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L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg;Norm
B-VG Art131 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der Wirtschaftskammer Salzburg, vertreten durch Berlin & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 21, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. April 2015, Zl. 209-AMB/74/113-2015, betreffend Bewilligung zur Erweiterung eines selbständigen Ambulatoriums nach dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: G mbH in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2012/11/0042, verweisen, mit dem die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Juni 2008 erteilte Bewilligung zur Änderung (Erweiterung) des Leistungsangebotes eines selbstständigen Ambulatoriums wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.römisch eins.1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2012/11/0042, verweisen, mit dem die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Juni 2008 erteilte Bewilligung zur Änderung (Erweiterung) des Leistungsangebotes eines selbstständigen Ambulatoriums wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.
I.2. Mit (Ersatz-)Bescheid der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Behörde) vom 27. April 2015 wurde der mitbeteiligten Partei als Rechtsträgerin einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums ("Institut für Sportmedizin des Landes Salzburg - Universitätsinstitut für präventive und rehabilitative Sportmedizin der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität") aufgrund ihres Ansuchens vom 22. April 2007 (vervollständigt am 28. November 2007) die Bewilligung für die Änderung (Erweiterung) des näher beschriebenen Leistungsangebotes erteilt. Als Rechtsgrundlagen wurden § 14 Abs. 2 lit. c und § 7 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl. Nr. 24/2000 (SKAG) idF LGBl. Nr. 55/2007, in Verbindung mit § 98 Abs. 11 SKAG in der geltenden Fassung angeführt.römisch eins.2. Mit (Ersatz-)Bescheid der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Behörde) vom 27. April 2015 wurde der mitbeteiligten Partei als Rechtsträgerin einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums ("Institut für Sportmedizin des Landes Salzburg - Universitätsinstitut für präventive und rehabilitative Sportmedizin der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität") aufgrund ihres Ansuchens vom 22. April 2007 (vervollständigt am 28. November 2007) die Bewilligung für die Änderung (Erweiterung) des näher beschriebenen Leistungsangebotes erteilt. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 14, Absatz 2, Litera c und Paragraph 7, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000, (SKAG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2007,, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 11, SKAG in der geltenden Fassung angeführt.
In der Begründung führte die Behörde aus, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das genannte Datum des Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß § 98 Abs. 11 SKAG idF der Novelle LGBl. Nr. 50/2011 die Bestimmungen dieser Novelle noch nicht anwendbar seien und das Ansuchen daher auf der Rechtsgrundlage des SKAG idF LGBl. Nr. 55/2007 zu beurteilen gewesen sei. Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges bejahte die Behörde den für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Bedarf hinsichtlich des gegenständlich erweiterten Leistungsangebotes.In der Begründung führte die Behörde aus, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das genannte Datum des Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 98, Absatz 11, SKAG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011, die Bestimmungen dieser Novelle noch nicht anwendbar seien und das Ansuchen daher auf der Rechtsgrundlage des SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2007, zu beurteilen gewesen sei. Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges bejahte die Behörde den für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Bedarf hinsichtlich des gegenständlich erweiterten Leistungsangebotes.
In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht Salzburg hingewiesen.
II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof adressierte und am 28. Mai 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte "BESCHWERDE gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2003".römisch zwei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof adressierte und am 28. Mai 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte "BESCHWERDE gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Fassung , BGBl. I Nr. 100/2003".
Zur Zulässigkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führt die Beschwerdeführerin (als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten) aus, sie verkenne nicht, dass zwischenzeitig durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen worden sei. Die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werde jedoch aus advokatorischer Vorsicht erhoben, weil gegenständlich (zufolge § 98 Abs. 11 SKAG idF der Novelle LGBl. Nr. 50/2011) die Bestimmungen der letztgenannten Novelle noch nicht anwendbar seien, und daher § 9 Abs. 1 SKAG in der Fassung vor dieser Novelle maßgeblich sei, welcher der Beschwerdeführerin hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs "das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" einräume. Da es sich dabei bei verfassungskonformer Lesart um einen statischen Verweis handle, sohin um einen Verweis auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2003, sei die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Zur Zulässigkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führt die Beschwerdeführerin (als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten) aus, sie verkenne nicht, dass zwischenzeitig durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen worden sei. Die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werde jedoch aus advokatorischer Vorsicht erhoben, weil gegenständlich (zufolge Paragraph 98, Absatz 11, SKAG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011,) die Bestimmungen der letztgenannten Novelle noch nicht anwendbar seien, und daher Paragraph 9, Absatz eins, SKAG in der Fassung vor dieser Novelle maßgeblich sei, welcher der Beschwerdeführerin hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" einräume. Da es sich dabei bei verfassungskonformer Lesart um einen statischen Verweis handle, sohin um einen Verweis auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, sei die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
III. Rechtslage (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):römisch drei. Rechtslage (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
III.1. Das B-VG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung lautete auszugsweise:römisch drei.1. Das B-VG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung lautete auszugsweise:
"C. Verwaltungsgerichtshof
Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. ...
