Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. März 2014, Zl. LVwG-KR-13-0005, betreffend Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Krems), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber war durch die belangte Behörde wegen Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 bestraft und ihm neben dem Kostenersatz auch Gebühren (Barauslagen) des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgeschrieben worden. Das LVwG setzte mit dem angefochtenen Erkenntnis die über den Revisionswerber verhängte Geldstrafe herab.
Im Rahmen der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG macht der Revisionswerber eingangs geltend, das LVwG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nur gegen die Strafhöhe, nicht aber gegen die Bestrafung berufen habe. Die weiteren Zulässigkeitsgründe der außerordentlichen Revision beziehen sich auf den Tatvorwurf, die Schuldfrage, die Subsidiarität des PMG gegenüber den Strafbestimmungen des AWG und die Gebührenvorschreibung, aber nicht auf die Strafhöhe.Im Rahmen der Zulässigkeitsgründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG macht der Revisionswerber eingangs geltend, das LVwG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nur gegen die Strafhöhe, nicht aber gegen die Bestrafung berufen habe. Die weiteren Zulässigkeitsgründe der außerordentlichen Revision beziehen sich auf den Tatvorwurf, die Schuldfrage, die Subsidiarität des PMG gegenüber den Strafbestimmungen des AWG und die Gebührenvorschreibung, aber nicht auf die Strafhöhe.
Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an; vielmehr ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2007, 2006/02/0252, mwN). Angesichts des Gesamteindrucks des Rechtsmittels kann der Wertung des Landesverwaltungsgerichts, wonach eine Berufung (Beschwerde) nur gegen die Strafhöhe vorliege, aber nicht entgegen getreten werden; ein Widerspruch zur Rechtsprechung ist nicht erkennbar.Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an; vielmehr ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche , in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2007, 2006/02/0252, mwN). Angesichts des Gesamteindrucks des Rechtsmittels kann der Wertung des Landesverwaltungsgerichts, wonach eine Berufung (Beschwerde) nur gegen die Strafhöhe vorliege, aber nicht entgegen getreten werden; ein Widerspruch zur Rechtsprechung ist nicht erkennbar.
Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe war "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2009, 2008/09/0366, und vom 22. Februar 1990, 89/09/0137); dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das LVwG. Das LVwG war deshalb auch nicht gehalten, auf die übrigen Aspekte der Bestrafung des Revisionswerbers näher einzugehen. Die weiteren Revisionsgründe gehen daher am Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses vorbei.Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe war "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage vergleiche , dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2009, 2008/09/0366, und vom 22. Februar 1990, 89/09/0137); dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das LVwG. Das LVwG war deshalb auch nicht gehalten, auf die übrigen Aspekte der Bestrafung des Revisionswerbers näher einzugehen. Die weiteren Revisionsgründe gehen daher am Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses vorbei.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2015
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Berufungsverfahren Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070093.L00Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015