TE Vwgh Beschluss 2015/6/25 Ra 2015/07/0072

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Veröffentlicht am 25.06.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 Z8;
WRG 1959 §138 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. März 2015, Zl. LVwG- 1/238/4-2015, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Oktober 2014 abgewiesen. In diesem Straferkenntnis wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er sei dem gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2010 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend Instandsetzung des linken Ufers eines näher bezeichneten Gewässers bis zumindest 10. März 2014 nicht nachgekommen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 begangen. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Oktober 2014 abgewiesen. In diesem Straferkenntnis wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er sei dem gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2010 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend Instandsetzung des linken Ufers eines näher bezeichneten Gewässers bis zumindest 10. März 2014 nicht nachgekommen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 begangen.

2. In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, es sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob der Revisionswerber tatsächlich für die Instandhaltung bzw. Reparatur von Schäden des linken Uferabschnitts verantwortlich sei. Es sei zivilrechtlich nicht abschließend geklärt, ob für die Instandhaltung nicht die Gemeinde Puch verantwortlich sei. Es könne daher auch keine Strafe über den Revisionswerber verhängt werden.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Von der Beantwortung der vom Revisionswerber als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage hängt die Entscheidung über die Revision nicht ab.

Der Revisionswerber wurde wegen Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 138 WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrages bestraft. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ist dieser wasserpolizeiliche Auftrag rechtskräftig. Damit stellt sich aber die Frage nach der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches nicht. Es liegt ein rechtskräftiger Auftrag vor; dieser war zu befolgen. Für eine Prüfung der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches bleibt angesichts der Rechtskraft des Auftrages kein Raum (vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0085, mwN).Der Revisionswerber wurde wegen Nichtbefolgung eines ihm gemäß Paragraph 138, WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrages bestraft. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ist dieser wasserpolizeiliche Auftrag rechtskräftig. Damit stellt sich aber die Frage nach der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches nicht. Es liegt ein rechtskräftiger Auftrag vor; dieser war zu befolgen. Für eine Prüfung der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches bleibt angesichts der Rechtskraft des Auftrages kein Raum vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0085, mwN).

In den Revisionsgründen wird auch die Strafhöhe bekämpft. Darauf war nicht einzugehen, weil es diesbezüglich an einer gesonderten Darstellung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wie sie § 28 Abs. 3 VwGG vorschreibt, fehlt.In den Revisionsgründen wird auch die Strafhöhe bekämpft. Darauf war nicht einzugehen, weil es diesbezüglich an einer gesonderten Darstellung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wie sie Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorschreibt, fehlt.

In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Ist die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, erübrigt sich die Prüfung, ob sie rechtzeitig erhoben wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0043).Ist die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, erübrigt sich die Prüfung, ob sie rechtzeitig erhoben wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0043).

Wien, am 25. Juni 2015

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070072.L00

Im RIS seit

02.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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