TE Vwgh Beschluss 2015/7/22 Ra 2014/13/0006

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Veröffentlicht am 22.07.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 15 heute
  2. EStG 1988 § 15 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 15 gültig von 29.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 15 gültig von 30.10.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 15 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 15 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  7. EStG 1988 § 15 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 15 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 15 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  10. EStG 1988 § 15 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 15 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  12. EStG 1988 § 15 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. März 2014, Zlen. RV/7100701/2009, RV/7100702/2009, RV/7100703/2009, RV/7103403/2009, RV/7103404/2009, betreffend Wiederaufnahme (Umsatzsteuer 1998 bis 2000) sowie Umsatz- und Einkommensteuer 1998 bis 2007, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, der Vorsitzende des Senats des Bundesfinanzgerichtes sei befangen, weil er bereits im Rahmen seiner Tätigkeit als Senatsmitglied des unabhängigen Finanzsenates Entscheidungen gegen Mag. S (in der Folge vereinfachend als Revisionswerber bezeichnet) erlassen habe. Insbesondere habe er in einer Stellungnahme in einem Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994 dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass die Bescheide "korrekt zu Handen der 'OHG' zugestellt worden sei(en). Somit gibt der Richter (...) in dieser Stellungnahme eine andere Sachverhaltsdarstellung ab als diese nunmehr in der Begründung zur bekämpften Entscheidung enthalten ist."

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass in der angeführten Gegenschrift (zur Zl. 2008/13/0080) dargelegt wurde, dass Zustellungen im Jahr 1997 "korrekt zu Handen der OHG" zugestellt worden seien. Im hier vorliegenden Verfahren sind aber Zustellungen im Jahr 2003 strittig. Es versteht sich von selbst, dass insoweit betreffend Zustellbevollmächtigte ein anderer Sachverhalt vorliegen kann. Das Bundesfinanzgericht verweist im angefochtenen Erkenntnis in diesem Zusammenhang darauf, dass jedenfalls seit einer im Jahr 2000 erfolgten abgabenbehördlichen Prüfung eine Zustellvollmacht an die G Liezen anzunehmen sei (Seite 10 des angefochtenen Erkenntnisses). Eine Befangenheit des Vorsitzenden des Bundesfinanzgerichtes kann mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht dargetan werden.

Weiter macht die Revision geltend, der Einkommensbesteuerung 1998 seien unrichtigerweise die Bruttoeinnahmen der G Liezen zu Grunde gelegt worden; dies sei vom Bundesfinanzgericht nicht berichtigt worden. Die dafür erforderlichen Unterlagen seien im Arbeitsbogen der belangten Behörde enthalten (Zusammenstellung der Einkünfte 1998 und Kopie des Verrechnungskontos der Buchhaltung der G Liezen).

Die Revision geht insoweit nicht von den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes aus, welches sich ausführlich auch mit dieser Behauptung des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass die Aufzeichnungen des Revisionswerbers für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht geeignet seien und diese daher im Schätzungswege zu ermitteln seien. Insbesondere könne auch die Richtigkeit der Behauptung, 1998 und 1999 seien Betriebseinnahmen irrtümlich brutto erfasst worden, nicht nachvollzogen werden. Der Revisionswerber habe hiezu - auf Aufforderung - keine ausreichenden Nachweise vorgelegt (Seiten 35 f des angefochtenen Erkenntnisses). Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung oder ein relevanter Verfahrensmangel zu diesen Sachverhaltsannahmen wird in der Revision nicht aufgezeigt. Die Revision hängt damit nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage ab (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Die Revision geht insoweit nicht von den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes aus, welches sich ausführlich auch mit dieser Behauptung des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass die Aufzeichnungen des Revisionswerbers für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht geeignet seien und diese daher im Schätzungswege zu ermitteln seien. Insbesondere könne auch die Richtigkeit der Behauptung, 1998 und 1999 seien Betriebseinnahmen irrtümlich brutto erfasst worden, nicht nachvollzogen werden. Der Revisionswerber habe hiezu - auf Aufforderung - keine ausreichenden Nachweise vorgelegt (Seiten 35 f des angefochtenen Erkenntnisses). Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung oder ein relevanter Verfahrensmangel zu diesen Sachverhaltsannahmen wird in der Revision nicht aufgezeigt. Die Revision hängt damit nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage ab (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).

