TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/16 2008/09/0366

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §51;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des J F in W, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St. Wendelin-Platz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. September 2008, Zl. UVS-07/A/57/5463/2008-1, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Inhaber des Gewerbes "Aufstellen von mobilen Sichtschutzeinrichtungen für Toiletteanlagen, Umkleidekabinen und dergleichen durch einfaches Zusammenstecken oder Verschrauben fertig bezogener Bestandteile unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" mit Sitz in W. und als Arbeitgeber zu verantworten, einen namentlich angeführten polnischen Staatsangehörigen von November 2005 bis zum 19. November 2007 als Bauarbeiter beschäftigt zu haben, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen. Es wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Der Beschwerdeführer habe gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen. Es wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung dazu stellte die belangte Behörde zunächst zum Verfahrensverlauf fest, dass in einem näher bezeichneten Parallelverfahren am 26. August 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden habe, in welcher der Beschwerdeführer die gegenständliche Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt habe. Anschließend führte die belangte Behörde - neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen -aus, dass durch die nur mehr gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung Gegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr die Straffrage sei, bei deren Beurteilung die belangte Behörde von dem in erster Instanz festgestellten Sachverhalt und der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers dem Grund nach auszugehen habe. Ihre Beurteilung der Straffrage begründete sie im Wesentlichen damit, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering eingestuft werden könne und deshalb die Anwendung von § 21 Abs. 1 VStG ausscheide, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden könne. Im Weiteren wurden die Strafbemessungsgründe für die gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid auf das Mindestmaß herabgesetzte Geldstrafe dargelegt.In der Begründung dazu stellte die belangte Behörde zunächst zum Verfahrensverlauf fest, dass in einem näher bezeichneten Parallelverfahren am 26. August 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden habe, in welcher der Beschwerdeführer die gegenständliche Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt habe. Anschließend führte die belangte Behörde - neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen -aus, dass durch die nur mehr gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung Gegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr die Straffrage sei, bei deren Beurteilung die belangte Behörde von dem in erster Instanz festgestellten Sachverhalt und der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers dem Grund nach auszugehen habe. Ihre Beurteilung der Straffrage begründete sie im Wesentlichen damit, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering eingestuft werden könne und deshalb die Anwendung von Paragraph 21, Absatz eins, VStG ausscheide, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden könne. Im Weiteren wurden die Strafbemessungsgründe für die gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid auf das Mindestmaß herabgesetzte Geldstrafe dargelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht nach den Bestimmungen des AuslBG bestraft zu werden, verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Ausführungen der Beschwerde gehen ausschließlich dahin, dass die belangte Behörde die Schuldfrage zusammengefasst auf Grund unzureichender Ermittlungen unrichtig gelöst habe, indem sie ohne weitere Feststellungen die Arbeitnehmereigenschaft der genannten ausländischen Arbeitskraft bejaht habe.

Wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zum Verfahrensverlauf und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat jedoch der Beschwerdeführer im laufenden Berufungsverfahren seine Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt, wodurch "Sache" des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage war (vgl. dazu das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0137). Die Beschwerde geht aber damit ins Leere, zumal es bei dieser Sachlage dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, im vorliegenden Erkenntnis auf das Beschwerdevorbringen zur Schuldfrage einzugehen. Gegen die Strafbemessung wird vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht; beim Verwaltungsgerichtshof sind keine Bedenken bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit entstanden.Wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zum Verfahrensverlauf und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat jedoch der Beschwerdeführer im laufenden Berufungsverfahren seine Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt, wodurch "Sache" des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage war vergleiche , dazu das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0137). Die Beschwerde geht aber damit ins Leere, zumal es bei dieser Sachlage dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, im vorliegenden Erkenntnis auf das Beschwerdevorbringen zur Schuldfrage einzugehen. Gegen die Strafbemessung wird vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht; beim Verwaltungsgerichtshof sind keine Bedenken bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit entstanden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 16. September 2009

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090366.X00

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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