TE Vwgh Beschluss 2015/7/7 Ro 2015/11/0011

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Veröffentlicht am 07.07.2015
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Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg;
10 Verfassungsrecht;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;

Norm

B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KAG Slbg 2000 §9 idF 2006/112;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der Wirtschaftskammer Salzburg, vertreten durch Berlin & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 21, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. April 2015, Zl. 209-AMB/74/113-2015, betreffend Bewilligung zur Erweiterung eines selbständigen Ambulatoriums nach dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: G mbH in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2012/11/0042, verweisen, mit dem die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Juni 2008 erteilte Bewilligung zur Änderung (Erweiterung) des Leistungsangebotes eines selbstständigen Ambulatoriums wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.römisch eins.1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2012/11/0042, verweisen, mit dem die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Juni 2008 erteilte Bewilligung zur Änderung (Erweiterung) des Leistungsangebotes eines selbstständigen Ambulatoriums wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.

I.2. Mit (Ersatz-)Bescheid der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Behörde) vom 27. April 2015 wurde der mitbeteiligten Partei als Rechtsträgerin einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums ("Institut für Sportmedizin des Landes Salzburg - Universitätsinstitut für präventive und rehabilitative Sportmedizin der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität") aufgrund ihres Ansuchens vom 22. April 2007 (vervollständigt am 28. November 2007) die Bewilligung für die Änderung (Erweiterung) des näher beschriebenen Leistungsangebotes erteilt. Als Rechtsgrundlagen wurden § 14 Abs. 2 lit. c und § 7 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl. Nr. 24/2000 (SKAG) idF LGBl. Nr. 55/2007, in Verbindung mit § 98 Abs. 11 SKAG in der geltenden Fassung angeführt.römisch eins.2. Mit (Ersatz-)Bescheid der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Behörde) vom 27. April 2015 wurde der mitbeteiligten Partei als Rechtsträgerin einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums ("Institut für Sportmedizin des Landes Salzburg - Universitätsinstitut für präventive und rehabilitative Sportmedizin der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität") aufgrund ihres Ansuchens vom 22. April 2007 (vervollständigt am 28. November 2007) die Bewilligung für die Änderung (Erweiterung) des näher beschriebenen Leistungsangebotes erteilt. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 14, Absatz 2, Litera c und Paragraph 7, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000, (SKAG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2007,, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 11, SKAG in der geltenden Fassung angeführt.

In der Begründung führte die Behörde aus, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das genannte Datum des Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß § 98 Abs. 11 SKAG idF der Novelle LGBl. Nr. 50/2011 die Bestimmungen dieser Novelle noch nicht anwendbar seien und das Ansuchen daher auf der Rechtsgrundlage des SKAG idF LGBl. Nr. 55/2007 zu beurteilen gewesen sei. Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges bejahte die Behörde den für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Bedarf hinsichtlich des gegenständlich erweiterten Leistungsangebotes.In der Begründung führte die Behörde aus, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das genannte Datum des Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 98, Absatz 11, SKAG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011, die Bestimmungen dieser Novelle noch nicht anwendbar seien und das Ansuchen daher auf der Rechtsgrundlage des SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2007, zu beurteilen gewesen sei. Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges bejahte die Behörde den für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Bedarf hinsichtlich des gegenständlich erweiterten Leistungsangebotes.

In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht Salzburg hingewiesen.

II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof adressierte und am 28. Mai 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte "BESCHWERDE gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2003".römisch zwei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof adressierte und am 28. Mai 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte "BESCHWERDE gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Fassung , BGBl. I Nr. 100/2003".

Zur Zulässigkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führt die Beschwerdeführerin (als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten) aus, sie verkenne nicht, dass zwischenzeitig durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen worden sei. Die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werde jedoch aus advokatorischer Vorsicht erhoben, weil gegenständlich (zufolge § 98 Abs. 11 SKAG idF der Novelle LGBl. Nr. 50/2011) die Bestimmungen der letztgenannten Novelle noch nicht anwendbar seien, und daher § 9 Abs. 1 SKAG in der Fassung vor dieser Novelle maßgeblich sei, welcher der Beschwerdeführerin hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs "das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" einräume. Da es sich dabei bei verfassungskonformer Lesart um einen statischen Verweis handle, sohin um einen Verweis auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2003, sei die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Zur Zulässigkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führt die Beschwerdeführerin (als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten) aus, sie verkenne nicht, dass zwischenzeitig durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen worden sei. Die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werde jedoch aus advokatorischer Vorsicht erhoben, weil gegenständlich (zufolge Paragraph 98, Absatz 11, SKAG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011,) die Bestimmungen der letztgenannten Novelle noch nicht anwendbar seien, und daher Paragraph 9, Absatz eins, SKAG in der Fassung vor dieser Novelle maßgeblich sei, welcher der Beschwerdeführerin hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" einräume. Da es sich dabei bei verfassungskonformer Lesart um einen statischen Verweis handle, sohin um einen Verweis auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, sei die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

III. Rechtslage (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):römisch drei. Rechtslage (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

III.1. Das B-VG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung lautete auszugsweise:römisch drei.1. Das B-VG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung lautete auszugsweise:

"C. Verwaltungsgerichtshof

Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. ...