Der Revisionswerber führt sodann aus, ein Zufluss von Einnahmen an ihn sei dann nicht gegeben, wenn eine Forderung gegenüber einer Gesellschaft (im konkreten Fall der P GmbH) bestehe, hinsichtlich welcher er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Zufluss insbesondere auch dann anzunehmen ist, wenn eine Forderung gegen die Gesellschaft fällig ist und dem Gläubiger ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zukommt (vgl. das Erkenntnis vom 30. Oktober 2014, 2012/15/0143, mwN). Dass dem Revisionswerber gegenüber der P GmbH ein beherrschender Einfluss zukam, wurde vom Bundesfinanzgericht ausführlich begründet (Seite 23 des angefochtenen Erkenntnisses). Auch führte das Bundesfinanzgericht aus, dass diese Honorarforderungen jeweils mit Rechnungslegung fällig gewesen seien. Dass die P GmbH im Dezember 2004 nicht zahlungsfähig gewesen wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Die Notwendigkeit der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit auch hier nicht zu erkennen.Der Revisionswerber führt sodann aus, ein Zufluss von Einnahmen an ihn sei dann nicht gegeben, wenn eine Forderung gegenüber einer Gesellschaft (im konkreten Fall der P GmbH) bestehe, hinsichtlich welcher er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Zufluss insbesondere auch dann anzunehmen ist, wenn eine Forderung gegen die Gesellschaft fällig ist und dem Gläubiger ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zukommt vergleiche , das Erkenntnis vom 30. Oktober 2014, 2012/15/0143, mwN). Dass dem Revisionswerber gegenüber der P GmbH ein beherrschender Einfluss zukam, wurde vom Bundesfinanzgericht ausführlich begründet (Seite 23 des angefochtenen Erkenntnisses). Auch führte das Bundesfinanzgericht aus, dass diese Honorarforderungen jeweils mit Rechnungslegung fällig gewesen seien. Dass die P GmbH im Dezember 2004 nicht zahlungsfähig gewesen wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Die Notwendigkeit der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit auch hier nicht zu erkennen.

Die Revision wendet weiter - unter der missverständlichen Bezeichnung "Neuerungstatbestand" - ein, das Bundesfinanzgericht habe beantragte Beweise nicht aufgenommen; die Aufnahme dieser Beweise hätte zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes geführt.

In der Revision wird aber schon nicht dargelegt, zu welchen konkreten Feststellungen die Aufnahme dieser Beweise hätte führen können. Ein Verweis auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vermag die erforderliche gesonderte Darlegung in der Revision nicht zu ersetzen (vgl. den Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041, mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Bundesfinanzgericht auch ausgeführt, aus welchen Gründen beantragte Beweise nicht aufgenommen wurden.In der Revision wird aber schon nicht dargelegt, zu welchen konkreten Feststellungen die Aufnahme dieser Beweise hätte führen können. Ein Verweis auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vermag die erforderliche gesonderte Darlegung in der Revision nicht zu ersetzen vergleiche , den Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041, mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Bundesfinanzgericht auch ausgeführt, aus welchen Gründen beantragte Beweise nicht aufgenommen wurden.

Wenn aber in der Revision behauptet wird, die Aufnahme der Beweise hätte zu der Feststellung geführt, dass der Revisionswerber Anteile an der B GmbH nur treuhändig gehalten habe, so ist auch dieses Vorbringen mangels Bekanntgabe des Treugebers (im Hinblick darauf, dass eine früher vom Revisionswerber als Treugeberin angeführte Gesellschaft zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme noch nicht errichtet war) nicht ausreichend konkret.

