TE Vwgh Beschluss 2015/6/25 Ra 2015/18/0113

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2015
beobachten
merken

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1
FPG 2005 §61 Abs2
MRK Art3
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2015/18/0114
Ra 2015/18/0115
Ra 2015/18/0116
Ra 2015/18/0117
Ra 2015/18/0118
Ra 2015/18/0119
Ra 2015/18/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der O und 7 weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag. Beatrix Pusch, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2015, Zlen. W205 2106180-1/3E (zu 1.), W205 2106174-1/3E (zu 2.), W205 2106175-1/3E (zu 3.), W205 2106176-1/3E (zu 4.), W205 2106177-1/3E (zu 5.), W205 2106181-1/5E (zu 6.), W205 2106183-1/3E (zu 7.) und W205 2106186-1/3E (zu 8.), betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerber angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerber angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Diesem Antrag kommt Berechtigung zu:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochteneErkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochteneErkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall machen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst geltend, bei Überstellung nach Ungarn drohe ihnen eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern und einigen kranken Familienmitgliedern handle, sohin um eine besonders vulnerable Personengruppe. Es habe sich auch nicht hinreichend mit der aktuell verschlechterten Lage für diese Personengruppe im Aufnahmestaat auseinandergesetzt.Im vorliegenden Fall machen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst geltend, bei Überstellung nach Ungarn drohe ihnen eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern und einigen kranken Familienmitgliedern handle, sohin um eine besonders vulnerable Personengruppe. Es habe sich auch nicht hinreichend mit der aktuell verschlechterten Lage für diese Personengruppe im Aufnahmestaat auseinandergesetzt.

Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der - von der Revision angesprochenen - Lageveränderungen in Ungarn nach dem Sommer 2014 näher beschäftigt und die möglichen Auswirkungen für die revisionswerbenden Parteien, die jedenfalls aufgrund der minderjährigen Familienmitglieder als besonders vulnerabel anzusehen sind (vgl. EGMR vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz), bei Überstellung nach Ungarn berücksichtigt hat.Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der - von der Revision angesprochenen - Lageveränderungen in Ungarn nach dem Sommer 2014 näher beschäftigt und die möglichen Auswirkungen für die revisionswerbenden Parteien, die jedenfalls aufgrund der minderjährigen Familienmitglieder als besonders vulnerabel anzusehen sind vergleiche , EGMR vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz), bei Überstellung nach Ungarn berücksichtigt hat.

Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung der Revisionswerber nach Ungarn vor eingehender Prüfung ihres Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist fallbezogen nicht ersichtlich.

Wien, am 25. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180113.L00

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten