RS Vwgh 2008/1/28 2006/10/0166

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Veröffentlicht am 28.01.2008
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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1;
FamLAG 1967 §2;

Rechtssatz

Mit der Frage, ob die Familienbeihilfe als Einkommen des Hilfebedürftigen iSd Stmk BehindertenG anzusehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200, befasst. Die Auffassung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe zähle zum Gesamteinkommen gemäß § 11 Abs. 1 Stmk BehindertenG, ist nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Auch besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, eine Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff gemäß § 11 Abs. 1 Stmk BehindertenG unterlaufe die dem Familienlastenausgleichsgesetz vom Bundesgesetzgeber zugedachte Zielsetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006100166.X01

Im RIS seit

07.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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