Sodann stellt die Revision ausdrücklich im Hinblick auf "eine grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung" in Frage, ob die "Verhängung von Sicherheitszuschlägen auch ohne Darstellung der Berechnungsgrundlagen bzw. ohne Darlegung der Grundlage für die Nachvollziehung von einem tatsächlich sich ergebenden Ergebnis (zumindest so nahe wie möglich) erfolgen kann". Diesem - nicht leicht verständlichen - Vorbringen ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nur entgegen zu halten, dass das Bundesfinanzgericht (auf den Seiten 29 ff des angefochtenen Erkenntnisses) ausführlich begründet hat, dass die Aufzeichnungen des Revisionswerbers für die Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nicht geeignet seien und diese daher im Schätzungswege zu ermitteln seien. Da nähere Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht zu gewinnen gewesen seien, sei nur die griffweise Verhängung eines Sicherheitszuschlages in Betracht gekommen. Als Bemessungsgrundlage seien die Einnahmen des Revisionswerbers heranzuziehen gewesen. Damit wird aber die Grundlage der Bemessung des Sicherheitszuschlages im angefochtenen Erkenntnis ausreichend dargestellt.

Die in der Revision geltend gemachte Frage, ob Sicherheitszuschläge "auch ohne Vorlage von Aufzeichnungsmängel möglich sind", geht wiederum nicht von den - bereits angeführten - Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes aus. Auch insoweit zeigt die Revision weder eine grundsätzliche Rechtsfrage in Bezug auf eine Unschlüssigkeit der diese Sachverhaltsannahmen betreffenden Beweiswürdigung noch einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Zur Frage, ob eine Zustellung von Steuerbescheiden unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Zustellvollmacht und ohne Berufung auf das Vorliegen einer Zustellvollmacht erfolgen könne, geht die Revision wiederum nicht von den - ebenfalls bereits angeführten - Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes aus.

Zur Frage der Beurteilung der Betriebsausgabeneigenschaft von Bürgschaftszahlungen liegt entgegen dem Revisionsvorbringen keine (offenbar gemeint: widersprüchliche) "Entscheidungsvielfalt des Verwaltungsgerichtshofes", die diese unterschiedlich behandle, vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist stets entscheidend, ob die Übernahme der Bürgschaft "in Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes" (oder Steuerberaters) erfolgt, wofür ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes (Steuerberaters) gefordert wird. Eine nicht von vornherein auszuschließende betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn eine ausschließliche Abhängigkeit der Aufträge des Klienten von der Übernahme der Bürgschaft durch den Steuerberater bzw. Rechtsanwalt vorliegt (vgl. die Erkenntnisse vom 27. November 2001, 98/14/0052, und vom 28. April 2011, 2008/15/0149, VwSlg. 8638/F). Dies hängt freilich immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Eine wesentliche Rechtsfrage wird mit dem Revisionsvorbringen nicht aufgezeigt.Zur Frage der Beurteilung der Betriebsausgabeneigenschaft von Bürgschaftszahlungen liegt entgegen dem Revisionsvorbringen keine (offenbar gemeint: widersprüchliche) "Entscheidungsvielfalt des Verwaltungsgerichtshofes", die diese unterschiedlich behandle, vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist stets entscheidend, ob die Übernahme der Bürgschaft "in Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes" (oder Steuerberaters) erfolgt, wofür ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes (Steuerberaters) gefordert wird. Eine nicht von vornherein auszuschließende betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn eine ausschließliche Abhängigkeit der Aufträge des Klienten von der Übernahme der Bürgschaft durch den Steuerberater bzw. Rechtsanwalt vorliegt vergleiche , die Erkenntnisse vom 27. November 2001, 98/14/0052, und vom 28. April 2011, 2008/15/0149, VwSlg. 8638/F). Dies hängt freilich immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Eine wesentliche Rechtsfrage wird mit dem Revisionsvorbringen nicht aufgezeigt.

