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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beiein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des F W in I, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. März 2015, Zl. LVwG- 2015/37/0205-3, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Bodenreformangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beiein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des F W in römisch eins, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. März 2015, Zl. LVwG- 2015/37/0205-3, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Bodenreformangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2004/07/0043, ausführte, wurde der in Rede stehende Flurbereinigungsplan mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17. Mai 1991 erlassen, der in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner wurde das Flurbereinigungsverfahren mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. Juni 1996 rechtskräftig abgeschlossen. Schon aufgrund dieser rechtskräftigen Bescheide fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, das Flurbereinigungsverfahren fortzuführen und den begehrten Ersatzbescheid zu erlassen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 20. März 2013, Zl. 2012/07/0271).In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2004/07/0043, ausführte, wurde der in Rede stehende Flurbereinigungsplan mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17. Mai 1991 erlassen, der in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner wurde das Flurbereinigungsverfahren mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. Juni 1996 rechtskräftig abgeschlossen. Schon aufgrund dieser rechtskräftigen Bescheide fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, das Flurbereinigungsverfahren fortzuführen und den begehrten Ersatzbescheid zu erlassen vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 20. März 2013, Zl. 2012/07/0271).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070062.L00Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015