligten als Beschuldigter erging, wurde damit begründet, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten des Mitbeteiligten nicht erweislich sei.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 26. November 2012, mit dem der Mitbeteiligte als Arbeitgeber der Übertretung der Paragraphen 6, Absatz 2, sowie Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 4, der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV für schuldig befunden und über ihn gemäß Paragraph 161, BauV in Verbindung mit , Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG zwei Geldstrafen verhängt worden waren, aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, weil aufgrund der von der Staatsanwaltschaft verfügten Einstellung des gegen den Mitbeteiligten wegen Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, und 4 1. Fall StGB geführten Strafverfahrens nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eine aufgrund derselben strafbaren Handlung erfolgende Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots bedeutete. Der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 7. Jänner 2013, welcher nach der von ihr beauftragten Einvernahme des Mitbeteiligten als Beschuldigter erging, wurde damit begründet, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten des Mitbeteiligten nicht erweislich sei.
Die von der vorliegenden Amtsrevision nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 13 Arbeitsinspektionsgesetz aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Einstellung nach § 190 StPO Bindungswirkung iS "ne bis in idem" entfalten kann und somit die belangte Behörde zu Recht das Verwaltungsstrafverfahren in derselben Sache im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot eingestellt hat, wurde (wenn auch erst nach Einbringung der vorliegenden Revision) bereits in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - bejahend - geklärt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).Die von der vorliegenden Amtsrevision nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit , Paragraph 13, Arbeitsinspektionsgesetz aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Einstellung nach Paragraph 190, StPO Bindungswirkung iS "ne bis in idem" entfalten kann und somit die belangte Behörde zu Recht das Verwaltungsstrafverfahren in derselben Sache im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot eingestellt hat, wurde (wenn auch erst nach Einbringung der vorliegenden Revision) bereits in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - bejahend - geklärt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).
Es liegen somit die in Art. 133 Abs. 4 B-VG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht (mehr) vor. Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Es liegen somit die in Artikel 133, Absatz 4, B-VG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht (mehr) vor. Die Revision war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014020004.J00Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015