...
Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
...
..."
III.2. Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl. Nr. 24/2000 (SKAG) in der derzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 15/2015, lautet auszugsweise (§ 12c beruht auf der Novelle LGBl. Nr. 50/2011):römisch drei.2. Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000, (SKAG) in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2015,, lautet auszugsweise (Paragraph 12 c, beruht auf der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011,):
"3. Teil
Errichtung und Betrieb selbstständiger Ambulatorien
...
Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen § 12cParteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen Paragraph 12 c
1. die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;
...
4. Teil
Weitere behördliche Maßnahmen
...
Veränderung der Krankenanstalt
§ 14 Paragraph 14
...
...
c) eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;
...
Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis e und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden. ...Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der Paragraphen 8 bis 12 bzw Paragraphen 12 b bis 12 g und bei Änderungen gemäß Litera a bis e und g auch Paragraph 7, bzw Paragraph 12 a, sinngemäß anzuwenden. ...
...
§ 98 Paragraph 98
...
III.3. Der § 9 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl. Nr. 24/2000 (SKAG) in der gegenständlich maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 112/2006, lautete wie folgt (vgl. zu weiteren Bestimmungen dieser Fassung die Wiedergabe im zitierten Vorerkenntnis, Zl. 2012/11/0042):römisch drei.3. Der Paragraph 9, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000, (SKAG) in der gegenständlich maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006,, lautete wie folgt vergleiche , zu weiteren Bestimmungen dieser Fassung die Wiedergabe im zitierten Vorerkenntnis, Zl. 2012/11/0042):
"§ 9 (1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich des nach § 7 Abs. 1 lit. a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG: "§ 9 (1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich des nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, zu prüfenden Bedarfes Parteistellung (Paragraph 8, AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG:
a) die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;
..."
IV.1. Im vorliegenden Fall entschied die Behörde in einem Verfahren nach dem SKAG, das unstrittig bereits seit 22. April 2007 bzw. seit der Vervollständigung des Antrages am 28. November 2007 anhängig war, sodass gemäß § 98 Abs. 11 SKAG idF LGBl. Nr. 50/2011 noch die Bestimmungen vor dieser Novelle maßgebend waren. Dies gilt auch bezüglich der dort vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit der Beschwerdeführerin.römisch vier.1. Im vorliegenden Fall entschied die Behörde in einem Verfahren nach dem SKAG, das unstrittig bereits seit 22. April 2007 bzw. seit der Vervollständigung des Antrages am 28. November 2007 anhängig war, sodass gemäß Paragraph 98, Absatz 11, SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011, noch die Bestimmungen vor dieser Novelle maßgebend waren. Dies gilt auch bezüglich der dort vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit der Beschwerdeführerin.
§ 9 SKAG idF LGBl. Nr. 112/2006 räumte (u.a.) der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten (als solche gilt die Beschwerdeführerin) hinsichtlich des im Bewilligungsverfahren für ein selbständiges Ambulatorium zu prüfenden Bedarfes u.a. das "Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" ein. Paragraph 9, SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, räumte (u.a.) der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten (als solche gilt die Beschwerdeführerin) hinsichtlich des im Bewilligungsverfahren für ein selbständiges Ambulatorium zu prüfenden Bedarfes u.a. das "Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" ein.
Durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" in § 9 SKAG idF LGBl. Nr. 112/2006 wurde somit kein eigenständiges Rechtsmittel geschaffen, sondern den Genannten bloß ein zu diesem Zeitpunkt in Art. 131 Abs. 2 B-VG vorgesehenes (außerordentliches) Rechtsmittel eröffnet (Beschwerdemöglichkeit der Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof gegen den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde). Inhalt des § 9 SKAG in der genannten Fassung ist demnach nur die Umschreibung des Kreises derjenigen, denen die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde als Formalpartei zukommen sollte.Durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" in Paragraph 9, SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, wurde somit kein eigenständiges Rechtsmittel geschaffen, sondern den Genannten bloß ein zu diesem Zeitpunkt in Artikel 131, Absatz 2, B-VG vorgesehenes (außerordentliches) Rechtsmittel eröffnet (Beschwerdemöglichkeit der Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof gegen den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde). Inhalt des Paragraph 9, SKAG in der genannten Fassung ist demnach nur die Umschreibung des Kreises derjenigen, denen die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde als Formalpartei zukommen sollte.
Seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, am 1. Jänner 2014 und der damit verbundenen Novellierung der Art. 130 ff. B-VG können aber (abgesehen von einem Fall nach dem VwGbk-ÜG, der hier nicht vorliegt) beim Verwaltungsgerichtshof weder Beschwerden erhoben noch Bescheide bekämpft werden. Die Erwähnung des "Rechts der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" in § 9 SKAG idF LGBl. Nr. 112/2006 geht somit seit dem genannten Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ins Leere.Seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, am 1. Jänner 2014 und der damit verbundenen Novellierung der Artikel 130, ff. B-VG können aber (abgesehen von einem Fall nach dem VwGbk-ÜG, der hier nicht vorliegt) beim Verwaltungsgerichtshof weder Beschwerden erhoben noch Bescheide bekämpft werden. Die Erwähnung des "Rechts der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" in Paragraph 9, SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, geht somit seit dem genannten Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ins Leere.
IV.2. Soweit die Beschwerdeführerin anregt, die das genannte Beschwerderecht normierenden Bestimmungen des SKAG (und die entsprechende Grundsatzbestimmung in § 3a KAKuG, die auch in ihrer geltenden Fassung das "Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" vorsieht) wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist ihr zu entgegnen, dass (abgesehen davon, dass die §§ 9 und 12c SKAG idF LGBl. Nr. 50/2011 nach dem Gesagten gegenständlich nicht präjudiziell sind; gleiches gilt für die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAKuG:römisch vier.2. Soweit die Beschwerdeführerin anregt, die das genannte Beschwerderecht normierenden Bestimmungen des SKAG (und die entsprechende Grundsatzbestimmung in Paragraph 3 a, KAKuG, die auch in ihrer geltenden Fassung das "Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" vorsieht) wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist ihr zu entgegnen, dass (abgesehen davon, dass die Paragraphen 9 und 12 c SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011, nach dem Gesagten gegenständlich nicht präjudiziell sind; gleiches gilt für die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAKuG:
vgl. VfSlg. 16.244/2001 und VfSlg. 15.576/1999) nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine Verfassungsnorm besteht, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert, und der Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren durch den einfachen Gesetzgeber bestimmt wird (vgl. VfSlg. 15.274/1998 und die dort unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung).vergleiche , VfSlg. 16.244 aus 2001, und VfSlg. 15.576 aus 1999,) nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine Verfassungsnorm besteht, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert, und der Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren durch den einfachen Gesetzgeber bestimmt wird vergleiche , VfSlg. 15.274 aus 1998, und die dort unter römisch zwei.3.1. zitierte Rechtsprechung).
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführerin als gesetzliche Interessenvertretung auf der Basis der hier anzuwendenden Rechtslage kein Recht zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG in der nunmehr geltenden Fassung gegen die Entscheidung über den Bedarf nach dem krankenanstaltenrechtlichen Leistungsangebot der mitbeteiligten Partei zukäme, begründete dies beim Verwaltungsgerichtshof per se noch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführerin als gesetzliche Interessenvertretung auf der Basis der hier anzuwendenden Rechtslage kein Recht zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 132, B-VG in der nunmehr geltenden Fassung gegen die Entscheidung über den Bedarf nach dem krankenanstaltenrechtlichen Leistungsangebot der mitbeteiligten Partei zukäme, begründete dies beim Verwaltungsgerichtshof per se noch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
IV.3. Da die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten unzulässig ist und ein Vorgehen nach § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 62 VwGG gegenständlich nicht in Betracht kam (wie dargestellt war es geradezu Intention der Beschwerdeführerin, eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu erwirken; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0171, mwN), war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.römisch vier.3. Da die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten unzulässig ist und ein Vorgehen nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, VwGG gegenständlich nicht in Betracht kam (wie dargestellt war es geradezu Intention der Beschwerdeführerin, eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu erwirken; vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0171, mwN), war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110011.J00Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015