Wenn in der Revision vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe bisher keine Entscheidung darüber erlassen, ob innerhalb der betrieblichen Einkunftsart aus selbständiger Tätigkeit mehrere voneinander getrennte Einkünfte vorliegen können, so ist zunächst beispielsweise auf das Erkenntnis vom 25. Februar 2003, 98/14/0088, zu verweisen (zwei verschiedene Betriebe: Psychotherapeutin, Malerin). Vor allem ist aber nicht erkennbar, in welcher Weise die Revision von dieser Frage abhängen soll: Der Revisionswerber verweist hiezu auf die Beurteilung seiner Bezüge als Vorstand der S Holding AG. Insoweit liegen aber keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern - wie auch in der Revision (freilich im Widerspruch zu anderem Vorbringen) an einer Stelle (Seite 12) ausgeführt wird - Einkünfte aus einem Dienstverhältnis vor.

Die Revision rügt sodann, aus dem Verrechnungskonto und aus der Buchhaltung der jeweiligen Gesellschaft sowie den jeweils zu Grunde liegenden Belegen sei ersichtlich, dass Darlehensrückzahlungen vorgelegen seien. Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Bundesfinanzgericht auseinandergesetzt. Es ist (Seiten 26 f des angefochtenen Erkenntnisses) zum Ergebnis gekommen, dass dieses Vorbringen im Hinblick auf die Vielzahl von Buchungen, von denen keine als Darlehensrückzahlung gekennzeichnet sei, und im Hinblick auf widersprechende Behauptungen des Revisionswerbers selbst nicht nachvollzogen werden könne.

Schließlich rügt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit Ausführungen betreffend die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit von Bescheiden. Entgegen dem Revisionsvorbringen liegt aber kein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vor, wird doch an der in der Revision angeführten Stelle der Begründung (Punkt 20, Seite 39 des angefochtenen Erkenntnisses) keineswegs angeführt, dass sämtliche Bescheide nunmehr endgültig seien, sondern - in Übereinstimmung mit dem Spruch - ausgeführt, dass von den bereits erwähnten Ausnahmen abgesehen nunmehr die Bescheide endgültig ergingen. In welcher Weise - so die Revision - der "Rechtsschutz missbraucht" werde, wird in der Revision nicht dargetan. Soweit ausgeführt wird, es sei nicht zulässig, dass das Bundesfinanzgericht ausspricht, vom Finanzamt als vorläufig erlassene Bescheide seien nunmehr endgültig, so entspricht ein derartiges Vorgehen aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO (vgl. das Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2007/13/0118, mwN). Wiederum entgegen dem Revisionsvorbringen wurde vom Bundesfinanzgericht begründet, warum die Einkommensteuer für 2007 weiterhin als vorläufig festgestellt wird (vgl. Punkt 17 der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses).Schließlich rügt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit Ausführungen betreffend die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit von Bescheiden. Entgegen dem Revisionsvorbringen liegt aber kein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vor, wird doch an der in der Revision angeführten Stelle der Begründung (Punkt 20, Seite 39 des angefochtenen Erkenntnisses) keineswegs angeführt, dass sämtliche Bescheide nunmehr endgültig seien, sondern - in Übereinstimmung mit dem Spruch - ausgeführt, dass von den bereits erwähnten Ausnahmen abgesehen nunmehr die Bescheide endgültig ergingen. In welcher Weise - so die Revision - der "Rechtsschutz missbraucht" werde, wird in der Revision nicht dargetan. Soweit ausgeführt wird, es sei nicht zulässig, dass das Bundesfinanzgericht ausspricht, vom Finanzamt als vorläufig erlassene Bescheide seien nunmehr endgültig, so entspricht ein derartiges Vorgehen aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO vergleiche , das Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2007/13/0118, mwN). Wiederum entgegen dem Revisionsvorbringen wurde vom Bundesfinanzgericht begründet, warum die Einkommensteuer für 2007 weiterhin als vorläufig festgestellt wird vergleiche , Punkt 17 der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juli 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014130006.L00

Im RIS seit

06.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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