...

Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;

...

  1. (2)Absatz 2,Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Absatz eins, angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

..."

III.2. Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl. Nr. 24/2000 (SKAG) in der derzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 15/2015, lautet auszugsweise (§ 12c beruht auf der Novelle LGBl. Nr. 50/2011):römisch drei.2. Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000, (SKAG) in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2015,, lautet auszugsweise (Paragraph 12 c, beruht auf der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011,):

"3. Teil

Errichtung und Betrieb selbstständiger Ambulatorien

...

Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen § 12cParteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen Paragraph 12 c

  1. (1)Absatz eins,In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG:In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich der nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a, zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung (Paragraph 8, AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG:

1. die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;

...

4. Teil

Weitere behördliche Maßnahmen

...

Veränderung der Krankenanstalt

§ 14 Paragraph 14

...

  1. (2)Absatz 2,Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

...

c) eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;

...

Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis e und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden. ...Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der Paragraphen 8 bis 12 bzw Paragraphen 12 b bis 12 g und bei Änderungen gemäß Litera a bis e und g auch Paragraph 7, bzw Paragraph 12 a, sinngemäß anzuwenden. ...

...

§ 98 Paragraph 98

...

  1. (11)Absatz 11,Die §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1, 4 Abs 2, 5 Abs 2, 7, 8, 9, 10 Abs 1, 10a, 11, 12 Abs 1, 12a bis 12g, 14 Abs 2 und 3, 15 Abs 3, 17, 20a, 28 Abs 9, 31 Abs 1 und 2, 40, 56 Abs 2, 80 Abs 3, 81 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft. Sie sind auf Verfahren zur Errichtung von Krankenanstalten anzuwenden, die ab dem 1. März 2011 anhängig gemacht werden."Die Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins, 4, Absatz 2, 5, Absatz 2, 7, 8, 9, 10, Absatz eins, 10 a, 11, 12, Absatz eins, 12 a bis 12 g, 14 Absatz 2 und 3, 15 Absatz 3, 17, 20 a, 28, Absatz 9, 31, Absatz eins und 2, 40, 56 Absatz 2, 80, Absatz 3, 81, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011, treten mit 1. Juni 2011 in Kraft. Sie sind auf Verfahren zur Errichtung von Krankenanstalten anzuwenden, die ab dem 1. März 2011 anhängig gemacht werden."

    III.3. Der § 9 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl. Nr. 24/2000 (SKAG) in der gegenständlich maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 112/2006, lautete wie folgt (vgl. zu weiteren Bestimmungen dieser Fassung die Wiedergabe im zitierten Vorerkenntnis, Zl. 2012/11/0042):römisch drei.3. Der Paragraph 9, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000, (SKAG) in der gegenständlich maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006,, lautete wie folgt vergleiche , zu weiteren Bestimmungen dieser Fassung die Wiedergabe im zitierten Vorerkenntnis, Zl. 2012/11/0042):

"§ 9 (1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich des nach § 7 Abs. 1 lit. a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG: "§ 9 (1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich des nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, zu prüfenden Bedarfes Parteistellung (Paragraph 8, AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG:

a) die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;

..."

IV.1. Im vorliegenden Fall entschied die Behörde in einem Verfahren nach dem SKAG, das unstrittig bereits seit 22. April 2007 bzw. seit der Vervollständigung des Antrages am 28. November 2007 anhängig war, sodass gemäß § 98 Abs. 11 SKAG idF LGBl. Nr. 50/2011 noch die Bestimmungen vor dieser Novelle maßgebend waren. Dies gilt auch bezüglich der dort vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit der Beschwerdeführerin.römisch vier.1. Im vorliegenden Fall entschied die Behörde in einem Verfahren nach dem SKAG, das unstrittig bereits seit 22. April 2007 bzw. seit der Vervollständigung des Antrages am 28. November 2007 anhängig war, sodass gemäß Paragraph 98, Absatz 11, SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011, noch die Bestimmungen vor dieser Novelle maßgebend waren. Dies gilt auch bezüglich der dort vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit der Beschwerdeführerin.

§ 9 SKAG idF LGBl. Nr. 112/2006 räumte (u.a.) der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten (als solche gilt die Beschwerdeführerin) hinsichtlich des im Bewilligungsverfahren für ein selbständiges Ambulatorium zu prüfenden Bedarfes u.a. das "Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" ein. Paragraph 9, SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, räumte (u.a.) der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten (als solche gilt die Beschwerdeführerin) hinsichtlich des im Bewilligungsverfahren für ein selbständiges Ambulatorium zu prüfenden Bedarfes u.a. das "Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" ein.

Durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" in § 9 SKAG idF LGBl. Nr. 112/2006 wurde somit kein eigenständiges Rechtsmittel geschaffen, sondern den Genannten bloß ein zu diesem Zeitpunkt in Art. 131 Abs. 2 B-VG vorgesehenes (außerordentliches) Rechtsmittel eröffnet (Beschwerdemöglichkeit der Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof gegen den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde). Inhalt des § 9 SKAG in der genannten Fassung ist demnach nur die Umschreibung des Kreises derjenigen, denen die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde als Formalpartei zukommen sollte.Durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" in Paragraph 9, SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, wurde somit kein eigenständiges Rechtsmittel geschaffen, sondern den Genannten bloß ein zu diesem Zeitpunkt in Artikel 131, Absatz 2, B-VG vorgesehenes (außerordentliches) Rechtsmittel eröffnet (Beschwerdemöglichkeit der Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof gegen den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde). Inhalt des Paragraph 9, SKAG in der genannten Fassung ist demnach nur die Umschreibung des Kreises derjenigen, denen die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde als Formalpartei zukommen sollte.

Seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, am 1. Jänner 2014 und der damit verbundenen Novellierung der Art. 130 ff. B-VG können aber (abgesehen von einem Fall nach dem VwGbk-ÜG, der hier nicht vorliegt) beim Verwaltungsgerichtshof weder Beschwerden erhoben noch Bescheide bekämpft werden. Die Erwähnung des "Rechts der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" in § 9 SKAG idF LGBl. Nr. 112/2006 geht somit seit dem genannten Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ins Leere.Seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, am 1. Jänner 2014 und der damit verbundenen Novellierung der Artikel 130, ff. B-VG können aber (abgesehen von einem Fall nach dem VwGbk-ÜG, der hier nicht vorliegt) beim Verwaltungsgerichtshof weder Beschwerden erhoben noch Bescheide bekämpft werden. Die Erwähnung des "Rechts der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" in Paragraph 9, SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, geht somit seit dem genannten Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ins Leere.

IV.2. Soweit die Beschwerdeführerin anregt, die das genannte Beschwerderecht normierenden Bestimmungen des SKAG (und die entsprechende Grundsatzbestimmung in § 3a KAKuG, die auch in ihrer geltenden Fassung das "Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" vorsieht) wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist ihr zu entgegnen, dass (abgesehen davon, dass die §§ 9 und 12c SKAG idF LGBl. Nr. 50/2011 nach dem Gesagten gegenständlich nicht präjudiziell sind; gleiches gilt für die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAKuG:römisch vier.2. Soweit die Beschwerdeführerin anregt, die das genannte Beschwerderecht normierenden Bestimmungen des SKAG (und die entsprechende Grundsatzbestimmung in Paragraph 3 a, KAKuG, die auch in ihrer geltenden Fassung das "Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" vorsieht) wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist ihr zu entgegnen, dass (abgesehen davon, dass die Paragraphen 9 und 12 c SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011, nach dem Gesagten gegenständlich nicht präjudiziell sind; gleiches gilt für die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAKuG:

vgl. VfSlg. 16.244/2001 und VfSlg. 15.576/1999) nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine Verfassungsnorm besteht, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert, und der Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren durch den einfachen Gesetzgeber bestimmt wird (vgl. VfSlg. 15.274/1998 und die dort unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung).vergleiche , VfSlg. 16.244 aus 2001, und VfSlg. 15.576 aus 1999,) nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine Verfassungsnorm besteht, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert, und der Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren durch den einfachen Gesetzgeber bestimmt wird vergleiche , VfSlg. 15.274 aus 1998, und die dort unter römisch zwei.3.1. zitierte Rechtsprechung).

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführerin als gesetzliche Interessenvertretung auf der Basis der hier anzuwendenden Rechtslage kein Recht zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG in der nunmehr geltenden Fassung gegen die Entscheidung über den Bedarf nach dem krankenanstaltenrechtlichen Leistungsangebot der mitbeteiligten Partei zukäme, begründete dies beim Verwaltungsgerichtshof per se noch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführerin als gesetzliche Interessenvertretung auf der Basis der hier anzuwendenden Rechtslage kein Recht zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 132, B-VG in der nunmehr geltenden Fassung gegen die Entscheidung über den Bedarf nach dem krankenanstaltenrechtlichen Leistungsangebot der mitbeteiligten Partei zukäme, begründete dies beim Verwaltungsgerichtshof per se noch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

IV.3. Da die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten unzulässig ist und ein Vorgehen nach § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 62 VwGG gegenständlich nicht in Betracht kam (wie dargestellt war es geradezu Intention der Beschwerdeführerin, eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu erwirken; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0171, mwN), war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.römisch vier.3. Da die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten unzulässig ist und ein Vorgehen nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, VwGG gegenständlich nicht in Betracht kam (wie dargestellt war es geradezu Intention der Beschwerdeführerin, eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu erwirken; vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0171, mwN), war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110011.J00

Im RIS seit

15.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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